Steuerstraftaten im Steuerrecht & Steuerstrafrecht
Die einzelnen Steuerstraftaten
1. Die klassische Steuerhinterziehung
§ 370 AO „Steuerhinterziehung“, der Tatbestand der „klassischen“ Steuerhinterziehung, unterteilt sich in insgesamt sieben Absätze, wobei sich einige Absätze nochmals aufgliedern. Die eigentliche Steuerhinterziehung ist im Absatz 1 mit drei Unternummern geregelt. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn
• Nr. 1: falsche (unrichtige bzw. unvollständige) Angaben gegenüber Finanzbehörden gemacht werden oder
• Nr. 2: trotz Verpflichtung die Angabe von steuerlich erheblichen Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden unterlassen wird oder
• Nr. 3: trotz Verpflichtung Steuerzeichen oder Steuerstempler nicht benutzt werden
und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erreicht werden.
Die in den Nr. 1 bis Nr. 3 des Absatzes 1 umschriebenen Tathandlungen müssen also zu einem Taterfolg führen: einer Verkürzung der Steuern oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils.
§ 370 Abs. 2 AO stellt klar, dass der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist.
§ 370 Abs. 3 AO sieht eine Erhöhung der Strafe für besonders schwere Fälle vor und gibt in den dortigen Nummern 1 bis 5 einige Beispiele für solche Fälle.
§ 370 Abs. 4 AO erläutert, wann Steuern als verkürzt gelten. Die zweite Erfolgsalternative ist die der Erlangung eines nicht gerechtfertigen Steuervorteils. Dieser ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf ihn kein Anspruch besteht oder die Gewährung durch einen von dem Täter herbeigeführten Ermessensfehlgebrauch der Steuerbehörde verursacht wurde. Was alles unter einem Steuervorteil im Sinne des § 370 AO zu verstehen ist, ist im Einzelnen strittig, jedenfalls gehören aber Steuervergütungen dazu. Auch das Kindergeld stellt aufgrund seiner Aufnahme in das Einkommensteuergesetz EStG einen Steuervorteil im Sinne dieser Vorschrift dar, da es sich um eine Steuervergütung handelt. Von den Gerichten sind beispielsweise folgende Regelungen als Steuervorteile im Sinne des § 370 AO angesehen worden:
Steuerstundung
Beschränkung der Vollstreckung
Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen
2. Weitere Steuerstrafnormen
§ 372 AO „Bannbruch“, ist eine Vorschrift, deren Anwendungsbereich sich mittlerweile auf Verstöße gegen europarechtliche Bestimmungen erschöpft. Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt.
§ 373 AO „Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel“, eine Vorschrift, die für schwere Fälle der Hinterziehung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs eine Strafverschärfung vorsieht. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn einer der Beteiligten bei der Tat eine Schusswaffe bei sich führt oder eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder wer die Tat als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, begeht.
§ 374 AO „ Steuerhehlerei“, soll diese Vorschrift die Bestrafung der Personen ermöglichen, denen zwar der Umgang mit unversteuerten Waren nachgewiesen werden kann, nicht jedoch eine Steuerhinterziehung. Strafverschärfend gilt hier die gewerbsmäßige Begehung der Steuerhehlerei oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhehlereien verbunden hat.
Verfolgt werden die Steuerstraftaten, wie z.B. nicht erklärtes Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase, durch die Steuerfahndung. Siehe auch unsere Ausführungen unter dem Titel „Strafbefreiende Selbstanzeige“.
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