Auskünfte über ausländische Konten verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Auskünfte über ausländische Konten/Depots deutscher Staatsangehöriger verfassungsgemäß sind. Seit mehreren Jahren hat Deutschland mit anderen Staaten Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Die Staaten teilen sich gegenseitig mit, ob ihrer jeweiligen Staatsangehörigen Konten/Depots im ausländischen Staat unterhalten. Nunmehr hatten deutsche Steuerpflichtige gegen den deutschen Fiskus geklagt: Der deutsche Fiskus dürfe dies Informationen aus dem Ausland nicht anfordern, entgegen nehmen bzw. verwerten, den dies verstoße unter anderem gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der BFH konnte einen solchen Verstoß jedoch nicht erkennen, jedenfalls sei die Verletzung des Grundrechts gerechtfertigt, denn die Auskünfte dienten der Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Keine vGA bei unklaren Einzahlungen des GmbH-Geschäftsführers

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Streitfall entschieden, dass unklare Vermögensverhältnisse eines GmbH-Geschäftsführers nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen bei der GmbH führen: Der GmbH-Geschäftsführer hatte immer wieder hohe Bargeldbeträge an seine GmbH gezahlt, die zum Ausgleich seines negativen Gesellschafterverrechnungskonto dienen sollten. Auf eine anonyme Anzeige hin stellt die Steuerfahndung fest, dass weder der Lebensstil des Geschäftsführers noch die hohen Bargeldzahlung mit seinen bekannten Einkommensverhältnissen erklärbar waren. Die Steuerfahndung unterstellte daher, dass die Bargelder aus Schwarzumsätzen der GmbH stammten---die der Geschäftsführer jeweils an sich genommen hatte. Damit stellten die Bargelder verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Geschäftsführer dar. Der Geschäftsführer widersprach dieser Ansicht und verwies auf im privat gewährte Darlehen von Freunden im Ausland. Das Finanzgericht gab dem Geschäftsführer recht: Das Finanzamt trage die Beweislast für die Schwarzumsätze der GmbH, die Argumentationskette von dem Vermögensverhältnissen des Geschäftsführer auf Schwarzumsätzen zu schließen, genüge der Beweislast nicht.

Cum Ex erneut vor Verfassungsgericht

Der wegen Cum-Ex-Geschäften aus der Schweiz ausgelieferte und im Jahre 2022 in Bonn wegen Steuerhinterziehung verurteilte Hanno Berger ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung gescheitert. Hanno Berger hatte wohl insbesondere moniert, dass hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten unterschiedliche Rechtsauffassungen beim Bundesfinanzhof und beim Bundesgerichtshof bestehen würden und diese Divergenz zuerst durch ein Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe geklärt werden müsse. Ferner monierte Berger, dass er in Deutschland nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilte werden dürfe, weil die Schweiz ihn nicht wegen Steuerhinterziehung, sondern "nur" wegen "schweren Betruges" ausgeliefert habe. Das Bundesverfassungsgericht wies alle Beschwerdepunkte von Herrn Berger wegen ungenügender Begründung seiner Beschwerdeschrift zurück. Gegen Hanno Berger läuft noch ein weiteres Strafverfahren in Hessen wegen weiterer Cum-Ex-Geschäfte. Wenn Sie eine zielführende und bestmögliche Beratung auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts suchen, dann stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung aus fast 30 Praxis-Jahren Steuerrecht/Steuerstrafrecht zur Verfügung!

NRW: Zentrale Steuerfahndungsbehörde nimmt Arbeit auf

In Nordrhein-Westfalen hat eine neue Steuerfahndungsbehörde ihre Arbeit aufgenommen. Das "Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW)" mit Sitz in Düsseldorf soll zunächst nur überregionale Steuerkriminalität (Terrorfinanzierung, Umsatzsteuer etc.) bekämpfen. Die zehn regionalen Steuerfahndungsstellen in NRW bleiben daneben bestehen. In 2025/2026 sollen dann die regionalen Steuerfahndungsstellen in der LBF NRW eingegliedert werden, wobei die regionalen Standorte aber erhalten bleiben sollen. Das Finanzministerium verspricht sich von dem Landesamt eine erhöhte Professionalisierung insbesondere im Hinblick auf internationale Steuerbetrugsfälle die sich vermehrt modernster Kommunikationsmittel etc. bedienen.

