FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.

Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).

Cum/Ex – weitere Anklagen – keine Deals – keine Verjährung

Wie heute, 14.06.2020, bekannt geworden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Personen (aus dem Bankbereich) wegen Cum/Ex-Geschäften angeklagt. Das Landgericht Bonn muss über die Zulassung der Anklage entscheiden. Wie der Justizminister von NRW auf Presseanfragen betonte, werden weitere Anklagen folgen. Die Anklagen sollen sich dabei nicht nur gegen die unmittelbar tätigen Händler/Berater richten, sondern auch gegen das mittlere Management und gegebenenfalls gegen die Chefetagen der beteiligten Banken. Der Justizminister schloss aus, dass es zur Verjährung kommt und betonte ferner (nochmals), dass es zu keinen „Deals“ mit den Beschuldigten kommen wird. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei sehr hoch, daher müssten öffentliche Gerichtsverhandlungen stattfinden und keine „Deals im Hinterzimmer“. N A C H T R A G vom 15.06.2020: Der Gesetzgeber plant, die absolute Verfolgungsverjährung von 20 Jahre auf 25 Jahre anzuheben, um den Staatsanwälten mehr Zeit einzuräumen. Berater oder Steuerpflichtige, welche solche Geschäfte getätigt haben, sollten sich daher rechtzeitig einer Beratung und Vertretung durch eine Fachanwalt für Steuerrecht mit strafrechtlicher Prozesserfahrung versichern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten (Allerdings ist zu beachten, dass sich die Soforthilfe und damit der Beurteilungszeitraum auf 3 Monate bezieht - von dem Antragsteller also eine wirtschaftliche Prognose gefordert wird.) Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung. Aufgrund des 3-Monats-Zeitraums ist derzeit allerdings nicht ganz klar, wie sich die Veränderung in der persönlichen Wirtschaftslage (zum Gute oder Schlechten) in strafrechtlicher Hinsicht auswirken. Jedenfalls sollten jedoch Antragsteller, bei sich abzeichnenden Zweifel eine freiwillige (Teil)Rückzahlung ins Auge fassen, um eventuelle strafrechtliche Risiken abzumildern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug (2)

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten. Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung.

