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Erstellt am Montag, 26. September 2022 11:50
Der EuGH hat auf Anfrage des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass finale Verluste einer ausländischen Betriebsstätte (UK) nicht zwingend von der Muttergesellschaft im Inland (Deutschland) zum Abzug zugelassen werden müssen: Hat Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) darauf verzichtete, die Gewinne der ausländischen Betriebsstätte der Steuer zu unterwerfen, so ist es gerechtfertigt, dass Deutschland auch die Verluste der ausländischen Betriebsstätte nicht zum Abzug zulässt. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste der ausländischen Betriebsstätte „final“ sind, d.h. im ausländischen Staat nicht weiter steuerliche geltend gemacht werden können. -EuGH-Urteil vom 22. September 2022, Rechtssache C-538/20-
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Erstellt am Freitag, 15. Juli 2022 14:33
Die Steuerfahndung in Mannheim hat im Rahmen eines Pilotprojekts eigene Geräte und Software zur Telefonüberwachung erhalten. Sie ist damit nicht mehr auf die Geräte bzw. die Amtshilfe der Polizei angewiesen. Seit Mitte 2021 darf die Steuerfahndung in Deutschland im Bereich der schweren Steuerhinterziehung (ab EUR 50.000,--) Verdächtige "abhören", soweit es sich um Mitglieder einer Bande handelt. Bis Mitte 2021 war dies nur im Bereich der Umsatzsteuerhinterziehung erlaubt, nunmehr ist dies bei allen Steuerarten zulässig. Wie bisher schon auch, ist jedoch die Überwachungsmaßnahme vorher durch einen Richter zu genehmigen.
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Erstellt am Freitag, 20. Mai 2022 15:30
Wie bereits in einer vorherigen „Newsbox“ auf dieser Seite dargestellt wurde, ist auch Europäische Gerichtshof (EuGH) der Ansicht, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen können, dass der Kauf Teil eines Umsatzsteuerkarussells ist.
Dass dies auch strafrechtliche Auswirkungen hat, wird an einem Strafverfahren deutlich, dass zur Verurteilung (4,5 Jahre Freiheitsstrafe) des Inhabers des größten Münzhändlers in Deutschland geführt hat. Dieser war in ein grenzüberschreitendes Umsatzsteuerkarussell involviert und hätte diese laut Urteil des Landgerichts Hamburg auch erkennen können bzw. nahm dies billigend in Kauf. Hierdurch war der Vorsteuerabzug in Höhe von 20 Mio. Euro unberechtigt und was der Münzhändler folgerichtig auch billigend in Kauf genommen haben soll. Das Landgericht stützt seine Schlussfolgerungen insbesondere auf den Umstand, dass dem geschäftserfahrenen Münzhändler die deutlich ungewöhnlichen Gesamtumstände dieser An- und Verkäufe bzw. das ungewöhnliche Geschäftsgebaren der Gegenseite aufgefallen sein muss. Das Strafverfahren zeigt aber deutlich, dass bei solchen Anschuldigungen bereits auf der steuerlichen Seite gegenüber den Finanzbehörden eine Vertretung/Verteidigung durch Fachanwälte für Steuerrecht angeraten ist, da sich die Strafgericht an den steuerlichen Ergebnissen orientieren (müssen).
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Erstellt am Dienstag, 17. Mai 2022 09:26
Europäische Kommission hat am 22.12.2021 den Entwurf einer EU-Richtlinie zum Kampf gegen (missbräuchliche) EU-Briefkastenfirmen (sogenannten „Shell Companies“) vorgelegt.
