Herzlich Willkommen

 

 

Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Das Aus für EU-Briefkastengesellschaften / Holdingstrukturen ab 2024?

Europäische Kommission hat am 22.12.2021 den Entwurf einer EU-Richtlinie zum Kampf gegen (missbräuchliche) EU-Briefkastenfirmen (sogenannten „Shell Companies“) vorgelegt. Die Richtlinie erstreckt sich auf alle in der EU ansässigen Unternehmen und soll ab 2024 gelten. Sofern eine Gesellschaft als Briefkastenfirma identifiziert wird, soll sie bestimmte steuerliche Privilegien verlieren, z.B. kann sie sich nicht mehr auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen. Die Richtlinie sieht zwei Arbeitsschritte vor. Zuerst müssen die Gesellschaften bzw. ihre Steuerberater haben selber zu prüfen, ob sie im Sinne der Richtlinie als Briefkastengesellschaft gelten. Als Briefkastengesellschaft gelten Firmen die 1. 75% schädlichen Einkommen erzielen (z.B. Lizenzen). 2. Das Unternehmen ist grenzüberschreitend tätig. 3. Das Unternehmen hat seine Geschäftsführung ausgelagert. Liegen alle diese drei Bedingungen vor, so hat das Unternehmen in einem zweiten Schritt dieses Ergebnis (Vermutung) in der jährlichen Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden anzugeben. Gleichzeitig kann das Unternehmen aber Gründe (Indikatoren) mitteilen, warum es doch nicht als Briefkastenunternehmen anzusehen ist und damit die Vermutung widerlegen. Also solche Indikatoren gelten zum Beispiel: *Die Gesellschaft verfügt über eigene Büros und ein Bankkonto in der EU *Das Unternehmen verfügt über qualifiziertes Personal und über Geschäftsführer, die im Inland wohnen. Kann die Gesellschaft jedoch die Vermutung nicht widerlegen, so gilt sie als Briefkastengesellschaft und es greifen die verschärften Steuerregeln. Wer die Prüfung nicht durchführt bzw. die Meldungen nicht erstattet muss mit ganz erheblichen Bußgeldern rechnen (bis zu 5% des Jahresumsatzes). Sollte die Richtlinie so verabschiedet werden, so dürfte sie erhebliche Konsequenzen für grenzüberschreitende Holdingstrukturen haben. Da Prüfung sich zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 bezieht, sollten die Voraussetzungen für die Substanzprüfung daher bereits jetzt beachtet und im Bedarfsfall eine geeignete Dokumentation geschaffen werden. Als Fachanwälte für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Steuer- und Gesellschaftsrecht stehen wir für entsprechende Prüfungsaufgaben gerne zur Verfügung.

EuGH verweigert Vorsteuerabzug des unschuldigen Käufers im Umsatzsteuerkarussell

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge deutsche Gesetzgebung bezüglich der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Umsatzsteuerkarussellen bestätigt bzw. sogar noch ausgeweitet. Die Frage war, ob einem "unschuldigen" Dritten, der Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sind, der Vorsteuerabzug verweigert werden kann. Nach § 25f UStG ist dies möglich, wenn der Dritte "wusste oder hätte wissen müssen", dass die Leistungen in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind. Der EuGH hat diese nationale Regelung nun in vollem Umfang bestätigt. Dies bedeutet, dass jeder Dritte, auch wenn er nicht an dem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war, seinen Vorsteuerabzug verlieren kann. Einzige Bedingung ist, dass er von dem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass er aus dem Geschäft einen besonderen Vorteil erzielt oder sonst einen "Anteil" (aus dem Umsatzsteuerbetrug) erhält. Es kommt allein darauf an, ob er von dem vorhergehende Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (EuGH vom 03.09.2020, C-610/19, „Vikingo Fövallalkozo"). Diese Entscheidung des EuGH stellt eine erhebliche Ausweitung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung dar und dürfte insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf große Zustimmung stoßen. Den Schaden dürften viele "unschuldige" Käufer haben, denen der Vorsteuerabzug (nachträglich) verweigert wird. H I N W E I S: 1. Die Verweigerung gilt nicht nur in Fällen eines Umsatzsteuerkarussells, sondern auch in "einfachen" Umsatzsteuerbetrugsfällen. 2. Es genügt ein einmaliger Umsatzsteuerbetrug auf einer der vorhergehenden Lieferstufen; der Umsatzsteuerbetrug muss nicht auf der direkt vorhergehenden Lieferstufe erfolgt sein.

DSGVO und Finanzamt - eine aktuelle Analyse

Die DSGVO gilt im privaten wie auch im öffentlichen Bereich---soweit die Theorie. Wie der Teufel das Weihwasser scheut jedoch die Finanzverwaltung, den Auskunftsanspruch des Steuerbürgers nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Diesem bleibt daher oftmals nur der Gang zu den Finanzgericht, aber auch diese tun sich mit dem neuen Institut des Auskunftsanspruchs äußerst schwer: Ein aktuelles Beispiel sind Entscheidungen des Finanzgerichts München, warum dem Steuerbürger angeblich kein Auskunftsanspruch zusteht. Wir haben diese Entscheidungen kritisch analysiert und zeigen die Fehler in der Argumentation des Gerichts auf: Hier den Beitrag zum Thema von Dr. Sebastian Korts lesen

Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Beschlagnahme von Vermögen

Die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen/Vermögen aus Straftaten nimmt einen immer größeren Raum in der Strafverfolgung ein. Die Vorschriften wurden in den letzten Jahre geändert, um den Strafverfolgungsbehörden diese Vermögensabschöpfung zu erleichtern. Damit einher gingen im Jahr 2021 Änderungen an der Strafvorschrift zur Geldwäsche, § 261 StGB: Der Anwendungsbereich der Geldwäsche wurde auf alle Straftaten ausgeweitet (sogenannter all-crime-Ansatz; bis 2021: nur bestimmte schwere Straftaten). Ferner wurde § 261 Absatz 10 StGB dahin geändert, dass nicht nur Tatobjekte sondern (ersatzweise) auch Taterträge (§ 73, § 73c StGB) eingezogen werden können. Schlussendlich ist zu beachten, dass für den Bereich der Steuerhinterziehung vom BGH bereits Ende 2018 entschieden worden ist, dass bei Einschleusung der Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf eine strafbare Selbstgeldwäsche nach § 261 Absatz 9 StGB vorliegen kann. Diese strafbare Selbstgeldwäsche kann nun wiederum als Anknüpfungspunkt für eine Einziehung dienen. Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.11.2021 kann diese Einziehung auch Gegenstände betreffen, die nur zu einem geringen Anteil mit Erlösen aus strafbaren Handlungen erworben worden ist (Bemakelungsquote). Wie hoch die Bemakelungsquote mindestens sein muss, hat der BGH noch nicht festgelegt, jedoch hat das Landgericht Köln eine Quote unter 15% als nicht ausreichend erachtet. Bisher fehlen Entscheidungen des BGH zu dem neuen Geldwäscherecht (ab 2021), jedoch dürften die Ausweitung der Vorschrift zu einer Verschärfung auch im Bereich der Vermögensabschöpfung führen. Betroffene sollten sich in diesen Bereichen nur von ausgewiesenen Experten beraten und verteidigen lassen.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

Suche

News der Arge Steuerrecht


Warning: Creating default object from empty value in /www/htdocs/w010756e/korts_de/modules/mod_feed/helper.php on line 37
  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.