Vermögensabgabe und Corona-Soli

Ein Staat finanziert sich aus Steuern – da ist es nicht abwegig, dass sich die Politik in Corona-Zeiten der Frage stellt, wer denn am Ende die durch die Pandemie nachhaltig in den Staatshaushalt gerissenen Löcher wieder stopft. Die Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs wird diskutiert und es scheint konkret zu werden: Auch – und besonders – Reiche sollen für die Corona-Schäden aufkommen. Juristisch hat das Land Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, bei den “Reichen” zu kassieren, aber ob das in diesen Zeiten alles noch so verfassungsgemäß ist, wird von vielen Experten bezweifelt. Auch die “Qualität” der Krise wird nicht von allen gleich bewertet. Aus steuerlich-politischer Sicht gibt es für die Finanzierung der Corona-Schäden zwei Ansätze – zum einen die Refinanzierung der Corona bedingten Ausfälle über Konsum: Kaufanreize schaffen und die steuerliche Belastung wie Einkommensteuer senken und den Soli abschaffen, damit die Krise am Ende durch die Umsatzsteuer finanziert wird. Daneben wird ein zweiter Ansatz diskutiert: Die sogenannten Reichen sollen einen besonderen Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten. Reichensteuer oder Vermögensabgabe sind die gängigen Schlagworte. Diese Reichensteuer soll sich sowohl auf das Vermögen als auch auf das Einkommen beziehen. Die Vermögensteuer würde in Form einer einmaligen Zahlung an vermögende Staatsbürger berechnet werden. Dass es zu einer Vermögenbesteuerung kommt, scheint für viele Experten sicher, denn neben diversen Stimmen aus der Politik hat sich das DIW für eine einmalige Abgabe von 10 Prozent auf das Vermögen der obersten "Ein-Prozent" der Steuerpflichtigen ausgesprochen. Die Summe müsste dann über 10 oder 20 Jahre an das Finanzamt abgeführt werden, so das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung. Auf die Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 9. April 2020 zur Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird hingewiesen Die zusätzliche Ertragsteuer wird beispielsweise als Corona-Solidaritätszuschlag angedacht. Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10 % der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch einen etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer zahlen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. z. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben. Dr. Sebastian Korts, Herausgeber von steuerrecht.com, ist in Köln erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht: „Schon jetzt gibt es Fragestellungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz, denn die finanzielle Notlage, die das Grundgesetz für die Vermögensabgabe fordert, ist aktuell nicht gegeben!” Der Experte sieht auch die Zweckgebundenheit als schwierig umzusetzen an. Auch in der schon jetzt geltenden Lastenverteilung zu Lasten der Vermieter sieht er einen zu untersuchenden Verfassungsverstoß: "Es ist schwierig dem Vermieter zu erklären, dass er seine Einkünfte in der Einkunftsart VuV deshalb nicht bekommt, weil der Gesetzgeber ihm ein Sonderopfer wegen der Zugehörigkeit seiner Einkünfte zu dieser Einkunftsart zumutet. Wenn der Gesetzgeber den Corona-gebeutelten Mieter schützen will, so ist das vielleicht eine ehrenvolle Motivation, aber die zielgerichtete Belastung einer bestimmten Einkunftsart ist wohl keine gerechte Lastenverteilung." Dr. Korts, seit über 20 Jahren Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV: „Hier wird auf die Verfassungsgerichtsbarkeit noch einiges an Arbeit zu kommen, bis geklärt ist welche Maßnahmen dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen .“ Bis dahin sieht er auf die deutschen Finanzbehörden Unmengen an Arbeit in Form von Widersprüchen gegen Steuerbescheide zukommen. Der erfahrene Jurist und Unternehmensberater steht insbesondere Kapitalgesellschaften und von Vermögensabgaben extrem betroffenen Family Offices zu allen Themen im Bereich Corona und Steuerrecht gern zur Verfügung. Sein Tipp in Corona-Zeiten: „Kümmern Sie sich am besten jetzt schon um das Thema, nicht erst wenn der Steuerbescheid auf dem Tisch liegt!“

Corona und Cum/Ex-Urteil

Aufgrund der aufkommenden organisatorischen Einschränkungen im Justizwesen durch das Corona-Virus soll das Urteil in dem ersten Cum/ex-Strafprozess vor dem Landgericht Bonn schon in dieser Woche (12. KW) fallen. Zur Vergegenwärtigung: Angeklagt sind zwei ehemalige britische Börsen- bzw. Fondshändler, die für einen Gesamtschaden in Höhe von ca. EUR 420 Mio (mit)verantwortlich sein sollen. Die Angeklagten haben bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht jeweils Geständnisse abgelegt und umfangreich zu den damaligen Vorgängen und den beteiligten Personen und Banken ausgesagt. Zu dem Gerichtsprozess wurden auch verschiedene Banken bzw. deren Tochtergesellschaften "beigeladen", um im Fall der Verurteilung der beiden Angeklagten auch diese als Mitverantwortliche in Haftung zu nehmen. Nachdem der Vorsitzenden Richter vor ca. 2 Wochen angedeutet hat, dass er eine Verurteilung der beiden Angeklagten für wahrscheinlich hält und ebenso eine Haftung der "beigeladenen" Banken/Fonds, wurden von letzteren noch einige ergänzende Beweisanträge gestellt. Das Gericht will diese Beweisanträge aber wohl im Urteil verwerfen. Von dem Urteil des Landgerichts Bonn dürfte eine Signalwirkung in strafrechtlicher wie auch in steuer(haftungs)rechtlicher Hinsicht ausgehen. Insbesondere Banken/ihre Tochtergesellschaften und deren Verantwortliche dürften sich nunmehr ernsthaften Haftungsfragen ausgesetzt sehen. Ferner dürfte eine Verurteilung durch das LG Bonn den Staatsanwaltschaften in den noch laufenden Ermittlungsverfahren erheblichen Rückwind verschaffen. Von Ermittlungsverfahren Betroffene sollten sich daher schon jetzt ihre Verteidigungsstrategien aktualisieren. Für steuerliche oder strafrechtliche Zweitmeinungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Cum/Ex: Justizminister verbietet „Deals“

