Fondsbeteiligungen: Anlegern drohen Rückzahlungsansprüche
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- Erstellt am Dienstag, 22. März 2011 12:03
Der BGH hat heute in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Insolvenzverwalter von Beteiligungsfonds unter bestimmten Bedigungen von den Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen dürfen.
Im konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass die Anleger des insolventen Falk-Fonds Q1 vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden dürfen. Der BGH begründet dies sinngemäß wie folgt: *Dieser Fonds hatte von Anfang an Verluste erwirtschaftet, so dass durch alle Ausschüttungen die über die Treuhandkommandistin gezahlten Einlagen der Anleger wieder zurückgewährt wurden und dadurch die Haftung zunächst der Treuhandkommanditistin und in deren Folge auch die Haftung der Anleger für Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wieder ausgelöst wurde.* (Quelle: Presserklärung BGH 45/2011 vom 22.03.2011). Laut BGH können sich die Anleger nicht mit dem Argument von der Inanspruchnahme schützen, dass alle Zahlungen über eine Treuhandkommanditistin gelaufen sind und sie nur mit dieser in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis stehen. Zwar sei es richtige, dass sich nur die Treuhandkommanditistin eines direkten Anspruchs auf Rückzahlung der Ausschüttungen ausgesetzte sehe, jedoch habe die Treuhandkommanditistin einen gleich hohen Anspruch gegen jeden Anleger auf Freistellung von diesem Rückzahlungsanspruch. Diesen Freistellungsanspruch gegenüber den Anlegern durfte die Treuhandkommandistin an den Insolvenzverwalter abtreten.
Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 216/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 174/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 271/08 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 217/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 215/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 100/09 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 224/08 -, Urteil des II. Zivilsenats vom 22.3.2011 - II ZR 218/09 -
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