Hin-und-Her: BFH hält Säumniszuschläge für verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat sich vermeintlich "endgültig" hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge nach § 240 AO in Höhe von 1% pro MONAT positioniert: Die Höhe von 1% pro Monat ist weiterhin rechtmäßig! Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Rechtswidrigkeit der Höhe der Verzinsung (bisher 0,5% pro MONAT) von Steuernachforderung ab dem 01.01.2019 ist nicht auf Säumniszuschläge übertragbar. Verschiedene Senate des BFH hatten bisher in Eilverfahren unterschiedliche Ansichten vertreten, nunmehr hat jedoch der X. Senat "entschieden", dass sämtliche bisherigen Rechtsansichten durch zwischenzeitlich ergangene Urteile des VII. Senats geklärt sind. Die genannten Entscheidungen des VII. Senats sind am 09.02.2023 (BFH-Urteil vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und am 30.03.2023 (BFH-Urteil vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) veröffentlicht worden. N A C H T R A G-I: Am 22.09.2023 entschied der VIII. Senat des BFH mit Beschluss v. 22.9.2023 (VIII B 64/22 (AdV) "erneut", dass er die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungswidrig hält! Es zeichnet sich also ab, dass es einer Grundsatzentscheidung des BFH bedarf, die dann für alle Senate des BFH bindend ist. N A C H T R A G-II: Am 13.09.2023 (veröffentlicht am 11.01.2024) hat sich nun auch der XI. BFH-Senat der Ansicht des VII. BFH-Senats angeschlossen, dass die Säumniszuschläge (auch für die Jahre 2016 und 2017) noch verfassungsgemäß sind!

Auslieferung aus der Schweiz wegen Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Revision von Hanno Berger gegen seine erste Verurteilung wegen Cum-Ex-Geschäften verworfen. Im Rahmen dieses Beschlusses äußerte sich der BGH auch zu der Auslieferung von Hanno Berger aus der Schweiz: Dorthin war Hanno Berger 2012 „geflüchtet“ und (erst) Mitte 2021 festgenommen und 2022 nach Deutschland ausgeliefert worden. Allerdings liefert die Schweiz nicht wegen (einfacher) Steuerhinterziehung aus. „Daher“ argumentierten die Schweizer Gerichte, dass die Taten des Hanno Berger in der Schweiz als „qualifizierter Betrug“ einzustufen wären und damit nicht nur als „einfache Steuerhinterziehung“. Damit wäre das Verhalten von Hanno Berger nach Sicht der Schweizer Gerichte auch dort strafbar gewesen und somit wurde die Auslieferung auf Grundlage des Prinzips der „beiderseitigen Strafbarkeit“ bewilligt. In Deutschland argumentierte Berger nun dahin, dass deshalb in Deutschland seine Verurteilung nicht wegen Steuerhinterziehung erfolgen könne, denn dies würde der Schweizer Auslieferungsentscheidung widersprechen. Der BGH wies diese Argumentation nun zurück: Es sei unerheblich, wie die Schweizer Gerichte nach ihrem Rechtssystem die Taten von Berger beurteilt hätten, entscheidend sei, dass die Schweiz die Taten -wären sie in der Schweiz gegenüber dem Schweizer Fiskus erfolgt- als strafbar eingestuft haben. Dass nach Schweizer Strafrecht hier ein qualifizierter Betrug anzunehmen sei, nach deutschem Strafrecht jedoch eine schwere Steuerhinterziehung sei für das Auslieferungsverfahren unerheblich. Die Entscheidung der Schweiz und des BGH geben Fingerzeige für den zukünftigen Auslieferungsverkehr zwischen Schweiz und Deutschland im Bereich der Steuerhinterziehung.