Laut Presseberichten vom 16.02.2020 hat der NRW-Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften in NRW „angeordnet“, dass alle Cum/Ex-Strafverfahren vor einem öffentlichen Gericht verhandelt werden. Mit anderen Worten, die sowohl bei Beschuldigten als auch Staatsanwaltschaften beliebten „Deals“ (z.B. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Geldauflage, § 153a StPO), die eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermeiden sollen, wird es nicht geben. Alle Cum/Ex-Beteiligte müssen mit einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht rechnen. Da die (ausländischen) Steuererstattungsanträge über das in Bonn ansässig Bundeszentralamt für Steuern liefen (=Tatort), dürfte ein Vielzahl der Cum/Ex-Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen fallen. Laut Pressemitteilungen soll das Landgericht Bonn bereits die Einrichtung von bis zu 10 neuen Strafkammern vorbereiten, welche hauptsächlich Cum/ex-Verfahren aburteilen sollen. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Beschuldigten frühzeitig mit erfahrenen Steuerstrafverteidigern über die weiteren Schritte beraten.

Finanzgericht: Cum/Cum-Aktiengeschäfte unzulässig

Nach den Urteilen zu Cum/Ex-Aktiengeschäften nehmen sich die Finanzgericht nunmehr die andere Spielart der Aktiengeschäften vor: Das Finanzgericht Hessen hat am 28.01.2020 entschieden, dass Cum/Cum-Aktiengeschäfte, welche von ausländischen Aktieninhabern vorgenommen werden, nicht "funktionieren", da es nicht zu einem Wechsel der Eigentümerstellung kommen. Das Finanzgericht stellt ferner fest, dass es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne § 42 AO handelt. Dies hat zur Folge, dass diese Vorgänge in steuerlicher Hinsicht rückabzuwickeln sind - dies könnte zu Millionenbelastungen bei Banken führen. Das letzte Wort in dieser Sache wird aber wohl der Bundesfinanzhof haben.

BGH will Verjährung bei Schwarzarbeit (§ 266a StGB) begrenzen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 13.11.2019 bei den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob diese einer Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung bei "Schwarzarbeit" (§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt -) zustimmen. Nach bisher geltenden Rechtsprechung (zuletzt 2018 nochmal bestätigt) verjährt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträge "offiziell" nach 5 bzw. 10 Jahren, rein faktisch jedoch erst nach 35 Jahre! Dies liegt daran, dass die STRAFrechtliche Verjährung erst dann beginnt, wenn die SOZIALversicherungsrechtliche Verjährung beendet ist, letztere Verjährung beläuft sich jedoch auf 30 Jahre. Bereits in der Vergangenheit ist diese Rechtsansicht vehement kritisiert worden, da eine 35jährige Verjährungsfrist in der Bereicht der "Schwerstkriminalität" gehört und nicht in den Bereich von Sozialversicherungsbetrug. Ferner führt das bisherige Modell die eigentlich vom Gesetzgeber für diese Fälle angeordnete Verjährung von 5 bzw. 10 Jahre ad absurdum. Sollten sich die anderen Strafsenate der Ansicht des BGH anschließen, so dürfte dies zu einer erheblichen Entschärfung im Bereich der Verurteilungen bei "Schwarzarbeit" führen. Dies dürfte ferner auch Auswirkungen auf das erneute Instrument der Vermögenseinziehung bei Straftaten haben, da die Gerichte nunmehr nicht so weit in die Vergangenheit "greifen" dürfen. AKTUALISIERUNG vom 28.07.2020: Bereits 2 Strafsenate haben sich der neuen Rechtsansicht des 1. Strafsenats angeschlossen - es scheint sicher, dass die Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung kommen wird.

BVerfG: Kosten des Erststudium/-ausbildung steuerlich nicht abzugsfähig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10.01.2020 endgültig über die Streitfrage entschieden, ob Kosten des Erststudiums/-ausbildung steuerlich abzugsfähig sind: Das BVerfG verneint dies und hält deshalb die dementsprechende gesetzliche Regelung in § 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (gültig ab 2004) für verfassungskonform. Nach Ansicht des BVerfG war der Gesetzgeber berechtigt mit § 9 Absatz 6 EStG diese Kosten als nichtabzugsfähig einzustufen, da dasErststudium/-ausbildung zum Teil auch "privat" veranlaßt ist und das Steuerrecht privat (mit)veranlasste Kosten im Grundsatz nicht zum Abzug zulässt.

