U.S. Supreme Court erlaubt US-Bundesstaat Besteuerung von Online-Händlern

Der Verfassungsgerichtshof (US Supreme Court) der USA hat am 21.06.2018 (SOUTH DAKOTA v. WAYFAIR, INC.) eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Besteuerung von Onlinehändlern getroffen. Es ist nunmehr den US-Bundesstaaten erlaubt, von Onlinehändlern den Einbehalt und die Abführung von Steuern an den US-Bundesstaat zu verlangen - auch wenn der Onlinehändler kein Lager oder eine andere physische Präsenz in diesem Bundesstaat unterhält. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung über eine alte Entscheidung aus dem Jahr 1992 (Quill Corp. v. North Dakota, 504 U.S. 29)hinweggesetzt bzw. diese ausdrücklich aufgehoben! Nach der Entscheidung aus dem Jahr 1992 waren die steuerlichen Verpflichtung ausdrücklich an eine physische Präsenz im US-Bundesstaat geknüpft. Der Bundesstaat South Dakota bezifferte seine Einannahmeausfall seit der Entscheidung im Jahr 1992 auf jährlich 48 bis 58 Millionen US-Dollar. Die Entscheidung des US Supreme Court dürfte richtungsweisend sein für entsprechende Bestrebungen der EU-Staaten gegenüber Onlinehändlern.

Umsatzsteuer: Angabe zu Leistungszeitpunkt nicht absolut zwingend!

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 01.03.2018, V R 18/17, entschieden, dass eine Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht zwingend eine ausdrückliche Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen muss: Weist die Rechnung ein Rechnungsdatum aus und ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls bzw. der Branchenüblichkeit, dass die Lieferung oder sonstige Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde, so muss die Rechnung nicht zusätzlich ein gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes aufweisen. Dieses Urteil schafft eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen, da bisher sehr strenge Anforderungen an die Angabe des Leistungszeitpunktes gestellt wurden. Allerdings ist eine gewisse Vorsicht angebracht, da es keine gefestigte Rechtsprechung zur der Frage gibt, bei welchen Branchen üblicherweise Lieferung/sonstige Leistung mit sofortiger/monatlicher (Ab)Rechnung einhergehen.

EuGH: Gewinnzurechnung bei nicht fremdüblichen Geschäften zwischen verbundenen Gesellschaften

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer „Grundsatzentscheidung“ vom 31.05.2018 (C-382/16, Hornbach-Baumarkt) die deutsche Regelung des § 1 Außensteuergesetz (AStG) für rechtmäßig erachtet: § 1 AStG erlaubt der Finanzverwaltung die Hinzurechnung von Erträgen, wenn bei Geschäften zwischen deutschen und ausländischen nahestehenden Personen/Gesellschaften der Fremdvergleichsgrundsatz nicht eingehalten wird. Der EuGH hält diese Regelung zwar für eine Beschränkung der EU-Niederlassungsfreiheit, jedoch sei diese Beschränkung gerechtfertigt, da die Regelung den Zweck verfolgt, eine ausgewogene Verteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Der EuGH gibt in der Entscheidung allerdings zu bedenken, dass ein nicht fremdübliches Geschäft zwischen nahestehenden Personen jedoch gerechtfertigt sein kann, wenn es sich gerade aus der (wirtschaftlichen) Verflechtung der Gesellschaften ergibt. So kann es gerechtfertigt sein, dass eine (inländische) Muttergesellschaft eine Haftungs-/Patronatserklärung für eine (ausländische) Tochtergesellschaft abgibt, ohne hierfür von der Tochtergesellschaft ein Entgelt zu erhalten.

BFH: Verzinsung von Steuerschulden ab 2015 verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat in einer am 14.05.2018 veröffentlichten Entscheidung mitgeteilt, dass er die gesetzliche festgelegte Verzinsung von Steuerschulden in einer Höhe von 0,5% pro Monat (6% p.a.) ab dem Jahre 2015 für verfassungswidrig hält: Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich im ab 2015 bis 2017 ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Aufgrund des Fortschritts in der elektronischen Datenverarbeitung sei es der Finanzverwaltung zwischenzeitlich möglich, den Zinssatz an den aktuellen Marktzins oder den Basiszinssatz im Sinne § 247 BGB anzupassen.

Rechtswidriger Übergang von USt-Nachschau zur USt-Sonderprüfung

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 festgestellt, dass das Finanzamt nicht „ohne weiteres“ von einer USt-Nachschau zu einer USt-Sonderprüfung übergehen kann. Zwar kann das FA nach § 27b UStG jederzeit eine USt-Nachschau durchführen und nach § 27b Absatz 3 Satz 1 UStG zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung übergehen, jedoch verlangt das Gesetz, dass „die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben“ müssen. In dem vorliegenden Fall waren dem FA bereits vor der USt-Nachschau Verdachtsmomente bekannt, diese konnten aber aufgrund der USt-Nachschau nicht weiter verifiziert werden, weshalb die Prüferin im Termin sogleich zur USt-Sonderprüfung überging und sich die Daten des Kassensystems (für Zeiträume welche NICHT von der USt-Nachschau betroffen waren) aushändigen ließ. Erst nach Auswertung dieser Daten konnte der Verdacht gegen den Steuerpflichtigen erhärtet werden. Das FG Hamburg hielt den Übergang zu der USt-Sonderprüfung für rechtswidrig, da die Feststellungen bei der USt-Nachschau den bestehenden Verdacht gerade NICHT erhärtet hatten. Aus Sicht des FG Hamburg handelte es sich bei der USt-Nachschau um eine vorgeschobene Außenprüfung (ohne vorherige Ankündigung).

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