§ 153 AO - Korrekturpflicht nach Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht

Ende 2022 wurde der § 153 AO um einen Absatz 4 erweitert, der ab Ende 2024 voll wirksam wird. Im neuen Absatz 4 hat der Gesetzgeber die Verpflichtung aufgenommen, dass der Steuerpflichtigen nach einer Betriebsprüfung die dort getroffenen Feststellungen auch in den Folgejahren für (identische) Sachverhalte übernehmen muss. Dies bedeutet also, dass der Steuerpflichtige das Ergebnis einer Betriebsprüfung sorgfältig auf seine Auswirkungen für die Prüfungsjahre UND die Folgejahre prüfen muss. Stellt er einen Anpassungsbedarf für die Folgejahre fest, so folgt nun aus § 153 Absatz 4 AO eine (unverzügliche) Anpassungs-/Mitteilungs-PFLICHT gegenüber den Finanzbehörden. Unterlässt der Steuerpflichtige diese Anpassung, so kann dies als Steuerhinterziehung (durch Unterlassen, § 370 Absatz 1 Nr. 2 AO) gewertet werden.

MOPEG – Das neue Gesellschaftsrecht der Personengesellschaft

Das Personengesellschaftsrecht gilt angesichts der seit mehr als 100 Jahren nahezu unveränderten Regelungsmaterie als modernisierungsbedürftig. Die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB für die Personengesellschaft stehen an vielen Stellen nicht mehr mit der tatsächlichen Rechtsanwendung im Einklang stehen. Zudem leitete der BGH mit seiner Entscheidung vom 29.01.2001 in der Rechtssache „ARGE Weißes Ross"3 einen nachhaltigen Richtungswechsel in der Rechtsprechung zur GbR ein. Erstmalig wurde der (Außen-) GbR die kodifizierte Rechtsfähigkeit zugesprochen und damit ein Systemwechsel eingeleitet. Mit dem am 10.08.2021 verabschiedeten MoPeG reformiert der Gesetzgeber nunmehr die Rechtstellung der GbR und verwirklicht damit eine Angleichung zwischen der fortentwickelten Rechtsprechung und dem bisher unberührten Gesetzestext. Mit Wirkung zum 01.01. 2024 wird damit die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich anerkannt. Die GbR ist infolge ihrer zugesprochenen Rechtspersönlichkeit künftig Trägerin des Gesellschaftsvermögens, womit das ihrer Rechtsnatur bislang innewohnende Gesamthandsprinzip abgeschafft wird. Änderungen ergeben sich für die bisher gelebten „Entnahmen“ und die Frage der Rechtnachfolge, des Erben, in die Persongesellschaft. Die gesellschaftsvertragliche Behandlung der Gesellschafterkonten können zu Änderungen der Satzung notwendig machen. Ergänzend schafft der Gesetzgeber in Anlehnung an das Handelsregister ein öffentliches Gesellschaftsregister, in welches die GbR nach den §§ 707-707d BGB eingetragen werden kann. Dabei handelt es sich hierbei gem. § 707 Abs. 1 BGB um eine fakultative Eintragung und damit grundsätzlich um ein Wahlrecht, sofern keine publizitätspflichtigen Rechtsvorgänge wie beispielsweise der Erwerb von Grundstücksrechten dem entgegenstehen. Folgerichtig hängt die Rechtsfähigkeit der GbR nicht von der lediglich deklaratorisch wirkenden Eintragung im Gesellschaftsregister ab. Wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister vorgenommen, hat die GbR obligatorisch nach § 707a Abs. 2 BGB den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" respektive „eGbR" in der Firmierung zu führen. Darüber hinaus kann eine eingetragene GbR nun durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel umgewandelt werden, wie dies bereits für Personenhandelsgesellschaften in der Rechtsform einer OHG, KG sowie der GmbH & Co. KG möglich ist. HIER BITTE WEITERLESEN zum STEUERRECHT nach MOPEG.

