BFH: In dubio pro reo bei Steuerhinterziehung

Zum wiederholten Male hat der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 26.11.2020 einer weit verbreiteten (Laien-)Ansicht eine Absage erteilt: Im Besteuerungsverfahren führt das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO dazu, dass Steuerbescheide für weit zurückliegende Jahre zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können. "Steuerhinterziehung" ist jedoch ein strafrechtlicher Vorgang und daher hat auch im STEUERverfahren die Prüfung ob eine Steuerhinterziehung vorliegt im Grundsatz nach STRAFrechtlichen Prinzipien zu erfolgen. Eine Steuerhinterziehung setzt immer auch einen Vorsatz auf Seiten des Steuerpflichtigen voraus, also eine subjektive Seite. Sehr verbreitet ist unter Steuerpflichtigen die Ansicht, dass ein Gericht aber überhaupt nicht feststellen könne, wie zu dem damaligen Zeitpunkt die Gedankenwelt des Steuerpflichtigen ausgesehen habe bzw. das Gericht könne dem Steuerpflichtigen nicht widerlegen, dass er sich keine Vorstellung gemacht habe, keine böse Absicht hatte etc. Das Gericht müsse dem Steuerpflichtigen seine "Geschichte" glauben, den nur er wisse, was er damals gedacht habe und damit scheide in letzter Konsequenz eine "Verurteilung" wegen Steuerhinterziehung aus. Diese Sichtweise ist leider falsch: Das Finanzgericht muss dem Steuerpflichtigen nicht seine "Geschichte" glauben, sondern kann sich aufgrund der sonstigen bekannten Umstände eine andere Meinung bilden. Natürlich muss das Gericht seine Meinung stichhaltig begründen. Auch für das Finanzgericht gilt der "strafprozessuale" Grundsatz "in dubio pro reo". Aber auch dessen Bedeutung wird (von Laien) überschätzt: Der Grundsatz gilt nur, wenn das Finanzgericht überhaupt (noch) Zweifel hat; ist das Gericht hingegen vollkommen überzeugt, so greift der Grundsatz nicht!

Neuregelung: Verjährung der Steuerhinterziehung? NIE!

Im Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Verjährung von Steuerstraftaten mal wieder neu geregelt. Vereinfacht ausgedrückt: Mord und Steuerhinterziehung verjähren nie!

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Limited (Ltd.) nach Brexit: Haftungsgefahr für Gesellschafter

Zum 01.0.2021 ist das United Kingdom aus der EU ausgeschieden. Trotz des Abschlusses eines Handelsabkommens in letzter Minute, kommt es in manchen Bereichen zu einem "harten" Brexit - so zum Beispiel im Gesellschaftsrecht. Die gegenseitige "Anerkennung" von im Ausland gegründeten Gesellschaften findet im Verhältnis zu UK nicht mehr statt. Diese betrifft insbesondere die britischen Limited (Ltd.), *private company limited by shares*. Diese Gesellschaften wurden vor dem Brexit in Deutschland "anerkannt", auch wenn sie ihre Verwaltungssitz in Deutschland inne hatten. Nunmehr werden Ltd. die ihren Verwaltungssitz (=Ort der Geschäftsleitung) in Deutschland inne haben nicht mehr anerkannt, sondern als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft bzw. OHG eingestuft! Das heißt, dass die Gesellschafter nunmehr persönlich haften. Da in der Verhandlungen zwischen der EU und UK keinerlei Vertrauensschutzregelung vereinbart wurde, gilt diese neue Sichtweise auch für Ltd. die sich bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland befanden! Es ist auch unerheblich, ob die Ltd. (als Zweigniederlassung) in einem deutschen Handelsregister eingetragen ist. Gesellschafter einer Ltd. sollten sich daher umgehend um eine Beratung durch einen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bemühen, um ihre Ltd. umzuwandeln.

