FG Köln: Keine Spontanauskunft an türkische Steuerbehörden, da dort Steuergeheimnis nicht ausreichend geschützt ist

Das Finanzgericht Köln hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 20.08.2008, 2 V 1984/08, entschieden, dass die deutschen Steuerbehörden keine Sponatauskünfte an türkische Fianzämter erteilen dürfen, da es wahrscheinlich ist, dass in der Türkei das Steuergeheimnis nicht ausreichend geschützt werde. Das FG Köln bezeichnet die Entscheidung als Einzelfallentscheidung.

Ein deutsches Finanzamt hatte bei einer Betriebsprüfung festgestellt, das ein deutsches Unternehmen im Rahmen eines militärtechnisches Auftrages für die Türkei an zwei türkische Beratungsunternehmen insgesamt etwa 1 Millionen DM gezahlt hat - und zwar auf die schweizer Konten der beiden Beratungsunternehmen. Das deutsche Finanzamt wollte hierüber die für die türkischen Finanzbehörden informieren, damit dort geprüft werden kann, ob die türkischen Unternehmen diese Einkünfte versteuert haben.

Das FG Köln untersagte in einem Eilverfahren den deutschen Finanzbehörden die Erteilung dieser Auskünfte an die türkischen Finanzbehörden, da Zweifel bestünden, ob diese Informationen in der Türkei hinreichend geschützt sind. Zwar ist nach dem Deutsch-Türkischen Doppelbesteuerungsabkommen im Grundsatz eine solche Auskunft zulässig, jedoch legt das Abkommen auch fest, dass die übermittelten Informationen nur im Steuerverfahren verwendet werden dürfen und ansonsten geheim bleiben müssen. Die deutsche Firma legte zu diesem Punkt ein Gutachten vor, in welchem der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass in letzter Zeit vermehrte Verletzungen des Steuergeheimnisses in der Türkei vorgekommen sind. Es sie zur Weitergabe von Steuerinformationen an die Medien gekommen.
Das Finanzgericht hielt die Aussagen des Gutachters für zumindest nicht unglaubwürdig und hatte daher Zweifel, ob die zu übermittelnden Steuerdaten in der Türkei hinreichend geschützt seien. Aufgrund dieses Zweifels untersagte es die Übermittlung der Daten.

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