BFH: Persönliche Haftung des Steuerberaters für Steuerhinterziehung des Mandanten

Der Bundesfinanzhof hat nochmals klargestellt, dass auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für Steuerschäden aus Steuerhinterziehungstaten ihrer Mandanten persönlich haften können. Dies gilt sogar dann, wenn in STRAFrechtlicher Hinsicht das Ermittlungsverfahren gegen sie eingestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hatten die Steuerberater die Buchhaltung für den Mandanten erstellt und die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Der Mandant wurde wegen falscher (Umsatz)Steuererklärungen strafrechtlich verurteilt und für den Steuerschaden in Haftung genommen. Zusätzlich erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen die Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Die Argumentation des Steuerberaters, dass es sich um "berufstypisches Verhalten" gehandelt habe, ließ der BFH nicht gelten, da der Steuerberater erkannt habe/haben müsse, dass er für ein „leicht durchschaubares Steuerhinterziehungsmodell“ eingespannt werde. In diesen Fällen kann sich ein Steuerberater nicht mehr auf „berufstypisches Verhalten“ berufen. Von ganz ENTSCHEIDENDER Bedeutung in diesem Fall war die Führung des Verfahrens vor dem Finanzgericht – da der BFH viele Feststellungen des Finanzgerichts als nicht mehr abänderbar angesehen hat. Mit der Führung solcher Verfahren sollten Steuerberater also in erster Linie Fachanwälte für Steuerrecht beauftragen, da diese auch mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben der Finanzgerichtsordnung gut vertraut sind.

Informationen über Bankkonten im In- und Ausland

Das Finanzministerium hat kürzlich wieder mitgeteilt, mit welchen ausländischen Staaten der automatische Austausch über Finanzkonten am 30.09.2023 erfolgen wird. Dies bedeutet, dass deutsche Finanzinstitute zu ausländischen Kunden die jeweiligen Informationen an den Heimatstaat melden und im Gegenzug die ausländischen Finanzinstitute entsprechende Daten über deutsche Kunden an den deutschen Fiskus melden. Grundlage ist das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG). Mittlerweile nehmen über 108 Staaten (alle EU-Staaten, Schweiz, USA, UK, Türkei, Seychellen etc.) an dem Austausch teil. Die Besonderheit besteht unter anderem darin, dass es sich um einen vollständig automatisierten Datenaustausch handelt. Der deutsche Fiskus kann anhand der Daten unter anderem prüfen, ob deutsche Steuerpflichtige Kapitalvermögen im Ausland verschweigen. Etwaige Betroffene sollten sich rechtzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen, wie sich eventuelle Problemlagen mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld vermeiden lassen.

Mallorca: Erbschaft- und Grunderwerbsteuer größtenteils abgeschafft

Die Landesregierung der Balearen-Inseln hat kürzlich die Erbschaft- und Grunderwerbsteuer massiv eingeschränkt. Großeltern, Eltern und Lebenspartner können nunmehr Vermögen an ihre (direkten) Nachkommen vererben ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Bei Übertragungen zwischen Geschwister oder Neffen/Nichten wird bei Immobilien (nur noch) 50% der bisher üblichen Erbschaftsteuer fällig. Gleichzeitig wurde auch die Grunderwerbsteuer eingeschränkt: Personen unter 30 Jahren und Behinderte können steuerfrei Immobilien erwerben. Bei Personen zwischen 30 und 35, kinderreiche Familien und Alleinerziehende wird die Grundsteuer um 50% gekürzt. Gerne beraten wir Sie in diesem Bereich oder vermitteln Sie an unsere spanischen Kooperationspartner.

EuGH: Kein Vorsteuerabzug beim 2. Erwerber bei Betrugskenntnis

Der Europäische Gerichtshof zeigt sich weiterhin sehr hart/immer härter bei Fällen von Umsatzsteuerhinterziehung: Am 24.11.2022 (C-596/21) hat der EuGH entschieden, dass in einer Lieferkette auch der 2. (steuerehrliche) Erwerber den Vorsteuerabzug verlieren kann, wenn er wusste oder HÄTTE WISSEN MÜSSEN, dass es in der Lieferkette zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist. Allein dies ist schon eine sehr harte Entscheidung, hinzu kommt jedoch, dass der 2. Erwerber seinen Vorsteuerabzug in voller Höhe verliert und nicht nur in Höhe des vorangegangenen Betruges. Diese sehr harte Sichtweise des EuGH hat also enorme Auswirkungen auf den Handeln über mehrere Umsatzstufen hinweg. Da die Entscheidung noch relativ neu ist, herrscht noch Unklarheit darüber, wie sich Unternehmen in mehrstufigen Lieferketten ausreichend vor Betrügern in der Lieferkette schützen können/müssen.