Cum-Ex: Steuerliche Verjährung soll um 5 Jahre verlängert werden

Die Regierungskoalition hat sich darauf geeinigt, die STEUERliche Verjährung für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Die Neuregelung soll mit dem Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet werden. Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht verjährt sind. Rein faktisch dürfte die Neuregelung sämtliche noch nicht verjährten Cum-Ex-Fälle erfassen. Damit dürften für Beschuldigte neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch noch erhebliche Rückforderungen drohen. Die STRAFrechtliche absolute Verfolgungsverjährung wurde bereits im Juni 2020 von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert.

Umfassende Reform des Personengesellschaftsrecht

Die größte Reform des Personengesellschaftsrecht seit Bestehen des BGB wurde kürzlich von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Am 19.11.2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Referententwurf des (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG). Die Reform krempelt die Grundform des Personengesellschaftsrecht, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch GbR oder BGB-Gesellschaft genannt, komplett um. Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Etablierung einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft. Anders als im bisherigen Recht soll dies dadurch erreicht werden, dass die BGB-Gesellschaft in einem Gesellschaftsregister eingetragen werden kann und hierdurch Rechtsfähigkeit erlangt. Diese BGB-Gesellschaften sollen im Rechtsverkehr die Bezeichnung eGbR oder "eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" tragen. Es soll jedoch weiterhin möglich sein, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, welche nicht rechtsfähig ist. Ebenfalls vollkommen neu (in das HGB) sollen Vorschriften über das Beschlussmängelrecht ("Gesellschafterstreit") bei Personengesellschaften eingeführt werden., den hierzu existieren bisher keine Vorschriften, obwohl es sich um ein eminent wichtiges Rechtsgebiet handelt. Da die Diskussion über den Gesetzesentwurf ganz am Anfang steht, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses Vorhaben auch endgültig Gesetz wird.

Anhebung Umsatzsteuer ab 01.01.2021

Die Bundesregierung und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben bestätigt, dass die vorläufige Absenkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 15% zum 31.12.2020 endet und ab dem 01.01.2021 wieder die bisherigen Umsatssteuertarife (7% bzw. 19%) gelten werden. Maßgeblich für die Frage, welcher Umsatzsteuertarif anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung. Bei Vorauszahlungen ist u.a. entscheidend, ob der geplante Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach dem 31.12.2020 liegt. Das BMF hat am 04.11.2020 ein aktualisiertes Anwendungsschreiben zu den Fragestellungen rund um die Änderung der Umsatzsteuer veröffentlicht.

Kassensysteme: Was gilt nun ab 01.10.2020?

Seit dem 01.01.2020 müssen in Deutschland alle elektronischen Kassen(systeme) "fälschungssicher" sein. Dies betrifft vor allem bargeldintensive Betriebe wie z.B. Kioske und das Gastronomiegewerbe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte eine letzte "Gnadenfrist" für nicht umrüstbare Kassen bis zum 30.09.2020 gewährt. In Folge der Corona-Pandemie haben jedoch die Finanzministerien der LÄNDER im Juli 2020 beschlossen, dass die "Gnadenfrist" bis zum 31.03.2021 verlängert wird --- diesem Beschluss hat das BMF mit Schreiben vom 18.08.2020 widersprochen. Nunmehr haben die Finanzministerien der Länder Ende September 2020 darauf hingewiesen, dass es bei der Verlängerung der "Gnadenfrist" bleibt, allerdings gilt dies NUR DANN, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er bereits eine fälschungssichere Kasse verbindlich bestellt bzw. die Umrüstung der bisherigen Kasse in Auftrag gegeben hat (Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2020). Wer einfach seine veraltete Kasse weiternutzt und sich nicht um eine neue, fälschungssichere Kasse bemüht, kann sich also im Prüfungsfall NICHT auf die Verlängerung bis zum 31.03.2021 berufen.

