BGH: Geschäftsführer muss bei Krise der GmbH kompetenten Rat einholen, sonst haftet er persönlich

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Revisionsurteil zu den Pflichten des Geschäftsführers und seiner möglichen persönlichen Haftung Stellung genommen:

 

In dem Verfahren wurde ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter der GmbH auf Zahlung von ca. EUR 45.000,-- verklagt, weil der GmbH-Geschäftsführer noch Zahlungen der GmbH in dieser Höhe veranlasst hatte, obwohl die GmbH bereits zahlungsunfähig war. Dem Geschäftsführer wurde weiter zu Vorwurf gemacht, dass er es versäumt habe, rechtzeitig fachkundigen Rat zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft insbesondere zur Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft eingeholt zu haben.

 

 

Der BGH gab dieser Auffassung Recht: Der Geschäftsführer, der erkennt, das die Gesellschaft die fälligen Forderungen nur noch schwer bedienen kann, muss sich anhand einer Liquiditätsbilanz von dem wirtschaftlichen Zustand der GmbH überzeugen. Fehlen dem Geschäftsführer die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung einer solchen Bilanz, so muss er fachkundigen Rat einholen. Der fachunkundige Geschäftsführer ist nur dann entschuldet, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und unter Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen und fachlich qualifizierten Person beraten lässt und danach keine Insolvenzreife festgestellt wird.

 

Der Geschäftsführer ist ferner verpflichtet, diese Beratung unverzüglich zu beauftragen und auf unverzügliche Vorlage des Prüfungsgutachtens hinzuwirken. In dem vorliegenden Fall vergingen zwischen Beauftragung und Vorlage des Gutachtens fast 4 Monate, diesen Zeitraum betrachtet der BGH als erheblich zu lange.

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