Das Mindeststeuergesetz

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10. Juli 2023 den Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der globalen Mindeststeuer (GloBE) veröffentlicht. Im Referentenentwurf wurden jetzt weitere Maßnahmen, wie z.B. die Absenkung der Niedrigsteuergrenze des § 8 AStG auf 15 %, die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen oder die Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) gezeigt. Der Referentenentwurf (RefE) enthält zur Umsetzung der sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie (MinBestRL; Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022) die nationalen gesetzlichen Regelungen in dem neuen Mindeststeuergesetz (MinStG).

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Pandora Papers - Offshore Steueroasen im Visier

Die Finanzverwaltung hat kürzlich ein sehr großes Datenpaket zu Offshore-Gesellschaften bzw. -Konten aufgekauft. Es soll sich um umgerechnet ca. 10 Millionen Textseiten handeln. Mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz hat die Finanzverwaltung Hessen begonnen, die aufgekauften Daten zu ordnen und auszuwerten. Die Daten stammen aus Daten-Lecks von 14 Offshore-Dienstleistern, die Dienstleistungen bei der Anlage und Verwaltung von Vermögen in Offshore/Steuerparadiesen anbieten. Es wird erwartet, dass auch deutsche Steuerpflichtige als Kontoinhaber entdeckt werden. Diese werden dann wohl die Herkunft und/oder Verbleib der dortigen Kontoguthaben erklären müssen. Der Fokus liegt also auf der Aufdeckung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder Sanktionsverstößen. Für viele Betroffene dürfte sich empfehlen, proaktiv auf das Datenleck zu reagieren und sich von Fachanwälten für Steuerrecht über mögliche Verteidigung oder rechtlich zulässige Gestaltungen beraten zu lassen. Unsere Kanzlei berät seit über 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts.

Zinsen und Säumniszuschläge---unklare Rechtslage

Nachzahlungszinsen, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge---der Fiskus ist nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei den sogenannten Nebenforderungen einfallsreich. Hinsichtlich der Zinsen forderte das Gesetz bisher 6% pro Jahr und begründete dies mit den üblichen Bankzinsen. Dieser Verweis wurde jedoch ab 2007 (Bankenkrise) immer fraglicher, als die Zinsen für Geldanlagen immer weiter fielen und am Ende sogar negativ wurden. Im Jahr 2021 erklärte daher das Bundesverfassungsgericht die bisherige Zinsregelung für die Jahre ab 2014 für ungültig. Der Gesetzgeber setzt die Zinsen danach auf 1,8% pro Jahr fest (§ 238 Absatz 1a AO). Dies gilt jedoch nur Nachzahlungszinsen. Offen geblieben ist die Frage, was für die sonstigen Nebenforderungen gilt. Insbesondere bei den Säumniszuschlägen gilt weiterhin eine 6%ige Verzinsung. Ob dies rechtmäßig ist oder nicht, ist nunmehr zwischen mehreren Senaten des Bundesfinanzhof umstritten: Während der V. ,der VII. und der VIII. Senat diese hohe Verzinsung ebenfalls für fehlerhaft halten, vertreten der II. und VI. Senat die gegenteilige Auffassung. Die Finanzverwaltung folgt (natürlich) den letzteren BFH-Senaten. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob nicht der Große Senat des BFH eine Grundsatzentscheidung sprechen muss oder ob die Frage zum Bundesverfassungsgericht gelangt. Steuerpflichtige sollte sich in diesen Fragen von Fachanwälten für Steuerrecht über das richtige Vorgehen beraten lassen. P.S.: Am 12.05.2023 hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass im Bereich der Umsatzsteuer die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nicht gegen EU-Recht verstößt, allerdings kann der Antragsteller noch Beschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen.

