BFH: Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen in Deutschland

Trotz entsprechender EU-Richtlinien über die Zulässigkeit der Beitreibung von Steuerfordernungen in anderen EU-Staaten, kann ein solcher Antrag eines anderen EU-Staates zurückgewiesen werden. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung (z.B. Verstoß gegen ordre public) sind jedoch sehr eng auszulegen.

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich über solche einen Fall zu entscheiden, der den Antrag einer italienische Zollbehörde an die deutschen Steuerbehörden auf Beitreibung ausstehender Steuerforderungen zum Gegenstand hatte. Der BFH sah aufgrund der besonderen Umstände diese Falls einen Verstoß gegen den ordre public als gegeben an. Ein solcher Verstoß liege nämlich vor, wenn ein Mitgliedstaat einem in Deutschland ansässigen Abgabenpflichtigen eine in ausländischer Sprache abgefasste Zahlungsaufforderung zustellen lässt, der mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnommen werden kann, dass die Rechtsbehelfsfrist lediglich 15 Tage beträgt, und eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entweder im ausländischen Recht nicht vorgesehen oder trotz Geltendmachung von Gründen, welche die Fristversäumnis entschuldigen könnten, nicht geprüft worden ist.

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