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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

Betriebsprüfung? Fachanwalt für Steuerrecht!

Folgender Fall wurde kürzlich vom Finanzgericht Düsseldorf entschieden: Die Klägerin wehrte sich gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015, in denen ihr verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von mehreren hunderttausend Euro aus ihrer Beteiligung an der A. GmbH zugerechnet wurden. Grundlage dieser Bescheide war eine Betriebsprüfung, die nicht verbuchte Einnahmen in erheblichem Umfang aufgedeckt hatte. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Einnahmen den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zuflossen. Die Klägerin bestritt dies und führte an, dass ihr die Beträge nicht zugeflossen seien, da sie keine ungeklärten Vermögenszuwächse gehabt habe. Zudem sei sie nur bis 2013 Geschäftsführerin gewesen und habe ausschließlich die Betriebsstätte in C. geleitet. Die Buchhaltung und Steuererklärungen für die Betriebsstätte in V. seien hingegen von ihrer Mutter verantwortet worden. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es stellte fest, dass die Mehreinnahmen der Betriebsstätte in V. ausschließlich der Mutter der Klägerin zuzurechnen waren und nicht als vGA bei der Klägerin versteuert werden mussten. Anders verhielt es sich mit der Betriebsstätte in C.: Da die Klägerin diesen Bereich eigenständig führte und Zugriff auf die Einnahmen hatte, bestätigte das Gericht die Zurechnung der vGA in diesem Umfang. Eine quotal gleichmäßige Verteilung der nicht erklärten Einnahmen war laut Gericht nur zulässig, wenn der tatsächliche Verbleib der Gelder unklar blieb. Da die Klägerin für den Bereich C. verantwortlich war, wurden ihr diese Einkünfte steuerlich zugeordnet. Damit entfiel für die Jahre 2014 und 2015 die Besteuerung als Kapitalerträge, während für 2011 und 2013 die Einkünfte aus dem Textilhandel vollständig berücksichtigt wurden. In solchen Fällen leiteten die Finanzbehörden oft ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein, da nicht erklärte Einnahmen den Tatbestand einer Steuerstraftat erfüllten. Dies konnte erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter Geldstrafen oder Freiheitsstrafen. Daher war es dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten und vertreten zu lassen. Am besten sollten Betroffene uns sofort nach Erhalt der Anordnung einer Betriebsprüfung kontaktieren. Nur so lassen sich steuerliche und strafrechtliche Risiken frühzeitig erkennen und bestmöglich vermeiden. Wir sind seit 30 Jahren auf diesem Gebiet tätig und verfügen über umfassende Erfahrung in der Verteidigung und Beratung in steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfahren. Dank unserer langjährigen Expertise konnten wir bereits zahlreichen Mandanten helfen, optimale Lösungen für ihre steuerrechtlichen Herausforderungen zu finden.

Insolvenz der Baufirma: Vorschuss weg?

Wenn Baufirmen pleite gehen, dann sind zumeist ein Vielzahl von Bauprojekten noch nicht abgeschlossen. Was passiert mit den Anzahlungen, die die Kunden schon geleistet haben und die eventuell noch nicht "verbraucht" sind. Nach dem herkömmlichen Prozedere der Insolvenzordnung sind die (nicht verbrauchten) Anzahlungen als Rückforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Fraglich ist jedoch, in welche Höhe die Anzahlung noch nicht "verbraucht" ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Kunden den "nicht verbrauchten" Teil der Anzahlung schätzen müssen und in dieser Höhe gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen müssen. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Stadium noch nicht verpflichtet, eine genaue Schluss(ab)rechnung zu erstellen. Erst wenn der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung widersprechen sollte, kann er im Weiteren verpflichtet sein, eine Schlussrechnung zu erstellen.

GmbH: Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem oftmals vernachlässigten Punkt bei der (steuerlichen) Beratung von GmbHs geäußert: Das sogenannte Gesellschafterverrechnungskonto. Dieses hat insbesondere dann eine Bedeutung, wenn der (Haupt)Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer ist. In dem Fall vor dem FG Köln hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer zwar eine schriftliche Kontokorrentvereinbarung mit der GmbH über die Führung „seines“ Kontokorrents/Gesellschafterverrechnungskontos geführt, allerdings stimmte die tatsächliche Handhabung nicht mit dem Vertrag überein. Ferner war zweifelhaft, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten würde. Zusätzlich ließ sich der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Gehalt auszahlen und bestritt seinen Lebensunterhalt wohl mit den „Darlehensauszahlungen“ der GmbH. Das FG Köln urteilte, dass es sich bei den Darlehen um (verdeckte) Gewinnausschüttungen handelt, die vom Geschäftsführer entsprechend versteuert werden mussten.

Verjährung im Steuer(straf)verfahren--Prüfungspflicht des Finanzgerichts

Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage der Unterbrechung und Neubeginn der STEUERERLICHEN Verjährung durch STRAFprozessuale Maßnahmen beschäftigt: Im konkreten Fall war strittig, ob für das Steuerjahr 2001 noch ein geänderter Steuerbescheid im Jahre 2010 ergehen konnte. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass aufgrund zweier Durchsuchungsanordnungen im Jahre 2006 die Verjährung unterbrochen worden sei. Der BFH wies die Ansicht des Finanzamtes jedoch zurück: Die erste Durchsuchungsanordnung konnte die Verjährung nicht unterbrechen, dass es sich nicht um eine richterliche Durchsuchungsanordnung gehandelt hatte, sondern um eine Anordnung durch Beamte der Steuerfahndung---dies ist zwar strafprozessual wirksam, aber reicht nicht aus, um in STEUERlicher Hinsicht die Verjährung zu unterbrechen. Der zweite Durchsuchungsbeschluss wurde zwar durch einen Richter erlassen, jedoch muss Durchsuchungsbeschlüsse haben jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen inhaltlichen Mindestanforderungen an ihre Bestimmtheit zu genügen. Fehlt es daran, tritt auch die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht ein. Im vorliegenden Fall waren die Strafrechtsakten schon vernichtet worden und daher konnte der Durchsuchungsbeschluss nicht mehr vorgelegt (und überprüft) werden. Dieser Umstand ging zu Lasten des Finanzamtes und der BFH unterstellte daher, dass es zu keiner Unterbrechung der Verjährung gekommen war. Das Verfahren zeigt, wie entscheidend es sein kann, dass sich Beschuldigte von erfahrenen Steuerstrafrechtsanwälten verteidigen lassen, die sowohl die steuerlichen Fragen als auch die strafrechtlichen Probleme erkennen und zu Gunsten ihres Mandanten nutzen können.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.