Gewinne aus Online-Poker steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Gewinne aus Online-Poker (z.B. Texas Hold´em) der Einkommensteuer unterfallen können. Die Nichterklärung dieser Einkünfte kann also zur Steuerhinterziehung führen. Der BFH sieht diese Spiele nicht als (steuerfreies) Glücksspiel an. In dem vorliegenden Fall hatte ein Student mehrere Jahre lang über verschiedenen Plattformen Online-Poker gespielt. Er wurde hierbei immer erfolgreicher und spielte viele Stunden und an mehreren Tischen gleichzeitig. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof stuften diese Art der Spieltätigkeit nicht mehr als "privat" ein, sondern als eine "gewerbliche" Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts. Es ist die erste Entscheidung des BFH zum Online-Poker; bisher hatte sich der BFH mit "realen" Pokertunieren bzw. Teilnehmern beschäftigt (und auch hier die Steuerpflicht ab einer gewissen Intensität bejaht). Die Finanzverwaltung dürfte nach Klärung dieser Streitfrage nun bald beginnen, Auskünfte von den Betreibern von Online-Poker zu verlangen, um deutsche "Viel-"Spieler aufzuspüren. Teilnehmer solcher Online-Tuniere sollten sich rechtzeitig von Fachanwälten für Steuerrecht beraten lassen, ob und inwieweit das neue Urteil des BFH auf sie zutrifft. Unsere Kanzlei berät und vertritt Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt seit mehr als 25 Jahren.

BFH uneins über Säumniszuschläge

Die Senate des Bundesfinanzhofs sind uneins über die Frage, ob der Säumniszuschlag von 1% pro Monat, also 12% pro Jahr rechtmäßig ist. Säumniszuschläge fallen an, wenn eine Steuerforderung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt bezahlt wird. Der VII. Senat lehnte in einer heute veröffentlichten Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit ab: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verzinsung von Steuernachforderungen sei nicht anwendbar auf Säumniszuschläge. Der V. Senat des BFH urteilte in der Entscheidung vom Mai 2022 genau entgegengesetzt. Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass der bisherige Zinssatz von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr verfassungswidrig ist. Daraufhin wurde das Gesetz geändert und der Zinssatz beträgt ab 01.01.2019 nur noch 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr. Nur eine Entscheidung des BVerfG dürfte in dieser Frage also endgültige Klarheit bringen.

BFH: Unwissender GmbH-Geschäftsführer haftet für Steuerschulden

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (nochmals) klargestellt, dass auch ein „unwissender“ oder „unfähiger“ GmbH-Geschäftsführer für Steuerschulden haftet: Im vorliegenden Fall hatte der im Handelsregister eingetragene GmbH-Geschäftsführer das „Tagesgeschäft“ der GmbH vollständig seinem Enkel überlassen. Der Enkel ließ Scheinrechnungen verbuchen und es kam mehrfach zur Steuerhinterziehung. Der Enkel wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, der GmbH-Geschäftsführer musste „nur“ eine Geldauflage zahlen. Das Finanzamt nahm den GmbH-Geschäftsführer allerdings voll in Haftung für die Steuer(hinterziehungs)schulden der GmbH. Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Der BFH verwarf auch die Verteidigung des GmbH-Geschäftsführers, dass ihn keine Schuld treffe, da er persönlich/intellektuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Machenschaften seines Enkels zu erkennen. Der BFH erwiderte hierauf: „Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.“ Das Urteil zeigt: Wer als GmbH-Geschäftsführer vor einer persönlichen Haftung sicher sein möchte, der muss sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, denn es gibt natürlich Wege, um das Haftungsrisiko zu vermeiden!

Jetzt noch beraten lassen: Vererbung von Immobilien ab 01.01.2023 deutlich teurer

Am 16.12.2022 soll der Bundesrat seine Zustimmung erteilen. Zwar könnte er die Zustimmung verweigern, aber das Jahressteuergesetz kann in 2023 auch noch mit Rückwirkung auf den 01.01.2023 in Kraft treten. Eine wichtige Änderung zum 01.01.2023 betrifft die Bewertung von Immobilien - diese werden in Zukunft deutlich höher bewertet und damit fallen im Erbfall oder bei einer Schenkung deutlich höhere Steuern an!

Nachfolgend ein BEISPIEL: Das Ehepaar A und B bewohnt eine Immobilie, die A gehört. A besitzt eine weitere Vermietungsimmobilie und daneben besteht ein Bankdepot. Die im Folgenden genannten Zahlen verdeutlichen ein Prinzip, sind aber noch nicht genau berechnet.