BMF bekräftigt Ablauf der Schonfrist für elektr. Kassen am 30.09.2020

In einem sehr ungewöhnlichen Schritt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit einem gesonderten Schreiben nochmals bekräftigt bzw. klar gestellt, dass die Schonfrist für die Umrüstung von elektronischen Kassen(systemen) am 30.09.2020 abläuft und nicht verlängert wird. Weiter hat das BMF darauf hingewiesen, dass Ausnahmen hiervon nur im Einzelfall, nur auf Antrag und nicht dauerhaft gewährt werden dürfen; insbesondere weist das BMF darauf hin, dass die Bundesländer darüber hinausgehende, abweichende Regelungen nur in Abstimmung mit dem BMF beschließen dürfen. Dies zielt ganz klar auf die Erlasse der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern u.a. , welche eigenständig die Schonfrist (bis März 2021) ausgedehnt haben. Nach Ansicht des BMF dürften die Erlasse mangels Zustimmung des BMF also unwirksam sein.

Neue Durchsuchungen im Cum/Ex-Skandal

Nachdem die Verjährungsfrist für schwere Fälle der Steuerhinterziehung um fünf weitere Jahre verlängert worden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Durchsuchungsmaßnahmen vornehmen lassen. Am 04.08.2020 waren die Büros des Bundesverbandes der deutschen Banken in Frankfurt betroffen. Die Beamten gegen dem Verdacht nach, dass versucht worden sei im Wege der Lobbyarbeit auf Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einzuwirken, dass Cum/Ex-Geschäfte weiter möglich sind. Allein in Nordrhein-Westfalen wird im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften gegen ca. 880 Beschuldigte ermittelt. Weitere Strafverfahren sind in anderen Bundesländern anhängig.

Kein Aufschub für elektronischen Kassen

AKTUELL:**** Am 13.07.2020 haben Nordrhein-Westfalen und weitere Bundesländer beschlossen, für bestimmte Härtefälle die Pflicht für eine Umrüstung bis zum 31.03.2021 zu verlängern.**** Das Bundesministerium der Finanzen hat es abgelehnt, die die am 30.09.2020 ablaufende Übergangsfrist für elektronischen Kassensysteme zu verlängern: Spätestens ab dem 30.09.2020 müssen alle elektronischen Kassen(systeme) mit einem Sicherheitschip ausgestattet sein, der jede Eingabe in die Kasse erfaßt und manipulationssicher abspeichert (sogenannte "zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung" (TSE)). Die Vorschriften für die TSE bei Kassen gilt bereits ab dem 01.01.2020, jedoch wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2020 zur Umrüstung oder Neukauf von Kassen gewährt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatten verschiedene Verbände gefordert, dass die Übergangsfrist bis 2021 verlängert wird. Erfüllen die Kassensysteme die gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dies zu Bußgeldern und/oder zu Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen führen.

FG Münster: Säumniszuschlag von 6% p.a. verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Zinshöhe von 6% p.a. beim Säumniszuschlag (§ 240 AO)verfassungsgemäß: Wird der laut Steuerbescheid fällige Steuerbetrag nicht gezahlt, so entsteht ab dem Tag der Fälligkeit ein Säumniszuschlag in Höhe von 6% p.a. bis zum Tag des Ausgleichs der Steuerforderung. Nicht zu verwechseln ist der Säumniszuschlag mit den 6%-igen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO): Diese betreffen den davor liegenden Zeitraum zwischen Ablauf des Steuerjahres (+15 Monate) bis zum Erlass des Steuerbescheides. Während die Höhe des Zinssatzes bei den Nachzahlungszinsen mittlerweile als verfassungswidrig angesehen wird (Bundesverfassungsgericht wird darüber entscheiden), da bereits seit vielen Jahren das Zinsniveau im Finanzmarkt faktisch bei 0 % liegt, wird dies bei den Säumniszuschlägen anders gesehen. Die Säumniszuschläge sollen als Druckmittel für eine fristgerechte Zahlung der Steuerschuld dienen und haben daher keinen Bezug zu dem Marktumfeld des Finanzmarktes. Das FG Münster hat diese nun "nochmal" bekräftigt.