Die Richtlinie erstreckt sich auf alle in der EU ansässigen Unternehmen und soll ab 2024 gelten. Sofern eine Gesellschaft als Briefkastenfirma identifiziert wird, soll sie bestimmte steuerliche Privilegien verlieren, z.B. kann sie sich nicht mehr auf Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berufen. Die Richtlinie sieht zwei Arbeitsschritte vor. Zuerst müssen die Gesellschaften bzw. ihre Steuerberater haben selber zu prüfen, ob sie im Sinne der Richtlinie als Briefkastengesellschaft gelten. Als Briefkastengesellschaft gelten Firmen die 1. 75% schädlichen Einkommen erzielen (z.B. Lizenzen). 2. Das Unternehmen ist grenzüberschreitend tätig. 3. Das Unternehmen hat seine Geschäftsführung ausgelagert. Liegen alle diese drei Bedingungen vor, so hat das Unternehmen in einem zweiten Schritt dieses Ergebnis (Vermutung) in der jährlichen Steuererklärung gegenüber den Finanzbehörden anzugeben. Gleichzeitig kann das Unternehmen aber Gründe (Indikatoren) mitteilen, warum es doch nicht als Briefkastenunternehmen anzusehen ist und damit die Vermutung widerlegen. Also solche Indikatoren gelten zum Beispiel: *Die Gesellschaft verfügt über eigene Büros und ein Bankkonto in der EU *Das Unternehmen verfügt über qualifiziertes Personal und über Geschäftsführer, die im Inland wohnen. Kann die Gesellschaft jedoch die Vermutung nicht widerlegen, so gilt sie als Briefkastengesellschaft und es greifen die verschärften Steuerregeln. Wer die Prüfung nicht durchführt bzw. die Meldungen nicht erstattet muss mit ganz erheblichen Bußgeldern rechnen (bis zu 5% des Jahresumsatzes). Sollte die Richtlinie so verabschiedet werden, so dürfte sie erhebliche Konsequenzen für grenzüberschreitende Holdingstrukturen haben. Da Prüfung sich zum Teil bereits auf die Vorjahre 2022 und 2023 bezieht, sollten die Voraussetzungen für die Substanzprüfung daher bereits jetzt beachtet und im Bedarfsfall eine geeignete Dokumentation geschaffen werden. Als Fachanwälte für Steuerrecht mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Steuer- und Gesellschaftsrecht stehen wir für entsprechende Prüfungsaufgaben gerne zur Verfügung.
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Erstellt am Mittwoch, 11. Mai 2022 10:44
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die strenge deutsche Gesetzgebung bezüglich der Versagung des Vorsteuerabzuges bei Umsatzsteuerkarussellen bestätigt bzw. sogar noch ausgeweitet. Die Frage war, ob einem "unschuldigen" Dritten, der Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen sind, der Vorsteuerabzug verweigert werden kann. Nach § 25f UStG ist dies möglich, wenn der Dritte "wusste oder hätte wissen müssen", dass die Leistungen in einen Umsatzsteuerbetrug involviert sind. Der EuGH hat diese nationale Regelung nun in vollem Umfang bestätigt. Dies bedeutet, dass jeder Dritte, auch wenn er nicht an dem Umsatzsteuerbetrug beteiligt war, seinen Vorsteuerabzug verlieren kann. Einzige Bedingung ist, dass er von dem Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen. Es ist nicht erforderlich, dass er aus dem Geschäft einen besonderen Vorteil erzielt oder sonst einen "Anteil" (aus dem Umsatzsteuerbetrug) erhält. Es kommt allein darauf an, ob er von dem vorhergehende Umsatzsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (EuGH vom 03.09.2020, C-610/19, „Vikingo Fövallalkozo"). Diese Entscheidung des EuGH stellt eine erhebliche Ausweitung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung dar und dürfte insbesondere bei der deutschen Finanzverwaltung auf große Zustimmung stoßen. Den Schaden dürften viele "unschuldige" Käufer haben, denen der Vorsteuerabzug (nachträglich) verweigert wird. H I N W E I S: 1. Die Verweigerung gilt nicht nur in Fällen eines Umsatzsteuerkarussells, sondern auch in "einfachen" Umsatzsteuerbetrugsfällen. 2. Es genügt ein einmaliger Umsatzsteuerbetrug auf einer der vorhergehenden Lieferstufen; der Umsatzsteuerbetrug muss nicht auf der direkt vorhergehenden Lieferstufe erfolgt sein.