Aktuell geltende Regelung/ Steuerbeurteilung (bis 31.12.2022) Im Todesfall des A geht die gesamte Erbmasse auf B über. B macht nun geltend, dass der Zugewinn aufgelöst wird. Deshalb entsteht für die hälftige Erbschaft keine Erbschaftsteuer. Weiter gilt der Ehegattenfreibetrag nach § 16 ErbStG in Höhe von 500.000€ und ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000€ nach § 17 ErbStG.

Die weitere Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG betrifft das Erben eines Familienheims, wenn der Erblasser (A) das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (oder aus zwingenden Gründen an der entsprechenden Nutzung gehindert war) und der erbende Ehegatte (B) diese Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiter nutzt (in einem MFH gilt dies nur für die selbstgenutzte Wohnfläche (Whg. A&B). Allerdings steht die Steuerbefreiung unter einem Nachsteuervorbehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG. So heißt es in der Rechtsvorschrift: „Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber (B) das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.“ Die Steuerbefreiung setzt also voraus, dass der überlebende Ehegatte (B) die Wohnung in den folgenden zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Es kann daher sein, dass im Wesentlichen der Wert der vermieteten Immobilien bei der Beurteilung eine Rolle spielt. Die Änderung der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zum 01.01.2023 muss daher beachtet werden, denn die steuerliche Wertermittlung von Immobilien ist stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt. Das bedeutet, dass der auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis den steuerlichen Wert von Häusern und Wohnungen bestimmt (Schätzung Eigentümerverband Haus&Grund in Einzelfällen bis zu 50%).

Aktuell, d.h. bis zum Jahreswechsel, wendet das Finanzamt drei verschiedene Verfahren an, die den Wert der vermieteten Immobilien für die Zwecke der Erbschaftsteuer bestimmen. Hier kommt insbesondere das Ertragswertverfahren zur Wertbeurteilung in Betracht. Bei diesem stehen die Erträge, die wirtschaftliche Restnutzungsdauer und der Bodenwert im Vordergrund. Es kommt für renditeorientierte Immobilienarten zur Anwendung, etwa für Mehrfamilien- sowie Geschäftshäuser und Gewerbeimmobilien. Es könnte beispielsweise sein, dass der objektive Verkehrswert der vermieteten Immobilien vielleicht mit 3 Millionen € zu veranschlagen ist, dieser Verkehrswert für die Zwecke der Erbschaftsteuer jedoch nicht erreicht wird, weil nach der gegenwärtigen Bewertungsmethode (bis 31.12.22) lediglich 1,5 Millionen€ zugrunde zu legen sind. Vereinfachten muss daher unterstellt werden, dass U nach Gesetzeslage bis 31.12.2022 den Zufluss von 1,5 Millionen€ (betreffend die vermieteten Objekte) zu versteuern hat. Für den Ehegatten (U) gilt Steuerklasse I. Bei einem steuerpflichtigen Anteil von 744.000,00€ (abzgl.§ 16, abzgl § 17 ErbStG) . Bei einem Steuersatz von 19 % kommt also eine Erbschaftsteuer in Höhe von 141.360 ,00€ in Betracht.

Rechenbeispiele:
Steuerliche Beurteilung anhand eines Rechenbeispiels bis 31.12.2022: 1,5 Mio.€
abzgl. 500.000€ (§16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
abzgl. 256.000€ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
= 744.000€ bei Steuerklasse 1 mit 19% = 141.360€ Steuerlast

Steuerliche Beurteilung anhand eines Rechenbeispiels ab 01.01.2023 3 Mio.€
abzgl. 500.000€ (§16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
abzgl. 256.000€ (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)
= 2,244.000€ bei Steuerklasse 1 mit 19% = 426.360€ Steuerlast

Weitere Übertragung auf D:
3 Mio abzgl. 0€ bei 30% Steuern = 1Mio
Gesamtsteuerlast 1.426.360€

Abwandlung:
A hat zu Lebzeiten die Immobilie bereits an D verschenkt. Die Schenkung war verbunden mit der Bestellung des lebenslangen Nießbrauchs an den Erträgen der vermieteten Objekte. Der lebenslange Nießbrauch war so ausgestaltet, dass dieser nicht nur A zur Verfügung stand, sondern auch B. Der jeweils Längstlebende aus der Ehe sollte seinen Lebensunterhalt aus den Mieterträgen bestreiten können.

