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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln

Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00


KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht

Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.

Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.

 

Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.

 

Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.

 


 

Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:

 

BFH bestätigt Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Urteil bestätigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer auch dann für Nichtabführung der Lohnsteuer haftet, wenn ein sogenannten vorläufiger („schwacher“) Insolvenzverwalter für die GmbH bestellt worden ist. Die Nichtabführung der Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung der steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers dar. Ein vorläufiger/schwacher Insolvenzverwalter hat „nur“ die Aufgabe die künftige Masse zu sichern und zu erhalten. Zu diesem Zweck ordnet das Gericht zumeist an, dass Verfügungen des Geschäftsführers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Dieser Zustimmungsvorbehalt bedeutet aus Sicht des BFH jedoch nicht, dass der Geschäftsführer „die Füße hochlegen kann“. Vielmehr muss der Geschäftsführer weiterhin in vollem Umfang seine Pflichten erfüllen und für jede notwendige Verfügung (hier: Zahlung der Lohnsteuer) beim Insolvenzverwalter um Zustimmung bitten. Keinesfalls darf der Geschäftsführer sich auf den Standpunkt stellen, dass er nicht nachfragen müssen, weil der vorläufige Insolvenzwalter die Zahlung an das Finanzamt ohnehin nicht genehmigt hätte.

Säumniszuschläge ab 2019 verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel, ob die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat ab dem 2019 noch verfassungsgemäß sind. Das Gericht orientierte sich dabei an der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2021, welches die Vollverzinsung in Höhe von 1% pro Monat jedenfalls ab 2019 für verfassungswidrig erachtet hatte. Das FG Münster überträgt diesen Gedanken nun auf die Säumniszuschläge. So lange keine Allgemeinverfügung des Bundesfinanzministeriums vorliegt, sollten alle Steuerpflichtige entsprechende Bescheide über Säumniszuschläge mit einem Einspruch anfechten.

Cum-Ex: (Teil)Geständnis von Warburg Mitarbeiter - Zahl der Ermittlungsverfahren erhöht

In dem aktuellen Strafprozeß vor dem Landgericht Bonn gegen einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter der Risikoabteilung einer WARBURG Tochtergesellschaft hat sich eine überraschende Wende vollzogen: Nachdem der Angeklagte bisher jedes Fehlverhalten abgestritten hatte, teilte er nunmehr in einer persönlichen Erklärung mit, dass er die getätigten Cum-Ex-Geschäfte für "falsch" halte und seine Mitarbeit an diesen Geschäften bedaure. Aus persönlichem Ehrgeiz, aber primär aus Angst um seine berufliche Zukunft habe er persönliche Bedenken bei Seite geschoben. Dies ist das erste Geständnis eines Mitarbeiters aus dem Bereich der WARBURG Gruppe und dürfte erhebliche Folgen für die Prozeßtaktik der übrigen Beschuldigten haben. Ferner wurde kürzlich bekannt, dass allein in Köln nunmehr über 1.300 Cum-Ex-Ermittlungsverfahren anhängig sind. Weitere Ermittlungsverfahren werden u.a. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und Wiesbaden geführt.

Verluste der Verluste bei Kapitaleinkünften

Wir streiten gerne mit dem Finanzamt. Der Steuerstreit macht insbesondere dann Spaß, wenn grundsätzliche Überlegungen zu Anrechenbarkeit einer Ausgabe zur Debatte stehen. Die Finanzverwaltung beruft sich zur Negierung der Abzugsfähigkeit einer Ausgabe auf gesetzliche Regelungen, oder, wenn das nicht hilft, auf BMF – Schreiben; zur Not wird der Einwand der Missbräuchlichkeit der Nutzung der gesetzlichen Regelungen aufgerufen. Ist dieser Streit beendet und die Abzugsfähigkeit der Ausgabe bejaht, so wird diese Abzugsfähigkeit gelegentlich wieder in Frage gestellt, weil es sich ja um (angesammelte) Verluste handelt. Diese ursprünglich akzeptierten Verluste sollen dann doch nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. Die Richtigkeit dieser Argumentation der Finanzverwaltung ist oft nicht einfach zu beantworten. Steuerrechtlich gibt es eine Vielzahl von Argumenten und Argumentationsebenen, die nachfolgend in einem groben Überblick dargestellt werden. Gefährlich wird es für einen Mandanten, wenn die Steuerverwaltung in einem Sachverhalt nicht nur die falsche steuerrechtliche Verhaltensweise sieht, sondern auch die strafrechtlich zu beurteilende Verhaltensweise erkennen will. Dann ist die Auseinandersetzung sowohl steuerrechtlich vor den Finanzgerichten als auch vor den Strafgerichten zu führen.Zu diesem Dauerbrenner der letzten Jahre haben wir versucht, Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Diskussionsstand zu geben. Den ganzen Aufsatz finden Sie HIER.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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News der Arge Steuerrecht


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  • Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.

  • Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.

  • § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

  • Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

  • Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.