Beleg- und Buchnachweis bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung
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- Erstellt am Mittwoch, 16. Mai 2012 08:52
In den letzten Jahren hat sich die Frage nach den Voraussetzungen zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß § 6a UStG zu einem Dauerbrenner entwickelt. Insbesondere seit deutsche Autohändler im Nachhinein vermehrt feststellen mussten, dass ihre Verkäufe/Lieferungen an Abnehmer in Italien oder Griechenland Bestandteil von sogenannten Umsatzsteuerkarussell waren bzw. die Abnehmer ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkamen. Während in Italien und Griechenland diese Vorgäng trotz angeblicher Milliardenschäden nicht oder nur sporadisch verfolgt wurden, sahen sich die deutschen Autohändler Ermittlungen der Steuerfahndung ausgesetzt bzw. verlangten die hiesigen Finanzämter von den Autohändlern nachträglich die angeblich noch fehlende Umsatzsteuer aus den Verkäufen.
Problematisch an diesen Fällen war, dass lange Jahre keine gesicherte Rechtsprechung zu § 6a UStG vorlag. Besonders strittig war dabei die Frage, welche Belege- und Buchnachweise der Autohändler dem Finanzamt vorlegen muss, damit ihm die Steuerfreiheit gewährt werden kann. Nunmehr vergeht allerdings fast kein Monat, in welchem der Bundesfinanzhof nicht eine Entscheidung zu diesem Themenkreis veröffentlicht, so dass in diesem Bereich zunehmend mehr Rechtssicherheit einkehrt.
Die heute veröffentlichte Entscheidung des BFH datiert vom 15.2.2012, XI R 42/10. Der BFH legt dort dar....
...dass er bei seiner Ansicht bleibt, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann als steuerfrei zu behandeln ist, wenn die Nachweise zwar nicht vollständig erbracht sind, jedoch objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. An diese Ausnahme sind jedoch strenge Anforderungen zu richten. Insbesondere obliegt es dem Fahrzeughändler, diesen Beweis zu führen. Es muss z.B. nachweisen, dass (im Falle der Lieferung von Gebrauchtwagen) der Abnehmer ein Unternehmer im umsatzsteuerliche Sinne ist.
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