Urteilsabsprachen & Kronzeugenregelung
Oftmals ist zu beobachten, dass die Absprache zwischen Staatsanwaltschaft, Richter und dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger einen faktischen Verfahrensbestandteil darstellt. Die Beteiligten haben alle eigene Motive, ein umfangreiches Verfahren zu vermeiden. Staatsanwaltschaft und Richter können dem Staat eine umfangreiche Verhandlung ersparen; der Beschuldigte hat oftmals Interesse daran, die Peinlichkeit einer Hauptverhandlung zu vermeiden und für den Verteidiger bietet sich die Möglichkeit, die Schuld seines Mandanten im unaufgeklärten Bereich zu lassen oder diese zumindest in einen Bereich zu drücken, in dem diese als gering anzusehen wäre. Ziel ist oftmals die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldsumme, genannt Auflage.
Solche Urteilsabsprachen sind gesetzlich nicht geregelt, werden jedoch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet.
Die Ergebnisse solcher Absprachen sind indes nicht einklagbar, denn sie sind lediglich gegenseitige Versprechen, in einer bestimmten Weise zu verfahren.
Besondere Einschränkungen bestehen dann, wenn im Rahmen einer Absprache zugleich ein Rechtsmittelverzicht vereinbart wird. Das Gericht darf an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auch nicht auf einen solchen Verzicht hinwirken. Das Gericht muss den Angeklagten nach der Urteilsverkündung (also nach der Umsetzung der getroffenen Absprache) darüber belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen (so genannte qualifizierte Rechtsmittelbelehrung). Ohne diese Belehrung ist der nach einer Urteilsabsprache erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam.
Geplant ist weiterhin die Einführung einer Kronzeugenregelung: Vorgeschlagen wurde einer neuer § 46b StGB als allgemeine Strafzumessungsvorschrift die eine strafrahmenverschiebende Milderung und in bestimmten Fällen ein Absehen von Strafe ermöglichen soll. Dies soll dann der Fall sein, wenn ein Täter einer nicht der einfachen Kriminalität zuzurechnenden Straftat Aufklärungs- oder Präventionshilfe in Bezug auf eine Tat der Schwerstkriminalität oder der mittelschweren Kriminalität leistet, für die tendenziell ein Ermittlungsdefizit des Staates zu beklagen ist. Durch die Annahme eines minder schweren Falles für den als Kronzeugen aussagende Straftäter soll dessen Beitrag zur Aufklärung und Beweisführung honoriert werden. Straffreiheit soll für den Kronzeugen nur dann in Betracht kommen, wenn gegen ihn selbst wegen seiner Tat eine Freiheitsstrafe von unter drei Jahren verhängt worden wäre. Der Kronzeuge muss sein Wissen bereits vor der Eröffnung des gegen ihn gerichteten Hauptverfahrens offen legen.
Für die einfache Kriminalität soll die Kronzeugenregelung ausdrücklich nicht gelten, da sie zur Erleichterung der Beweisführung bei der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität, schwerer Wirtschaftskriminalität und mittelschwerer Kriminalität, z. B. Korruptions-, Vermögens- und Sexualdelikten dienen soll. Die Strafandrohung für das Vortäuschen einer Straftat oder für falsche Verdächtigung auf bis zu fünf Jahre erhöht, um dem Missbrauch der Kronzeugenregelung vorzubeugen.
Zulässige Urteilsabsprachen und die geplante Kronzeugenregelung finden auch im Steuerstrafrecht, d.h. bei der Verurteilung von Steuerstraftaten Anwendung. Verfolgt werden die Steuerstraftaten, wie z.B. nicht erklärtes Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase, durch die Steuerfahndung. Siehe auch unsere Ausführungen unter dem Titel „Strafbefreiende Selbstanzeige“.