Vermögensabschöpfung trotz steuerlicher Verjährung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Einziehung von bereits verjährten Steuerforderungen oder Wertersatzansprüchen durch eine Gesetzesänderung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 hatte der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren geurteilt, dass die (neuen) Vorschriften über die Abschöpfung von Vermögen aus rechtswidrig erlangter Taterträgen in §§ 73 ff. StGB nicht greifen, wenn die Steuerforderungen verjährt sind. Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Forderungen führt nämlich im Steuerrecht die Verjährung zu einem vollständigen Erlöschen der Steuerforderungen. Da Steuerstrafverfahren oft mehrere Jahre dauern, besteht immer die Gefahr, dass im Laufe des Verfahrens teilweise Steuerforderungen verjähren. In solch einem Fall ist dann weder eine Verurteilung noch eine Einziehung möglich. Mit der Änderung will die Bundesregierung erreichen, dass zumindest die Einziehung der verjährten Forderungen möglich bleibt (wie dies bei rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus "normalen" Straftaten bereits möglich ist).

Cum/Ex – weitere Anklagen – keine Deals – keine Verjährung

Wie heute, 14.06.2020, bekannt geworden ist, hat die Staatsanwaltschaft Köln weitere Personen (aus dem Bankbereich) wegen Cum/Ex-Geschäften angeklagt. Das Landgericht Bonn muss über die Zulassung der Anklage entscheiden. Wie der Justizminister von NRW auf Presseanfragen betonte, werden weitere Anklagen folgen. Die Anklagen sollen sich dabei nicht nur gegen die unmittelbar tätigen Händler/Berater richten, sondern auch gegen das mittlere Management und gegebenenfalls gegen die Chefetagen der beteiligten Banken. Der Justizminister schloss aus, dass es zur Verjährung kommt und betonte ferner (nochmals), dass es zu keinen „Deals“ mit den Beschuldigten kommen wird. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei sehr hoch, daher müssten öffentliche Gerichtsverhandlungen stattfinden und keine „Deals im Hinterzimmer“. N A C H T R A G vom 15.06.2020: Der Gesetzgeber plant, die absolute Verfolgungsverjährung von 20 Jahre auf 25 Jahre anzuheben, um den Staatsanwälten mehr Zeit einzuräumen. Berater oder Steuerpflichtige, welche solche Geschäfte getätigt haben, sollten sich daher rechtzeitig einer Beratung und Vertretung durch eine Fachanwalt für Steuerrecht mit strafrechtlicher Prozesserfahrung versichern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten (Allerdings ist zu beachten, dass sich die Soforthilfe und damit der Beurteilungszeitraum auf 3 Monate bezieht - von dem Antragsteller also eine wirtschaftliche Prognose gefordert wird.) Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung. Aufgrund des 3-Monats-Zeitraums ist derzeit allerdings nicht ganz klar, wie sich die Veränderung in der persönlichen Wirtschaftslage (zum Gute oder Schlechten) in strafrechtlicher Hinsicht auswirken. Jedenfalls sollten jedoch Antragsteller, bei sich abzeichnenden Zweifel eine freiwillige (Teil)Rückzahlung ins Auge fassen, um eventuelle strafrechtliche Risiken abzumildern.

Corona(sofort)hilfe und Subventionsbetrug (2)