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Erstellt am Dienstag, 10. Mai 2022 14:37
Die DSGVO gilt im privaten wie auch im öffentlichen Bereich---soweit die Theorie. Wie der Teufel das Weihwasser scheut jedoch die Finanzverwaltung, den Auskunftsanspruch des Steuerbürgers nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen. Diesem bleibt daher oftmals nur der Gang zu den Finanzgericht, aber auch diese tun sich mit dem neuen Institut des Auskunftsanspruchs äußerst schwer: Ein aktuelles Beispiel sind Entscheidungen des Finanzgerichts München, warum dem Steuerbürger angeblich kein Auskunftsanspruch zusteht. Wir haben diese Entscheidungen kritisch analysiert und zeigen die Fehler in der Argumentation des Gerichts auf:
Hier den Beitrag zum Thema von Dr. Sebastian Korts lesen
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Erstellt am Dienstag, 10. Mai 2022 11:19
Die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen/Vermögen aus Straftaten nimmt einen immer größeren Raum in der Strafverfolgung ein. Die Vorschriften wurden in den letzten Jahre geändert, um den Strafverfolgungsbehörden diese Vermögensabschöpfung zu erleichtern. Damit einher gingen im Jahr 2021 Änderungen an der Strafvorschrift zur Geldwäsche, § 261 StGB: Der Anwendungsbereich der Geldwäsche wurde auf alle Straftaten ausgeweitet (sogenannter all-crime-Ansatz; bis 2021: nur bestimmte schwere Straftaten). Ferner wurde § 261 Absatz 10 StGB dahin geändert, dass nicht nur Tatobjekte sondern (ersatzweise) auch Taterträge (§ 73, § 73c StGB) eingezogen werden können. Schlussendlich ist zu beachten, dass für den Bereich der Steuerhinterziehung vom BGH bereits Ende 2018 entschieden worden ist, dass bei Einschleusung der Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf eine strafbare Selbstgeldwäsche nach § 261 Absatz 9 StGB vorliegen kann. Diese strafbare Selbstgeldwäsche kann nun wiederum als Anknüpfungspunkt für eine Einziehung dienen. Nach einer Entscheidung des BGH vom 10.11.2021 kann diese Einziehung auch Gegenstände betreffen, die nur zu einem geringen Anteil mit Erlösen aus strafbaren Handlungen erworben worden ist (Bemakelungsquote). Wie hoch die Bemakelungsquote mindestens sein muss, hat der BGH noch nicht festgelegt, jedoch hat das Landgericht Köln eine Quote unter 15% als nicht ausreichend erachtet. Bisher fehlen Entscheidungen des BGH zu dem neuen Geldwäscherecht (ab 2021), jedoch dürften die Ausweitung der Vorschrift zu einer Verschärfung auch im Bereich der Vermögensabschöpfung führen. Betroffene sollten sich in diesen Bereichen nur von ausgewiesenen Experten beraten und verteidigen lassen.
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Erstellt am Donnerstag, 28. April 2022 09:11
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Urteil bestätigt, dass ein GmbH-Geschäftsführer auch dann für Nichtabführung der Lohnsteuer haftet, wenn ein sogenannten vorläufiger („schwacher“) Insolvenzverwalter für die GmbH bestellt worden ist. Die Nichtabführung der Lohnsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung der steuerlichen Pflichten des Geschäftsführers dar. Ein vorläufiger/schwacher Insolvenzverwalter hat „nur“ die Aufgabe die künftige Masse zu sichern und zu erhalten. Zu diesem Zweck ordnet das Gericht zumeist an, dass Verfügungen des Geschäftsführers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Dieser Zustimmungsvorbehalt bedeutet aus Sicht des BFH jedoch nicht, dass der Geschäftsführer „die Füße hochlegen kann“. Vielmehr muss der Geschäftsführer weiterhin in vollem Umfang seine Pflichten erfüllen und für jede notwendige Verfügung (hier: Zahlung der Lohnsteuer) beim Insolvenzverwalter um Zustimmung bitten. Keinesfalls darf der Geschäftsführer sich auf den Standpunkt stellen, dass er nicht nachfragen müssen, weil der vorläufige Insolvenzwalter die Zahlung an das Finanzamt ohnehin nicht genehmigt hätte.
