BGH: Kenntnis der Finanzämter bewahrt Steuerhinterzieher nicht vor Strafe

Der Bundesgerichtshof (-BGH-) hat in einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil wieder einmal das Steuerstrafrecht *verschärft*!

Bisher war unklar, ob ein Steuerhinterzieher auch dann zu bestrafen ist, wenn dieser zwar unrichtige/unvollständige Angaben macht, jedoch die Finanzbeamten sich nicht durch ihn täuschen lassen, da ihnen die wahren Fakten bereits (anderweitig) vollständig bekannt sind. Ein solcher Fall kann zum Beispiel dann eintreten, wenn ein Steuerhinterzieher bei der Steuerfahndung *auspackt*, ohne jedoch die anderen Mittätern hierrüber zu informieren. Die anderen Mittäter, die weiterhin falsche Steuererklärungen abgeben, machen sich nach Ansicht des BGH in vollem Umfang strafbar, auch wenn die Finanzbeamten aufgrund des geständigen Mittäters wissen, dass die Steuererklärungen falsch sind. Die Mittäter haben nach Ansicht des BGH auch keine Anspruch darauf, dass ihnen die Finanzämter oder die Steuerfahndung mitteilen, dass ihre Taten bereits entdeckt sind: Der Steuerhinterzieher habe keine Anspruch darauf, dass die Steuerfahndungsbehörden gegen ihn einschreiten, um (weitere) Taten zu verhindern.

Die neue Entscheidung des BGH macht die Beratung und Verteidigung in steuerstrafrechtlichen Sachverhalten noch anspruchsvoller.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

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- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
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