BFH zu Haftung des GmbH-Geschäftsführer für Schulden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17.09.2019 entschieden, dass ein der vormalige Geschäftsführer einer insolventen GmbH für die Lohnsteuer in voller Höhe haftet, wenn diese widerspruchslos zu Insolvenztabelle festgestellt wird. Dies ist gilt jedoch nur insoweit, als der Geschäftsführer selbst als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt gewesen ist und die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Anmeldungen des Finanzamtes zur Insolvenztabelle Widerspruch einzulegen. Hat der Geschäftsführer dies jedoch versäumt und ist die Forderung des Finanzamtes festgestellt, so wirkt die Feststellung auch gegenüber dem Geschäftsführer wie ein Urteil (§ 178 Absatz 3 InsO). Der BFH stellt ferner (nochmals) klar, dass ein Geschäftsführer sich nicht auf seine (steuerliche) Unerfahrenheit oder Unvermögen, seinen GF-Aufgaben nachzukommen, berufen kann. Vielmehr hat der Geschäftsführer in diesen Fällen sein Geschäftsführeramt unverzüglich niederzulegen bzw. er hätte es schon gar nicht übernehmen sollen.

LG Bonn: Cum/Ex-Geschäfte strafbar

In dem ersten STRAFprozess wegen sogenannter Cum/Ex-Geschäften, die faktisch zu einer doppelten Erstattung von nur einmal gezahlter Kapitalertragsteuer führen, hat das Landgericht Bonn nach mehrwöchiger Beweisaufnahme eine "Zwischenbilanz" gezogen: Nach Ansicht der Richter sind die dort besprochenen Cum/Ex-Geschäfte ohne Zweifel als STEUERHINTERZIEHUNG zu werten. Aufgrund der Höhe der Beträge (hier: über EUR 400 Millionen) liege eine schwere Steuerhinterziehung vor. Nach Ansicht der Richter zielten die Geschäfte ganz bewußt auf die zweifache Erstattung der nur einmal gezahlten Steuer. Es muss nun "nur" der Tatbeitrag der jeweils beteiligten Personen oder Banken geklärt werden. Nachdem bereits das Finanzgerichts Köln in einem STEUERverfahren solche Cum/Ex-Geschäfte für steuerlich rechtswidrig erachtet hat, liegt nunmehr auch die erste Einschätzung eines STRAFgerichts zu der strafrechtlichen Seite vor. Gegen das Urteil des FG Köln wurde bereits Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, dieser wird dann abschließend über diese Rechtsfrage urteilen. Zu dem noch zu sprechenden Strafurteil des LG Bonn, welche wohl Anfang 2020 fallen soll, ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich - dessen Entscheidung dürfte dann erst Ende 2020/Anfang 2021 fallen. Wer allerdings die Rechtsprechungslinien des BGH in den letzten Jahren zu Steuerhinterziehungstaten kennt, sollte nicht erwarten, dass der BGH sehr "verständnisvoll" mit den Tätern umgehen wird. https://www.steuerrecht.com/page_category/cumex/

Steuerberaterfehler = Steuerhinterziehung?