Aktuelles Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht ist das Rechtsgebiet, in dem der "Fachanwalt für Steuerrecht" eine unabdingbare Voraussetzung für die Interessenwahrnehmung im Strafrecht ist. Die Kombination des originären Anwaltswissens im Strafrecht und im Strafprozessrecht mit dem hochspezialisierten Wissen im Steuerrecht ist nicht substituierbar durch andere Kenntnisse. Vertieft werden kann dieses Wissen durch ergänzende Ausbildungen und durch jahrelange Erfahrung. Dieses bieten wir unseren Mandanten.
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Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Eine der wichtigsten Vorschriften im Steuerstrafrecht ist die des § 371 AO (Abgabenordnung), die dem Steuerhinterzieher die straf-, aber nicht kostenlose, Rückkehr auf den „Pfad der Tugend“ ermöglicht: die strafbefreiende Selbstanzeige.
Die nachfolgenden Ausführungen können nur eine kurze erste Einführung in die umfangreichen rechtstheoretischen und praktischen Probleme der (neu gefassten) strafbefreienden Selbstanzeige geben.
Die Selbstanzeige
Die Vorschrift des § 371 AO ist im Mai 2011 in Folge des durch das Auftauchen von sogenannten "Steuer-CDs" entstandenen Drucks aus Politik und Justiz erheblich verschärft worden. Das Erstellen einer strafbefreienden Selbstanzeige ist damit noch anspruchsvoller geworden. Die Fehler bei der Abfassung der strafbefreienden Selbstanzeige können nunmehr zur Unwirksamkeit der kompletten(!) Selbstanzeige führen. Bei Hinterziehungsbeträge über EUR 50.000,-- pro Tat tritt im Grundsatz überhaupt keine Strafbefreiung mehr ein, sondern das Strafverfahren wird (nur) im Wege einer komplizierten verfahrensrechtlichen Verweisung eingestellt.
Zu den Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige gehören die Berichtigung bzw. Nacherklärung von Besteuerungsgrundlagen und bei eigennütziger Steuerhinterziehung die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Adressat der Selbstanzeige ist die für die Berichtigung sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. Das Wort „Selbstanzeige“ braucht die Erklärung nicht zu enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass in der Erklärung die unrichtigen oder unvollständigen steuerlichen Angaben berichtigt oder nacherklärt werden. Allerdings muss die Erklärung so umfangreich beschaffen sein, dass die Finanzbehörde auf Grund dessen ohne weitere eigene Nachforschungen die richtige Steuer fest setzen kann. Dies wird der „Grundsatz der Materiallieferung“ genannt. Ist die Erklärung insoweit zu ungenau oder unvollständig, kann sie volle Straffreiheit nicht bewirken. Damit befindet sich der Steuerpflichtige, der seine Hinterziehungstat zwar anzeigen möchte, aber das konkrete Zahlenmaterial (z.B. ausländische Bankunterlagen) noch nicht zur Verfügung hat, in ein Dilemma, falls der Eintritt eines der drei Sperrtatbestände (s.u.) droht und die Möglichkeit der Straffreiheit dadurch verlustig geht. Hier kann u.U. mit einer zweigeteilten Selbstanzeige zu reagieren sein, bei der in einem ersten Teil die Hinterziehungstat im Rahmen einer (großzügigen und mit einem Sicherheitsaufschlag zu versehenen) Schätzung angezeigt und die konkreten Zahlen später nachgereicht werden. Nicht zu verwechseln ist dieses Vorgehen mit der Stufenselbstanzeige, vor der nur gewarnt werden kann. Von der Strafbefreiung sind jedoch nur die Steuerstraftaten betroffen, eventuelle im Zusammenhang mit der Steuerstraftat begangene Nichtsteuerstraftaten (z. B. Urkundenfälschung) sind nicht von der Strafbefreiung umfasst. Aber diese im Rahmen einer Selbstanzeige neben der Steuerhinterziehung dem Finanzamt offenbarten Nichtsteuerstraftaten unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen von den Finanzbehörden nicht an die Staatsanwaltschaft oder sonstigen Stellen zu Strafverfolgungszwecken weitergegeben werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen sowie Wirtschaftsstraftaten, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.