Im Zusammenhang mit den verschiedenen Hilfsprogrammen der Regierungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist es bereits zu einigen Betrugsfällen durch Kriminelle gekommen. Aber auch der unbedarfte Laie kann schnell in den Bereich der Strafbarkeit geraten, wenn er allzu leichtfertig die Hilfen in Anspruch nimmt, ohne vorher zu prüfen, ob er zum Kreis der Berechtigten gehört. Ganz besonders ist dies der Fall bei der sogenannte „Corona-Soforthilfe“, welche eine sofortige Zahlung in Höhe von mehreren tausend Euro an den Antragsteller vorsieht. Die Soforthilfeprogramme sind ein kombiniertes Bund-Länder-Programm und werden von den Ländern ausgezahlt. Die Länder bestimmen auch, welcher Voraussetzungen für die Soforthilfe erfüllt sein müssen. In der Regel müssen bei der Online-Beantragung der Soforthilfe an verschiedenen Stellen vom Antragsteller Bestätigungshäkchen gesetzt werden, bevor er den Antrag absenden kann. In Nordrhein-Westfalen muss zudem per Bestätigungshäkchen die Richtigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Angabe, dass der Antragsteller aufgrund Coronavirus-Pandemie wirtschaftliche Probleme (keine Einnahmen trotz laufender Fixkosten) bzw. ein Liquiditätsproblem (in absehbarer Zeit keine Liquidität mehr) hat. Ist der Antragsteller an diese Stellen nicht ehrlich oder genau genug, so kann er in den Bereich des Subventionsbetruges (§ 264 StGB) geraten. Hier gilt bereits die Antragstellung als Tat, die spätere Auszahlung ist „unerheblich“. Allerdings gibt es zwischen Antragstellung und Auszahlung noch die Möglichkeit einer tätigen Reue, wenn die Auszahlung dadurch verhindert wird. Ist die Auszahlung jedoch bereits erfolgt, so greifen diese Möglichkeiten nicht mehr. Nach der wohl mittlerweile recht herrschenden Meinung handelt es sich bei den geforderten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei den Bestätigungshäkchen um subenventionsrechtlich erhebliche Tatsachen. Zu BEACHTEN ist, dass nicht nur die vorsätzlich falsche Beantwortung dieser Fragen ein Straftat darstellt, sondern auch durch die fahrlässige falsche Beantwortung.

Vermögensabgabe und Corona-Soli

Ein Staat finanziert sich aus Steuern – da ist es nicht abwegig, dass sich die Politik in Corona-Zeiten der Frage stellt, wer denn am Ende die durch die Pandemie nachhaltig in den Staatshaushalt gerissenen Löcher wieder stopft. Die Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs wird diskutiert und es scheint konkret zu werden: Auch – und besonders – Reiche sollen für die Corona-Schäden aufkommen. Juristisch hat das Land Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, bei den “Reichen” zu kassieren, aber ob das in diesen Zeiten alles noch so verfassungsgemäß ist, wird von vielen Experten bezweifelt. Auch die “Qualität” der Krise wird nicht von allen gleich bewertet. Aus steuerlich-politischer Sicht gibt es für die Finanzierung der Corona-Schäden zwei Ansätze – zum einen die Refinanzierung der Corona bedingten Ausfälle über Konsum: Kaufanreize schaffen und die steuerliche Belastung wie Einkommensteuer senken und den Soli abschaffen, damit die Krise am Ende durch die Umsatzsteuer finanziert wird. Daneben wird ein zweiter Ansatz diskutiert: Die sogenannten Reichen sollen einen besonderen Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten. Reichensteuer oder Vermögensabgabe sind die gängigen Schlagworte. Diese Reichensteuer soll sich sowohl auf das Vermögen als auch auf das Einkommen beziehen. Die Vermögensteuer würde in Form einer einmaligen Zahlung an vermögende Staatsbürger berechnet werden. Dass es zu einer Vermögenbesteuerung kommt, scheint für viele Experten sicher, denn neben diversen Stimmen aus der Politik hat sich das DIW für eine einmalige Abgabe von 10 Prozent auf das Vermögen der obersten "Ein-Prozent" der Steuerpflichtigen ausgesprochen. Die Summe müsste dann über 10 oder 20 Jahre an das Finanzamt abgeführt werden, so das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung. Auf die Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 9. April 2020 zur Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird hingewiesen Die zusätzliche Ertragsteuer wird beispielsweise als Corona-Solidaritätszuschlag angedacht. Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10 % der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch einen etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer zahlen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. z. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben. Dr. Sebastian Korts, Herausgeber von steuerrecht.com, ist in Köln erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht: „Schon jetzt gibt es Fragestellungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz, denn die finanzielle Notlage, die das Grundgesetz für die Vermögensabgabe fordert, ist aktuell nicht gegeben!” Der Experte sieht auch die Zweckgebundenheit als schwierig umzusetzen an. Auch in der schon jetzt geltenden Lastenverteilung zu Lasten der Vermieter sieht er einen zu untersuchenden Verfassungsverstoß: "Es ist schwierig dem Vermieter zu erklären, dass er seine Einkünfte in der Einkunftsart VuV deshalb nicht bekommt, weil der Gesetzgeber ihm ein Sonderopfer wegen der Zugehörigkeit seiner Einkünfte zu dieser Einkunftsart zumutet. Wenn der Gesetzgeber den Corona-gebeutelten Mieter schützen will, so ist das vielleicht eine ehrenvolle Motivation, aber die zielgerichtete Belastung einer bestimmten Einkunftsart ist wohl keine gerechte Lastenverteilung." Dr. Korts, seit über 20 Jahren Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV: „Hier wird auf die Verfassungsgerichtsbarkeit noch einiges an Arbeit zu kommen, bis geklärt ist welche Maßnahmen dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen .“ Bis dahin sieht er auf die deutschen Finanzbehörden Unmengen an Arbeit in Form von Widersprüchen gegen Steuerbescheide zukommen. Der erfahrene Jurist und Unternehmensberater steht insbesondere Kapitalgesellschaften und von Vermögensabgaben extrem betroffenen Family Offices zu allen Themen im Bereich Corona und Steuerrecht gern zur Verfügung. Sein Tipp in Corona-Zeiten: „Kümmern Sie sich am besten jetzt schon um das Thema, nicht erst wenn der Steuerbescheid auf dem Tisch liegt!“