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zur der Frage Stellung genommen, ob eine Falschberatung durch einen Steuerberater zu einer Steuerhinterziehung beim Mandanten führt. Der Steuerberater hatte die Umsatzsteuerpflicht von bestimmten Umsätzen falsch beurteilt und der Steuerpflichtige hatte auf diese Auskunft vertraut. Der BGH stellte klar, dass der Steuerpflichtige sich nicht der Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, da er auf die Auskunft des Steuerberaters vertraute - daher lag ein sogenannter tatbestandsausschließender Irrtum vor. Dies führt dazu, dass der Vorwurf gegen den Steuerberater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung entfällt, da die Haupttat (des Steuerpflichtigen) nicht (mehr) vorliegt. Ein Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft durch den Steuerberater dürfte in den meisten Konstellationen auch ausfallen, da der Steuerberater in der Regel kein direktes (wirtschaftliches) Interesse an Haupttat hat. Ferner scheidet nach BGH eine leichtfertige Steuerhinterziehung nach $ 378 AO aus, da der Steuerberater die Steuererklärungen nur vorbereitet und die Tathandlung (Abgabe) durch den Steuerpflichtigen erfolgt. Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zu einer Einziehung/Abschöpfung des Steuerberaterhonorars. Unabhängig davon, dass keine Steuerhinterziehung vorlag war dies auf folgenden Gründen nicht möglich: Der Steuerberater hat aus der/für die Umsatzsteuerhinterziehung nichts erlangt: Seine Honorar basierte auf dem Steuerberatervertrag und die Gesellschaft des Steuerpflichtigen konnte dieses Honorar auch ohne Steuerhinterziehung problemlos zahlen. "Für" die Steuerhinterziehung hat der Steuerberaters nichts erlangt, da auch er hinsichtlich seiner Falschberatung gutgläubig war.

BFH: Vollstreckung gegen einzelne Erben möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Finanzamt auch bei einem noch UNGETEILTEN(!) Nachlaß die jeweilige Erbschaftsteuer gegenüber einem Erben in dessen persönliches Vermögen vollstrecken kann. Anders als gegenüber zivilrechtlichen Gläubigern kann sich der Erbe nicht auf die Vorschrift des § 2059 Absatz 1 BGB berufen, welche bei einem noch ungeteilten Nachlaß die Haftung der Erben auf den vorhandenen Nachlaß beschränkt. Zwar sieht § 20 Absatz 3 ErbStG eine ähnliche Regelung vor (Haftung des Nachlasses bis zur Teilung), diese ist jedoch dahin zu verstehen, dass sie nur eine weitere Haftungsmöglichkeit vorsieht - neben der weiter bestehenden persönlichen Haftung des Erben für seine Erbschaftsteuerschuld. Der BFH ist ferner der Ansicht, dass § 20 Absatz 3 ErbStG auch nicht so zu verstehen ist, dass das Finanzamt ZUERST in den Nachlaß vollstrecken muss und erst dann gegen den Erben vorgehen darf; vielmehr ist das FA frei, welchen Weg es wählt.

Bußgelder bei fehlerhafter Kassenführung

Ab dem 01.01.2020 können in Fällen von fehlerhafter Kassenführung nach § 379 Absatz 1 Nr. 3 AO Bußgelder in Höhe bis zum EUR 25.000,-- (bisher EUR 5.000,--) verhängt werden. Gerade bargeldintensive Betriebe wie Gaststätten & Cafes, Imbissläden, Friseurgeschäfte, Eisdielen, Kioske etc. stehen hier im Fokus. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juli 2019 die sogenannten "GoBD" (Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) aus dem Jahre 2014 ergänzt hat. Insbesondere die Pflicht zur Aufzeichnung eines jeden Geschäftsvorfalls (also z.B. Verkaufs) wurde nochmals stark hervorgehoben. Die Einzelaufzeichnungspflicht entfällt nur bei Unzumutbarkeit. Laut BMF ist die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalles nur dann nicht zumutbar, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch unmöglich ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Verfügt der Steuerpflichtige aber über eine elektronische (PC-)Kasse, egal ob er dazu verpflichtet ist oder nicht, so ist die Einzelaufzeichnung immer zumutbar. Ob die Einzelaufzeichnungspflicht erfüllt wird, dürfen die Prüfer des Finanzamtes auch durch verdeckte/anonyme Testkäufe feststellen. Sie dürfen zu diesem Zweck auch heimlich Videoaufnahmen anfertigen. Ergibt sich dabei, dass die Mitarbeiter des Steuerpflichtigen mehrmals einzelne Verkäufe nicht im Kassensystem erfassen, so können die Kassenaufzeichnungen vom Finanzamt "verworfen" werden und das Finanzamt ist befugt Schätzungen vorzunehmen. Diese Schätzung sind nicht auf den Monat der unterbliebenen Einzelaufzeichnungen beschränkt, sondern können einen größeren Zeitraum erfassen (FG Hamburg vom 13.08.2018 - 2 V 216/17). Zusätzlich(!) kann dann auch das vorerwähnte Bußgeld verhängt werden.