Die Schenkung bzw. Erbschaft an P war ohnehin vorgesehen. Die Schenkung wurde vorgezogen, da die Methoden der Bewertung der Vermietungsobjekte zum Jahreswechsel 2022/2023 eine dramatische Verschlechterung aufweisen (vgl. oben).

Die Abwandlung führt nun zu nachfolgenden Überlegungen:
Zunächst muss D die Schenkung der Vermietungsimmobilien versteuern. Von dem bis zum 31.12.2022 geltenden Steuerwert (im Beispiel 1,5 Millionen) ist jedoch der Betrag abzuziehen, der um den Steuerwert der vermieteten Immobilien durch die Einräumung des Nießbrauch zu Gunsten des Längstlebenden zu mindern ist. Der Wert des Nießbrauchrechts ermittelt sich gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 14 ff. BewG. Da es sich um ein lebenslanges Nießbrauchsrecht handelt, ist der anhand der ortsüblichen Miete ermittelte Jahreswert mit dem Vervielfältiger für die Lebenserwartung des Längstlebenden zu multiplizieren. Als jährlicher Höchstbetrag für den Wert des Nießbrauchrechts ist jedoch gem. § 16 BewG maximal der durch 18,6 geteilte Wert des Grundstücks anzusetzen. Diese Berechnung habe ich nicht ausgeführt. Wir unterstellen für dieses Beispiel, dass sich der Steuerwert der vermieteten Immobilien von 1,5 Millionen auf vielleicht 1,2 Millionen Euro mindert. D zahlt dann bei einem Steuersatz in Höhe von 30 % einen Steuerbetrag von 400.000,00 €

B, die durch die Abwandlung zwar nicht in den Genuss des Eigentumsrechtes an den vermieteten Immobilien gelangt, wird jedoch lebenslang Nutznießer der Erträge aus diesen Immobilien. Die Zuwendung des Rechtes der lebenslangen Nutzung im Verhältnis von A an B dürfte im steuerfreien Bereich der Aufgabe der Zugewinngemeinschaft untergehen. B wird in Zukunft, daran ändert sich durch die Abwandlung nichts, die Erträge aus den Vermietungseinkünften versteuern.

Sehr vereinfacht ist hier als Fazit festzuhalten, dass durch die hier vorgestellte Überlegung der Staat rund 1 Million € weniger an Steueraufkommen zu vergegenwärtigen hat. Davon spart A 426.360€ und D rund 600.000€.

EuGH: Deutscher Strafzuschlag bei Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.10.2022 festgestellt, dass die deutschen Finanzämter bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 AO und § 162 Absatz 4 AO Strafzuschläge verhängen dürfen. § 90 Absatz 3 AO legt fest, dass Steuerpflichtige die Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen/Unternehmen im (EU)Ausland unterhalten, hierrüber umfangreiche Aufzeichnungen zu führen haben. Wird diese Verpflichtung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder werden die Aufzeichnungen dem Finanzamt nicht vorgelegt, so ist das Finanzamt zur Schätzung befugt und kann ferner einen Strafzuschlag von mindestens EUR 5.000,-- festsetzen. Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Regelung nicht gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH begründet dies damit, dass die Aufzeichnungspflicht dem berechtigten Interesse des Mitgliedsstaates (hier: Deutschland) dient, eine effiziente Prüfung dahingehend durchzuführen, ob durch unangemessene Vereinbarungen Steuersubstrat ins Ausland abfließt. Daraus folgt, dass auch "Strafvorschriften", welche dafür sorgen sollen, dass die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden im Grundsatz zulässig sind. Da der deutsche Gesetzgeber die "Strafzuschläge" prozentual gestaffelt (5% bis max. 10%) gestaffelt und noch oben begrenzt hat, ist auch die Regelung über die Strafzuschläge verhältnismäßig und damit zulässig.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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