EuGH: Ausschlussfrist bei Mehrwertsteuererstattung zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21.06.2012 entschieden, dass die 6-Monats-Frist für die Stellung des Antrages auf Erstattung der Mehrwertsteuer zulässig ist.

 

Ausländische Unternehmer können sich im Inland in Rechnung gestellt und gezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen vom deutschen Finanzamt erstatten lassen. Gleiches gilt für deutsche Unternehmen, die im EU-Ausland Umsatzsteuer gezahlt haben. Die Erstattung beruht auf einer entsprechenden EU-Richtlinie, die eine Frist für die Stellung des Erstattungsantrages vorsieht, nämlich: spätestens 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuerbeträge angefallen sind. Selbstverständlich(!) kommt es immer wieder zur verspäteten Einreichung von Anträgen bzw. zur Einreichung unvollständiger Anträge, die dann erst nach Ablauf der Frist vervollständigt werden.

 

 

Mit einem solchen Fall (Antragsvervollständigung nach Fristablauf) hatte sich der EuGH auf Anfrage eines italienischen Gerichts zu befassen und entschieden, dass die Antragsfrist eine Ausschlussfrist darstellt, welche auch nicht verlängert werden kann.

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