BFH: Erleichterte Bejahung eines Steuerstundungsmodells

Mit Urteil vom 06.06.2019, IV R 7/16, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne § 15b EStG "erleichtert": So kann ein Steuerstundungsmodell auch dann vorliegen, wenn sich die Verluste in erster Linie aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder degressiver Afa ergeben. Da es sich hierbei um Wahlrechte handelt, indiziert dies sogar, dass das Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist! Interessanterweise hat das erstinstanzliche Finanzgericht gegenteilig geurteilt und die Verluste als normale "Anlaufverluste" angesehen. Ferner ist es unerheblich, ob das Projekt betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht - im Gegenteil, auch sinnvolle Projekte können in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fallen. Entscheidend ist vielmehr, ob solche Projekte einer Vielzahl von Steuerpflichtigen mit einer konzeptionelle Zielrichtung von steuerlichen Vorteilen angeboten werden.

BFH bestätigt: Arbeitnehmer muss mehrer Firmenwagen versteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 24.05.2019, VI B 101/18, seine Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zwei Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommt, welche er beide auch privat nutzen darf, BEIDE Firmenwagen nach der 1% Regelung versteuern muss. Laut BFH ist es unerheblich, dass der Arbeitnehmer denklogisch nicht beide Pkw zur selben Zeit nutzen kann - es sei ausreichend, dass er der Arbeitnehmer beliebig zwischen den beiden Pkw wählen bzw. wechseln kann. Ebenfalls ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Firmenwagen Dritten überlassen darf oder nicht.

BVerfG: Vollstreckung ausländischer Steuerschulden in Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23. Mai 2019, 1 BvR 1724/18, einen Antrag eines deutschen Steuerpflichtigen auf Vollstreckungsschutz gegen Steuerforderungen aus Griechenland "zurückgewiesen". Der Steuerpflichtige war Geschäftsführer einer in Griechenland tätigen Gesellschaft. Nach einer Betriebsprüfung stellten die griechischen Behörden im Jahr 2008 Steuernachforderung in Höhe von insgesamt ca. 35 Millionen(!) Euro. Gegen den deutschen Steuerpflichtigen beantragten die griechischen Behörden beim Finanzamt Euskirchen die Durchführung von Pfändungsmaßnahmen. Sämtliche von dem deutschen Steuerpflichtigen hiergegen eingelegte Anträge auf Eilrechtsschutz (beim FG Köln) scheiterten jedoch - in letzter Instanz nunmehr vor dem BVerfG. Das BVerfG wies verschiedene Argumente des Antragstellers zurück, insbesondere sei es nicht zwingend erforderlich, dass dem Antragsteller selbst ein Haftungsbescheid zugestellt werde. Dies sei im deutschen Abgabenrecht zwar vorgeschrieben, nicht jedoch im griechischen Steuerrecht. Da der Antragsteller zudem Kenntnis von einem Steuerstrafverfahren und (über Umwegen) auch Kenntnis von dem Ausgangssteuerbescheid gehabt habe, hat/hätte er die Möglichkeit in Griechenland gegen die Steuerforderungen gerichtlich vorzugehen. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass das griechische Rechtssystem derart "ungenügend" sei, dass der Antragsteller in Griechland rein faktisch ohne Rechtsschutz sei.

BAG: Arbeitnehmer haftet für fehlerhaftes Fahrtenbuch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 17.10.2018 entschieden, dass ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für steuerliche Nachteile aus einem fehlerhaft geführten Fahrtenbuch haftet. Der Arbeitnehmer hatte einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In steuerlicher Hinsicht wurde statt der 1%-Regelung auf Wunsch des AN die Fahrtenbuchmethode gewählt. Wie das Finanzamt später feststellte, wurde das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Das Finanzamt forderte vom Arbeitgeber daher zusätzliche Lohnsteuer auf Basis der 1%-Regelung nach. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ab und verrechnete entsprechend hohe Beträge gegen einen Abfindungsanspruch des AN. Das BAG hat diese Vorgehensweise gebilligt, insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den AN auf eventuelle Fehler bei der Führung des Fahrtenbuches hinzuweisen. Die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches obliegt allein dem AN.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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