BGH will Verjährung bei Schwarzarbeit (§ 266a StGB) begrenzen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 13.11.2019 bei den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob diese einer Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung bei "Schwarzarbeit" (§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt -) zustimmen. Nach bisher geltenden Rechtsprechung (zuletzt 2018 nochmal bestätigt) verjährt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträge "offiziell" nach 5 bzw. 10 Jahren, rein faktisch jedoch erst nach 35 Jahre! Dies liegt daran, dass die STRAFrechtliche Verjährung erst dann beginnt, wenn die SOZIALversicherungsrechtliche Verjährung beendet ist, letztere Verjährung beläuft sich jedoch auf 30 Jahre. Bereits in der Vergangenheit ist diese Rechtsansicht vehement kritisiert worden, da eine 35jährige Verjährungsfrist in der Bereicht der "Schwerstkriminalität" gehört und nicht in den Bereich von Sozialversicherungsbetrug. Ferner führt das bisherige Modell die eigentlich vom Gesetzgeber für diese Fälle angeordnete Verjährung von 5 bzw. 10 Jahre ad absurdum. Sollten sich die anderen Strafsenate der Ansicht des BGH anschließen, so dürfte dies zu einer erheblichen Entschärfung im Bereich der Verurteilungen bei "Schwarzarbeit" führen. Dies dürfte ferner auch Auswirkungen auf das erneute Instrument der Vermögenseinziehung bei Straftaten haben, da die Gerichte nunmehr nicht so weit in die Vergangenheit "greifen" dürfen. AKTUALISIERUNG vom 28.07.2020: Bereits 2 Strafsenate haben sich der neuen Rechtsansicht des 1. Strafsenats angeschlossen - es scheint sicher, dass die Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung kommen wird.

BVerfG: Kosten des Erststudium/-ausbildung steuerlich nicht abzugsfähig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10.01.2020 endgültig über die Streitfrage entschieden, ob Kosten des Erststudiums/-ausbildung steuerlich abzugsfähig sind: Das BVerfG verneint dies und hält deshalb die dementsprechende gesetzliche Regelung in § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (gültig ab 2004) für verfassungskonform. Nach Ansicht des BVerfG war der Gesetzgeber berechtigt mit § 9 Absatz 6 EStG diese Kosten als nichtabzugsfähig einzustufen, da dasErststudium/-ausbildung zum Teil auch "privat" veranlaßt ist und das Steuerrecht privat (mit)veranlasste Kosten im Grundsatz nicht zum Abzug zulässt.

BFH zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer für Schulden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.09.2019 entschieden, dass ein der vormalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH für die Lohnsteuer in voller Höhe haftet, wenn diese widerspruchslos zu Insolvenztabelle festgestellt wird. Dies ist gilt jedoch nur insoweit, als der Geschäftsführer selbst als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt gewesen ist und die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Anmeldungen des Finanzamtes zur Insolvenztabelle Widerspruch einzulegen. Hat der Geschäftsführer dies jedoch versäumt und ist die Forderung des Finanzamtes festgestellt, so wirkt die Feststellung auch gegenüber dem Geschäftsführer wie ein Urteil (§ 178 Absatz 3 InsO). Der BFH stellt ferner (nochmals) klar, dass ein Geschäftsführer sich nicht auf seine (steuerliche) Unerfahrenheit oder Unvermögen, seinen GF-Aufgaben nachzukommen, berufen kann. Vielmehr hat der Geschäftsführer in diesen Fällen sein Geschäftsführeramt unverzüglich niederzulegen bzw. er hätte es schon gar nicht übernehmen sollen.

LG Bonn: Cum/Ex-Geschäfte strafbar

In dem ersten STRAFprozess wegen sogenannter Cum/Ex-Geschäften, die faktisch zu einer doppelten Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer führen, hat das Landgericht Bonn nach mehrwöchiger Beweisaufnahme eine "Zwischenbilanz" gezogen: Nach Ansicht der Richter sind die dort besprochenen Cum/Ex-Geschäfte ohne Zweifel als STEUERHINTERZIEHUNG zu werten. Aufgrund der Höhe der Beträge (hier: über EUR 400 Millionen) liege eine schwere Steuerhinterziehung vor. Nach Ansicht der Richter zielten die Geschäfte ganz bewußt auf die zweifache Erstattung der nur einmal gezahlten Steuer. Es muss nun "nur" der Tatbeitrag der jeweils beteiligten Personen oder Banken geklärt werden. Nachdem bereits das Finanzgerichts Köln in einem STEUERverfahren solche Cum/Ex-Geschäfte für steuerlich rechtswidrig erachtet hat, liegt nunmehr auch die erste Einschätzung eines STRAFgerichts zu der strafrechtlichen Seite vor. Gegen das Urteil des FG Köln wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, dieser wird dann abschließend über diese Rechtsfrage urteilen. Zu dem noch zu sprechenden Strafurteil des LG Bonn, welche wohl Anfang 2020 fallen soll, ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich - dessen Entscheidung dürfte dann erst Ende 2020/Anfang 2021 fallen. Wer allerdings die Rechtsprechungslinien des BGH in den letzten Jahren zu Steuerhinterziehungstaten kennt, sollte nicht erwarten, dass der BGH sehr "verständnisvoll" mit den Tätern umgehen wird. https://www.steuerrecht.com/page_category/cumex/

Steuerberaterfehler = Steuerhinterziehung?

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur der Frage Stellung genommen, ob eine Falschberatung durch einen Steuerberater zu einer Steuerhinterziehung beim Mandanten führt. Der Steuerberater hatte die Umsatzsteuerpflicht von bestimmten Umsätzen falsch beurteilt und der Steuerpflichtige hatte auf diese Auskunft vertraut. Der BGH stellte klar, dass der Steuerpflichtige sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, da er auf die Auskunft des Steuerberaters vertraute - daher lag ein sogenannter tatbestandsausschließender Irrtum vor. Dies führt dazu, dass der Vorwurf gegen den Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung entfällt, da die Haupttat (des Steuerpflichtigen) nicht (mehr) vorliegt. Ein Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch den Steuerberater dürfte in den meisten Konstellationen auch ausfallen, da der Steuerberater in der Regel kein direktes (wirtschaftliches) Interesse an Haupttat hat. Ferner scheidet nach BGH eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach $ 378 AO aus, da der Steuerberater die Steuererklärungen nur vorbereitet und die Tathandlung (Abgabe) durch den Steuerpflichtigen erfolgt. Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zu einer Einziehung/Abschöpfung des Steuerberaterhonorars. Unabhängig davon, dass keine Steuerhinterziehung vorlag war dies auf folgenden Gründen nicht möglich: Der Steuerberater hat aus der/für die Umsatzsteuerhinterziehung nichts erlangt: Seine Honorar basierte auf dem Steuerberatervertrag und die Gesellschaft des Steuerpflichtigen konnte dieses Honorar auch ohne Steuerhinterziehung problemlos zahlen. "Für" die Steuerhinterziehung hat der Steuerberaters nichts erlangt, da auch er hinsichtlich seiner Falschberatung gutgläubig war.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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