Die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
Weitere objektive Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit bei eigennütziger Steuerhinterziehung ist die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern. Ohne Nachzahlung kann es keine Straffreiheit geben. Dabei ist der Grund für das Nichtzahlen (z. B. Insolvenz) völlig unerheblich. Einem Täter, der die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nicht aufbringt, soll nach dem gesetzgeberischen Willen keine Strafbefreiung gewährt werden. Vor der Erstattung einer Selbstanzeige muss also zwingend geprüft, ob der potentielle Anzeigenerstatter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern überhaupt aufbringen kann, andernfalls führt die Selbstanzeige unweigerlich zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der angezeigten Steuerhinterziehung. Die Selbstanzeige kann in diesem Fall aber immer noch als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden. Die Nachzahlung muss nicht durch den Täter selbst erfolgen, sondern kann auch durch einen Dritten erbracht werden, in diesem Fall liegt keine Strafvereitelung vor. Die Strafbefreiung tritt nur für die angezeigten Taten ein, dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO: „... wird insoweit straffrei“. Teilselbstanzeigen bewirken daher auch nur eine teilweise Strafbefreiung.
Die fünf Sperrtatbestände
Um mit der Selbstanzeige Straffreiheit erlangen zu können, darf allerdings zum Zeitpunkt des Zugangs der Selbstanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde keiner der fünf sogenannten Sperrtatbestände eingetreten sein, bei deren Vorliegen eine Straffreiheit nicht möglich, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (Sperren für die Strafbefreiung). Es genügt, wenn eine der fünf Sperren vorliegt, um die Straffreiheit nicht eintreten zu lassen.
Erste Sperre: Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO.
Zweite Sperre: Die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn dem Steuerpflichtigen (oder seinem Vertreter, z.B. dem Steuerberater) die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten bekannt gegeben worden ist. Entscheidend ist hier die Bekanntgabe, nicht bereits die Einleitung des Verfahrens. Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben, sie kann daher beispielsweise auch durch Übergabe des Durchsuchungsbeschlusses anlässlich einer im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchung erfolgen.
Dritte Sperre: Das Erscheinen eines Amtsträgers mit Prüfungsabsicht oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde (Auch z.B. die Steuerfahndung bei der Ermittlung wegen nicht erklärtem Schwarzgeld in Stiftungen in Liechtenstein als Steueroase.) zur steuerlichen Prüfung oder Ermittlung einer Steuerstraftat/Steuerordnungswidrigkeit bei dem Steuerpflichtigen erschienen ist. Steuerliche Prüfung sind alle rechtmäßigen Maßnahmen der Finanzbehörde zur Ermittlung und Erfassung steuerlicher Verhältnisse eines Steuerpflichtigen zum Zweck der richtigen und vollständigen Steuerfestsetzung. Hierzu zählen z.B. Außenprüfungen, Prüfungen der Steuer- und Zollfahndung, die Einsichtnahme in bestimmte Bankunterlagen durch Steuerfahnder.
Vierte Sperre: Die Entdeckung der Tat. Eine wirksame Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn die Tat, die angezeigt wird oder werden soll, ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Für die Entdeckung nicht ausreichend ist der sogenannte Anfangsverdacht, der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Anlass gibt. Aber die Person des Täters muss nicht namentlich bekannt sein, Bestimmbarkeit soll genügen.
Fünfte Sperre: Wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil über EUR 50.000 liegt, § 370 Abs. 2 Nr. 3 AO. In diesen Fällen ist allerdings trotzdem eine Strafbefreiung (über einen Umweg) möglich. Nach § 398a AO ist in diesen Fällen nämlich das Strafverfahren zwingend einzustellen, wenn der Täter die hinterzogene Steuer zahlt und zusätzlich einen "Strafaufschlag" von 5% der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zahlt.
