BGH bestätigt EUR-50.000-Grenze für Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zu der Frage, wann einen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß vorliegt weiter "verfeinert".

 

Eine Steuerhinterziehung im großem Ausmaß stellt nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) eine schwere Steuerhinterziehung dar, die mit Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren bestraft wird. Im Gegensatz dazu wird eine "einfache" Steuerhinterziehung "nur" mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

 

Der BGH hat nun nochmal verdeutlicht, ab welchem Steuerhinterziehungsbetrag von einem "großem Ausmaß" auszugehen ist:

 

 

Im Jahr 2008 hat der BGH erstmals klargestellt, dass in Abhängigkeit von der Art der Begehung der Steuerhinterziehung zwei Grenzwerte zu unterscheiden sind, ab denen eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß im Sinne des § 370 Absatz 3 AO vorliegt:

 

Besteht die Steuerhinterziehung nur darin, dass der Täter dem Finanzamt gegenüber steuererhebliche Tatsachen (ganz oder vollständig) verschweigt und wird daher eine zu niedrige Steuer festgesetzt, so liegt eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß erst dann vor, wenn der Hinterziehungsumfang EUR 100.000 übersteigt.

 

Führt das Verhalten des Täters hingegen dazu, dass ihm Steuerbeträge erstattet werden, z.B. weil er zu hohe Vorsteuerbeträge angibt, so liegt die Grenze bei EUR 50.000. Laut BGH ist diese Grenze niedriger als in den anderen Fällen, da hier quasi ein "Griff in die Staatskasse" vorliegt, während in den anderen Fällen nur der Steueranspruch des Staates gefährdet wird.

 

In dem aktuellen Fall hat der BGH nun entschieden, dass die EUR-50.000-Grenze auch in den Fällen gilt, in denen dem Täter kein (Steuer)Geld ausgezahlt wird, sondern der betrügerisch herbeigeführte Steuererstattungsanspruch mit anderen Steuerforderungen des Finanzamtes verrechnet wird. Die Verrechnung sei wie eine Auszahlung an den Täter zu werten.

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