Steuerfahndung NRW prüft Kauf weiterer Schweizer "Steuer-CD"

Die Steuerfahndung des Landes Nordrhein-Westfalen prüft nach Zeitungsangaben den Kauf einer weiteren sogenannten "Steuer-CD". Angeblich soll nur noch der Kaufpreis der CD zwischen den Parteien streitig sein. Auf der CD sollen sich Daten über etwa 1000 Kunden eines Bankhauses mit Sitz in Zürich befinden.

 

Zwar sieht das Steuerabkommen mit der Schweiz vor, dass der Kauf und die Verwertung solcher CDs bzw. solcher Daten unterbleiben soll, jedoch haben bereits verschiedene deutsche (SPD-)Landesfinanzminister erklärt, dass solange das Steuerabkommen nicht in Kraft ist, der Kauf und die Verwertung der CDs weitergehen werde. Zudem bezweifeln die Landesfinanzminster, dass das Abkommen überhaupt in Kraft treten wird, da die Regierungskoaliton im Bundesrat über keine eigene Mehrheit verfügt und somit die zwingend erforderliche Zustimmung des Bundesrates zum Abkommen sehr fraglich ist.

 

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  • Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  • Das Bundesfinanzministerium hat in einer aktuellen Information eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und der Abkommensverhandlungen veröffentlicht. Die Übersicht zeigt, wie verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden. Hier das aktuelle BMF-Schreiben downloaden

  • Mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am 15. Dezember 2011 eine Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben eine Verständigung über die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 vereinbart. Hier die komplette Vereinbarung im Download ansehen