Täterschaft und Teilnahme bei der Steuerstraftat
Im steuerstrafrechtlichen Verfahren gelten die strafrechtlichen Regelungen des Strafgesetzbuches StGB über Täterschaft und Teilnahme gleichermaßen. Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst (unmittelbare Täterschaft) oder durch einen anderen (mittelbare Täterschaft) begeht. Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht,. Hierbei wird der gesetzliche Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt in der Art verwirklicht, dass sich der Täter bei der Tatausführung eines Tatmittlers, also eines menschlichen Werkzeuges, bedient. Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wird jeder als Täter (Mittäter) bestraft. Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Sie beruht auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns und der funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte ist „als gleichberechtigter Partner“ Mitträger des gemeinsamen Tatenschlusses, des gemeinsamen Tatplanes und der gemeinschaftlichen Tatausführung. Die einzelnen Tatbeiträge der Mittäter vervollständigen sich zu einem einheitlichen Ganzen und der Gesamterfolg der Tat ist jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen.
Als Teilnehmer wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat vorsätzlich bestimmt (Anstiftung) oder ihm zu einer solchen Tat vorsätzlich Hilfe leistet (Beihilfe). Anstiftung und Beihilfe sind von der Existenz einer rechtswidrigen Haupttat abhängig. Ohne eine solche Haupttat ist eine Teilnahmehandlung nicht vorstellbar. Der Teilnehmer wird allerdings nach seiner eigenen Schuld, und nicht nach der des Haupttäters, bestraft. Die Haupttat muss dabei vollendet sein oder zumindest in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt sein. Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, d.h. bei dem anderen den Tatentschluss hervorgerufen hat.
Allerdings ist zu beachten, dass die bloße Information nicht immer schon eine Anstiftung sein muss. Informieren z.B. Banken in Flyern über Anlagemöglichkeiten im Ausland, wo weder Quellensteuern einbehalten werden noch Informationen gesammelt werden und legt der Steuerpflichtige sein Schwarzgeld bei einer Schweizer Bank in Singapur unter Verschweigung gegenüber dem deutschen Fiskus an, ist das Verhalten der Bank keine Anstiftung zur Steuerhinterziehung, da es zu einer Willensbeeinflussung des Steuerpflichtigen im Wege eines geistigen Kontakts nicht gekommen ist. Ist der Täter bereits konkret zu einer Tat fest entschlossen, kann er nicht mehr angestiftet werden. Wegen Beihilfe wird bestraft, wer einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Von der Mittäterschaft unterscheidet sich die Beihilfe durch das Fehlen der Tatherrschaft. Der Gehilfe beschränkt sich auf die Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychologische Unterstützung. Fraglich ist oftmals, inwieweit neutrale alltägliche Verhaltensweisen eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nach sich ziehen können, wie z.B. die tagtägliche Transferierung von Geld ins Ausland durch Mitarbeiter von Banken. Verfolgt werden dis Steuerstraftaten, wie z.B. nicht erklärtes Schwarzgeld in einer Stiftung in Liechtenstein als Steueroase, durch die Steuerfahndung. Siehe auch unsere Ausführungen unter dem Titel „Strafbefreiende Selbstanzeige“.
Steuerordnungswidrigkeiten
Wird im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Verteidigung auf der subjektiven Ebene ausdrücklich damit argumentiert, dass kein Vorsatz, sondern „lediglich“ Fahrlässigkeit vorgelegen habe, sind die Weichen für das anschließende Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits gestellt, denn im Rahmen der Verteidigung wurde ja bereits ein „Geständnis“ der Steuerordnungswidrigkeit abgelegt. In Fällen jedoch, in denen sich eine gerichtliche Aufarbeitung voraussichtlich nicht vermeiden ließe und der Nachweis eines Vorsatzes durch die Steuerfahndung bzw. Staatsanwaltschaft jedenfalls als möglich erscheint, kann es sinnvoll sein, die Steuerordnungswidrigkeit in Kauf zu nehmen, statt das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung einzugehen. Siehe auch unsere Ausführungen zur strafbefreienden Selbstanzeige. |
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