Umsatzsteuer: Unternehmer behält Vorsteuerabzug auch wenn der Rechnungsaussteller Unregelmäßigkeiten begangen hat

Für jeden Unternehmer ist die Möglichkeit der Erstattung der Vorsteuer aus Rechnungen die ihm gestellt werden, integraler Bestandteil seiner Geschäftstätigkeit. Kommt es beim Vorsteuerabzug zu Problemen, so kann dies die Existenz seines Betriebes bedrohen. Relativ "hifllos" ist der Unternehmer, wenn die Probleme beim Vorsteuerabzug durch Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Rechnungsausstellers verursacht worden sind, den naturgemäß sind die dann die Einflussmöglichkeiten (=Heilungsmöglichkeiten) des Unternehmers beschränkt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun (erneut) entschieden, dass Unregelmäßigkeiten auf Seiten des Rechnungsausstellers im Grundsatz nicht dazu führen, dass der die Rechnung empfangende Unternehmer seine Vorsteuerabzugsberechtigung aus dieser Rechnung verliert!

 

 

 

 

Erste Grundvoraussetzung ist allerdings, das die Rechnung formal korrekt ist, also die erforderlichen Rechnungsangaben (Adresse, Datum, Leistungszeit etc.) enthält UND die Lieferungen/Leistungen auch tatsächlich wie in den Rechnungen angegeben, ausgeführt worden sind. Weiterhin kann sich der Unternehmer, der sich wissentlich an einer Steuerhinterziehung des anderen beteiligt nicht auf eine Vorsteuerabzug aus den Rechnungen berufen.

 

Auf der anderen Seite ist der Unternehmer nur zu begrenzten Nachforschungspflichten im Hinblick auf seinen Geschäftspartner verpflichtet. Der EuGH betont, dass es primär Aufgabe der Steuer- oder Strafbehörden ist, Kontrollen durchzuführen und Unregelmäßigkeiten oder Steuerstraftaten aufzudecken. Die Behörden können diese Aufgaben nicht auf die Steuerpflichtigen übertragen und diesen dann wegen mangelhafter Erfüllung dieser Aufgabe den Vorsteuerabzug verweigern!

Führt der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aus der Rechnung nicht an das Finanzamt ab, so führt dieser Umstand nicht dazu, dass der Abnehmer seine Vorsteuerabzugsberechtigung verliert.

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