BGH: Bei Steuerhinterziehung über 1 Mio. Euro im Grundsatz keine Bewährungsstrafe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich heute in einem Revisionverfahren mit dem Strafmaß bei besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung zu befassen und dabei (erneut) klargestellt, dass bei einer Steuerhinterziehung im Umfang von mehr als 1 Mio. Euro eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf.

Dem Revisionsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Landgericht Augsburg hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision.

 

Die Staatsanwaltschaft hielt die Strafzumessung aus mehreren Gründen zu Gunsten des Angeklagten für rechtsfehlerhaft und erstrebte höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung.

 

Der BGH folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und hat das Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts verwiesen. Nach Ansicht des BGH war das Urteil des Landgericht Augsburg deutlich zu milde.

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