Corona und Cum/Ex-Urteil

Aufgrund der aufkommenden organisatorischen Einschränkungen im Justizwesen durch das Corona-Virus soll das Urteil in dem ersten Cum/ex-Strafprozess vor dem Landgericht Bonn schon in dieser Woche (12. KW) fallen. Zur Vergegenwärtigung: Angeklagt sind zwei ehemalige britische Börsen- bzw. Fondshändler, die für einen Gesamtschaden in Höhe von ca. EUR 420 Mio (mit)verantwortlich sein sollen. Die Angeklagten haben bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht jeweils Geständnisse abgelegt und umfangreich zu den damaligen Vorgängen und den beteiligten Personen und Banken ausgesagt. Zu dem Gerichtsprozess wurden auch verschiedene Banken bzw. deren Tochtergesellschaften "beigeladen", um im Fall der Verurteilung der beiden Angeklagten auch diese als Mitverantwortliche in Haftung zu nehmen. Nachdem der Vorsitzenden Richter vor ca. 2 Wochen angedeutet hat, dass er eine Verurteilung der beiden Angeklagten für wahrscheinlich hält und ebenso eine Haftung der "beigeladenen" Banken/Fonds, wurden von letzteren noch einige ergänzende Beweisanträge gestellt. Das Gericht will diese Beweisanträge aber wohl im Urteil verwerfen. Von dem Urteil des Landgerichts Bonn dürfte eine Signalwirkung in strafrechtlicher wie auch in steuer(haftungs)rechtlicher Hinsicht ausgehen. Insbesondere Banken/ihre Tochtergesellschaften und deren Verantwortliche dürften sich nunmehr ernsthaften Haftungsfragen ausgesetzt sehen. Ferner dürfte eine Verurteilung durch das LG Bonn den Staatsanwaltschaften in den noch laufenden Ermittlungsverfahren erheblichen Rückwind verschaffen. Von Ermittlungsverfahren Betroffene sollten sich daher schon jetzt ihre Verteidigungsstrategien aktualisieren. Für steuerliche oder strafrechtliche Zweitmeinungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Cum/Ex: Justizminister verbietet „Deals“

