BFH: Gewinn aus Big-Brother-Show steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisonsverfahren über eine leicht kuriose Frage zu entscheiden gehabt: Ist der Hauptgewinn aus der "Big Brother Show" einkommensteuerpflichtig? Der BFH hat diese Frage bejaht!

 

Geklagt hatte der Gewinner der Show aus dem Jahre 2004/2005, der ein Preisgeld in Höhe von 1 Mio Euro erhalten hatte. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Steuerbescheid gegen den Gewinner. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine "sonstige Einkunft" im Sinne des § 22 EStG vorlag.

 

 

Nach Ansicht der BFH ist die Sichtweise des Finanzamtes korrekt:

 

Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betriff, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend sei, ob das Entgelt (die Gegenleistung) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (wirtschaftlich) veranlasst ist; dafür genügt es, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen - wenn auch erst nachträglich - "ausgelöst" wird. Insofern kommen auch "Casting-Shows", "Star-Suche-" oder ähnliche Auslobungs-Veranstaltungen in Betracht, bei denen für die Vornahme einer Handlung (jedes menschliche Tun oder Unterlassen) oder die Herbeiführung eines Erfolges ein Preisgeld ausgesetzt ist.

Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass zum Anfang des Wettbewerbs unsicher sein, welcher Teilnehmer am Ende das Preisgeld erhalte. Es sei ausreichend, dass das Preisgeld im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen) stehe und er im Hinblick auf dieses Verhalten, das Preisgeld entgegennehme. Dadurch ordne er sein Verhalten seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerlichen Sphäre zu.

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