Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG)
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- Erstellt am Montag, 21. Februar 2005 12:23
Am 10.12.2004 ist das Bilanzrechtsreformgesetz in Kraft getreten, dessen zentrale Punkte die Fortentwicklung und Internationalisierung des Bilanzrechts und die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers darstellen. Das Gesetz sieht vor, dass sowohl Einzelabschlüsse als auch Konzernabschlüsse von Nichtkapitalmarktunternehmen nach IAS/IFRS gefertigt werden können.
Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) Am 10.12.2004 ist das Bilanzrechtsreformgesetz in Kraft getreten, dessen zentrale Punkte die Fortentwicklung und Internationalisierung des Bilanzrechts und die Stärkung der Rolle des Abschlussprüfers darstellen. Das Gesetz sieht vor, dass sowohl Einzelabschlüsse als auch Konzernabschlüsse von Nichtkapitalmarktunternehmen nach IAS/IFRS gefertigt werden können. Um Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen zu schaffen, sieht das Gesetz vor, dass die in § 267 HGB genannten Schwellenwerte zur Abgrenzung von großen, mittleren und kleinen Unternehmen um etwa ein Sechstel angehoben werden sollen, Abgrenzungskritieren sind dabei Bilanzsumme und Umsatzerlöse. Weiterhin sieht das Gesetz mit der Neufassung des § 319 HGB und der Einfügung eines neuen § 319a HGB Eingrenzungen und Präzisierungen derjenigen Tätigkeiten vor, die ein Wirtschaftsprüfer, wenn er als Prüfer des Jahresabschlusses tätig ist, zusätzlich für das geprüfte Unternehmen erbringen darf. Den Mittelpunkt bildet das Selbstprüfungsverbot, d. h. das Verbot der gleichzeitigen Erbringung von Prüfungs- und sonstigen Beratungs- und Bewertungsleistungen und deren Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung. Bei Unternehmen, die einen organisierten Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, werden in dem neuen § 319a HGB erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestellt.
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