Laut Presseberichten vom 16.02.2020 hat der NRW-Justizminister gegenüber den Staatsanwaltschaften in NRW „angeordnet“, dass alle Cum/Ex-Strafverfahren vor einem öffentlichen Gericht verhandelt werden. Mit anderen Worten, die sowohl bei Beschuldigten als auch Staatsanwaltschaften beliebten „Deals“ (z.B. Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Geldauflage, § 153a StPO), die eine öffentliche Gerichtsverhandlung vermeiden sollen, wird es nicht geben. Alle Cum/Ex-Beteiligte müssen mit einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht rechnen. Da die (ausländischen) Steuererstattungsanträge über das in Bonn ansässig Bundeszentralamt für Steuern liefen (=Tatort), dürfte ein Vielzahl der Cum/Ex-Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen fallen. Laut Pressemitteilungen soll das Landgericht Bonn bereits die Einrichtung von bis zu 10 neuen Strafkammern vorbereiten, welche hauptsächlich Cum/ex-Verfahren aburteilen sollen. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Beschuldigten frühzeitig mit erfahrenen Steuerstrafverteidigern über die weiteren Schritte beraten.

Finanzgericht: Cum/Cum-Aktiengeschäfte unzulässig

Nach den Urteilen zu Cum/Ex-Aktiengeschäften nehmen sich die Finanzgericht nunmehr die andere Spielart der Aktiengeschäften vor: Das Finanzgericht Hessen hat am 28.01.2020 entschieden, dass Cum/Cum-Aktiengeschäfte, welche von ausländischen Aktieninhabern vorgenommen werden, nicht "funktionieren", da es nicht zu einem Wechsel der Eigentümerstellung kommen. Das Finanzgericht stellt ferner fest, dass es sich im Grundsatz um missbräuchliche Steuergestaltungen im Sinne § 42 AO handelt. Dies hat zur Folge, dass diese Vorgänge in steuerlicher Hinsicht rückabzuwickeln sind - dies könnte zu Millionenbelastungen bei Banken führen. Das letzte Wort in dieser Sache wird aber wohl der Bundesfinanzhof haben.

BGH will Verjährung bei Schwarzarbeit (§ 266a StGB) begrenzen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Beschluss vom 13.11.2019 bei den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob diese einer Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung bei "Schwarzarbeit" (§ 266a StGB - Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt -) zustimmen. Nach bisher geltenden Rechtsprechung (zuletzt 2018 nochmal bestätigt) verjährt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträge "offiziell" nach 5 bzw. 10 Jahren, rein faktisch jedoch erst nach 35 Jahre! Dies liegt daran, dass die STRAFrechtliche Verjährung erst dann beginnt, wenn die SOZIALversicherungsrechtliche Verjährung beendet ist, letztere Verjährung beläuft sich jedoch auf 30 Jahre. Bereits in der Vergangenheit ist diese Rechtsansicht vehement kritisiert worden, da eine 35jährige Verjährungsfrist in der Bereicht der "Schwerstkriminalität" gehört und nicht in den Bereich von Sozialversicherungsbetrug. Ferner führt das bisherige Modell die eigentlich vom Gesetzgeber für diese Fälle angeordnete Verjährung von 5 bzw. 10 Jahre ad absurdum. Sollten sich die anderen Strafsenate der Ansicht des BGH anschließen, so dürfte dies zu einer erheblichen Entschärfung im Bereich der Verurteilungen bei "Schwarzarbeit" führen. Dies dürfte ferner auch Auswirkungen auf das erneute Instrument der Vermögenseinziehung bei Straftaten haben, da die Gerichte nunmehr nicht so weit in die Vergangenheit "greifen" dürfen. AKTUALISIERUNG vom 28.07.2020: Bereits 2 Strafsenate haben sich der neuen Rechtsansicht des 1. Strafsenats angeschlossen - es scheint sicher, dass die Änderung der Rechtsprechung zur Verjährung kommen wird.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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