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Erstellt am Donnerstag, 10. März 2022 13:37
Das Finanzgericht Münster hat ernstliche Zweifel, ob die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat ab dem 2019 noch verfassungsgemäß sind. Das Gericht orientierte sich dabei an der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2021, welches die Vollverzinsung in Höhe von 1% pro Monat jedenfalls ab 2019 für verfassungswidrig erachtet hatte. Das FG Münster überträgt diesen Gedanken nun auf die Säumniszuschläge. So lange keine Allgemeinverfügung des Bundesfinanzministeriums vorliegt, sollten alle Steuerpflichtige entsprechende Bescheide über Säumniszuschläge mit einem Einspruch anfechten.
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Erstellt am Donnerstag, 13. Januar 2022 10:33
In dem aktuellen Strafprozeß vor dem Landgericht Bonn gegen einen ehemaligen leitenden Mitarbeiter der Risikoabteilung einer WARBURG Tochtergesellschaft hat sich eine überraschende Wende vollzogen: Nachdem der Angeklagte bisher jedes Fehlverhalten abgestritten hatte, teilte er nunmehr in einer persönlichen Erklärung mit, dass er die getätigten Cum-Ex-Geschäfte für "falsch" halte und seine Mitarbeit an diesen Geschäften bedaure. Aus persönlichem Ehrgeiz, aber primär aus Angst um seine berufliche Zukunft habe er persönliche Bedenken bei Seite geschoben. Dies ist das erste Geständnis eines Mitarbeiters aus dem Bereich der WARBURG Gruppe und dürfte erhebliche Folgen für die Prozeßtaktik der übrigen Beschuldigten haben. Ferner wurde kürzlich bekannt, dass allein in Köln nunmehr über 1.300 Cum-Ex-Ermittlungsverfahren anhängig sind. Weitere Ermittlungsverfahren werden u.a. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt und Wiesbaden geführt.
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Erstellt am Mittwoch, 08. Dezember 2021 11:16
Mitte 2020 und Anfang 2021 haben sich die Vorschriften im umsatzsteuerlichen Bereich ganz erheblich geändert. Hiervon sind in großem Umfang Verkäufer/Händler betroffen, die über Handelsplattformen wie zum Beispiel AMAZON ihre Geschäfte abwickeln, insbesondere solche die an dem FBA-Programm (Fulfilment by Amazon) teilnehmen. Eine ganz einschneidende Veränderung hat sich Mitte 2020 durch die sogenannten „Quick Fixes 2020“ ergeben: Die Vorschriften wurde in der gesamten EU dahingehend geändert, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die (korrekte) USt-ID des Kunden eine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Ferner ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass jeder diese Umsätze in der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) angegeben wird. Sollte eines dieser Merkmale nicht erfüllt sein und trotzdem in der Umsatzsteuervoranmeldung diese Umsätze als steuerfrei behandelt werden, so kann dies als Ordnungswidrigkeit oder auch Steuerhinterziehung angesehen werden. Vielen Verkäufern/Händlern ist zudem nicht bekannt, dass es insbesondere beim FBA zu grenzüberschreitenden Umlagerung der Ware von einem Lager in ein andere Lager kommen kann. Für diese Umlagerungen muss der Verkäufern/Händlern sich selbst eine Pro-Forma-Rechnung ausstellen und diese muss in der ZM als „innergemeinschaftliches Verbringen“ angegeben werden, ansonsten handelt es sich nicht um einen umsatzsteuerbefreiten Vorgang. Die Regelung hat den Sinn und Zweck, den jeweiligen EU-Ländern einen Überblick über den Warenverkehr zu ermöglichen. Auch in diesem Bereich werden von Verkäufern/Händlern nach unserer Erfahrung viele Fehler begangen. Zum 01.01.2021 haben sich die Vorschriften über den „Internethandel“ mit Privatkunden erheblich geändert, auch diese Regelung wird oftmals von den Verkäufern/Händlern noch nicht ausreichend beachtet: Ab einem EU-weiten Umsatz von EUR 10.000,-- muss der Händler in seinen Rechnungen die nationale Umsatzsteuer des Wohnortes des Privatkunden ansetzen. Wird dies versäumt, so drohen in den jeweiligen Ländern erhebliche Ordnungsgelder oder Strafen. Wie sich solche Probleme in Zukunft aber auch für die Vergangenheit auflösen lassen, legen wir gerne in einem persönlichen Gespräch dar.