BFH: Alte elektr. Kasse berechtigt nicht immer zur Schätzung
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich seine Rechtsprechung zur Schätzungsbefugnis des Finanzamtes bei alten (manipulierbaren) elektronischen Kassensystemen präzisiert. Von besonderem Interesse ist das Urteil, da die von dem Steuerpflichtigen verwendete elektronische Kasse manipulierbar war --- allerdings war dies (Hersteller/Nutzern) unbekannt und wurde erst Jahre später festgestellt/bekannt. Das Finanzamt wollte aufgrund dieser "theoretisch" manipulierbaren Kasse Zuschätzungen vornehmen. Der BFH entschied jedoch "3. Die Verwendung eines objektiv manipulierbaren Kassensystems stellt grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, da in einem solchen Fall systembedingt keine Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. 4. Das Gewicht dieses Mangels kann sich in Anwendung des Verhältnismäßigkeits- und Vertrauensschutzgrundsatzes im Einzelfall auf ein geringeres Maß reduzieren. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kassensystem zur Zeit seiner Nutzung verbreitet und allgemein akzeptiert war und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich ist. 5. Der in der Verwendung einer solchen objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse einfacher Bauart liegende formelle Mangel begründet KEINE Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten." Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung, da die Verwendung von -alten- elektronischen Kassensysteme in der Vergangenheit äußert verbreitet war und für diese Altjahre immer noch einer Betriebsprüfung unterworfen werden können. Unsere Kanzlei vertritt und berät seit über 25 Jahren Steuerpflichtige in ihren Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden, insbesondere zu der Frage der Schätzungsbefugnis bei Kassensystemen.Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Auskünfte über ausländische Konten/Depots deutscher Staatsangehöriger verfassungsgemäß sind. Seit mehreren Jahren hat Deutschland mit anderen Staaten Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Die Staaten teilen sich gegenseitig mit, ob ihrer jeweiligen Staatsangehörigen Konten/Depots im ausländischen Staat unterhalten. Nunmehr hatten deutsche Steuerpflichtige gegen den deutschen Fiskus geklagt: Der deutsche Fiskus dürfe dies Informationen aus dem Ausland nicht anfordern, entgegen nehmen bzw. verwerten, den dies verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BFH konnte einen solchen Verstoß jedoch nicht erkennen, jedenfalls sei die Verletzung des Grundrechts gerechtfertigt, denn die Auskünfte dienten der Verhinderung von Steuerhinterziehung.Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Streitfall entschieden, dass unklare Vermögensverhältnisse eines GmbH-Geschäftsführers nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen bei der GmbH führen: Der GmbH-Geschäftsführer hatte immer wieder hohe Bargeldbeträge an seine GmbH gezahlt, die zum Ausgleich seines negativen Gesellschafterverrechnungskonto dienen sollten. Auf eine anonyme Anzeige hin stellt die Steuerfahndung fest, dass weder der Lebensstil des Geschäftsführers noch die hohen Bargeldzahlung mit seinen bekannten Einkommensverhältnissen erklärbar waren. Die Steuerfahndung unterstellte daher, dass die Bargelder aus Schwarzumsätzen der GmbH stammten---die der Geschäftsführer jeweils an sich genommen hatte. Damit stellten die Bargelder verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer widersprach dieser Ansicht und verwies auf im privat gewährte Darlehen von Freunden im Ausland. Das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht: Das Finanzamt trage die Beweislast für die Schwarzumsätze der GmbH, die Argumentationskette von dem Vermögensverhältnissen des Geschäftsführer auf Schwarzumsätzen zu schließen, genüge der Beweislast nicht.Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht
Der wegen Cum-Ex-Geschäften aus der Schweiz ausgelieferte und im Jahre 2022 in Bonn wegen Steuerhinterziehung verurteilte Hanno Berger ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung gescheitert. Hanno Berger hatte wohl insbesondere moniert, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten unterschiedliche Rechtsauffassungen beim Bundesfinanzhof und beim Bundesgerichtshof bestehen würden und diese Divergenz zuerst durch ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe geklärt werden müsse. Ferner monierte Berger, dass er in Deutschland nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilte werden dürfe, weil die Schweiz ihn nicht wegen Steuerhinterziehung, sondern "nur" wegen "schweren Betruges" ausgeliefert habe. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Beschwerdepunkte von Herrn Berger wegen ungenügender Begründung seiner Beschwerdeschrift zurück. Gegen Hanno Berger läuft noch ein weiteres Strafverfahren in Hessen wegen weiterer Cum-Ex-Geschäfte. Wenn Sie eine zielführende und bestmögliche Beratung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts suchen, dann stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung aus fast 30 Praxis-Jahren Steuerrecht/Steuerstrafrecht zur Verfügung!NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf
In Nordrhein-Westfalen hat eine neue Steuerfahndungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen. Das "Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW)" mit Sitz in Düsseldorf soll zunächst nur überregionale Steuerkriminalität (Terrorfinanzierung, Umsatzsteuer etc.) bekämpfen. Die zehn regionalen Steuerfahndungsstellen in NRW bleiben daneben bestehen. In 2025/2026 sollen dann die regionalen Steuerfahndungsstellen in der LBF NRW eingegliedert werden, wobei die regionalen Standorte aber erhalten bleiben sollen. Das Finanzministerium verspricht sich von dem Landesamt eine erhöhte Professionalisierung insbesondere im Hinblick auf internationale Steuerbetrugsfälle die sich vermehrt modernster Kommunikationsmittel etc. bedienen.Weitere Beiträge...
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
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- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
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