Neue Abgabefristen für Steuererklärungen wirksam

Zum 01.01.2019 sind wieder ein Vielzahl von steuerlichen Neuerungen in Kraft getreten bzw. werden nun wirksam. Für die große Allgemeinheit am bedeutendsten dürfte wohl die nunmehr gesetzlich geregelte Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sein. Nach § 149 Absatz 2 Abgabenordnung endet die Frist nunmehr am 31.07. des Folgejahres - für die Einkommensteuererklärung 2018 also am 31.07.2019. Bisher endete die Abgabefrist am 31.05. des Folgejahres. Hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanwalt oder Steuerberater etc. mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, so endet die Abgabfrist nach § 149 Absatz 3 AO nunmehr erst am letzten Tag des Februars des 2. Folgejahres - für 2018 also am 29.02.2020!

BGH ändert Rechtsprechung zu Tatmehrheit bei Steuerhinterziehung

Mit Urteil vom 22.1.18, 1 StR 535/17, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Tateinheit und Tatmehrheit bei der zeitgleichen Abgabe von mehreren Steuererklärungen geändert. Bisher wurde im Fall der zeitgleichen Abgabe von Steuererklärungen zu mehreren Jahren bzw. zu mehreren Steuerarten (z.B. KöSt, USt und GewSt für dasselbe Jahr) Tatmehrheit angenommen. Dies hatten den "Vorteil", dass nur eine (einheitliche) Straftat vorlag und nicht eine pro Steuererklärung und Steuerjahr. Nachteilig wirkte sich allerdings aus, dass die Steuerhinterziehungsbeträge zusammenaddiert wurden und daher die 50.000-Euro-Schwelle zu einem schweren Fall einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO (großes Ausmaß) schneller überschritten wurde. Dies hatte dann eine höhere Straferwartung und eine Verlängerung der Verjährungsfrist (von 5 auf 10 Jahre) zur Folge. Nunmehr betrachtet der BGH jede Steuererklärung als einzelne Tat, unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe. Dies beseitigt die Gefahr des schnelle Überschreiten der 50.000-Euro-Schwelle, auf der anderen Seite liegen nun aber entsprechend viele Einzeltaten vor.

BFH zur Steuerermäßigung bei Verkauf von freiberuflicher Praxis

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, veröffentlicht am 28.11.2018- seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifbegünstigung beim Verkauf einer Praxis bestätigt. Nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch der Gewinn aus der Veräußerung der gesamten Praxis. Für diesen Veräußerungsgewinn sieht § 34 EStG eine Tarifbegünstigung vor. Im entschiedenen Fall hat ein Steuerberater seine Einzelpraxis inclusive Mandantenstamm an eine andere Steuerberatungsgesellschaft verkauft. Er hatte jedoch nachfolgend ca. 2 Jahre im Angestelltenverhältnis für den Käufer gearbeitet und insbesondere seine vorherigen Mandanten in diesem Verhältnis weiterbetreut. Danach gründete der Steuerberater in der gleichen Stadt und zum Teil mit seinem alten Personal eine neue Steuerberaterkanzlei, unter "Mitnahme" von ca. 50% bis 60% seiner alten Mandanten. Das Finanzamt verwehrt nachträglich die Tarifbegünstigung des § 34 EStG. Der BFH gab dem FA nunmehr Recht: Beim Verkauf einer freiberuflichen Praxis müsse auch der Mandantenstamm mitverkauft werden und der Steuerberater müsse seine Tätigkeit für eine gewissen Dauer einstellen. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit dürfe nur nach einer gewissen Dauer erfolgen und es dürfe auch (negativ) berücksichtigt werden, wenn ein räumliche Nähe zu der alten "Wirkungsstätte" bestehe. Nach Ansicht des BFH ist es unbeachtlich, ob die Wiederaufnahme der Tätigkeit von vornherein geplant war bzw. "ungeplant" erfolgte.

RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG: BGH erkennt Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerhinterziehung an

Der Bundesgerichtshof hat eine bahnbrechende Entscheidung "zu Gunsten" von Tätern von Umsatzsteuerdelikten getroffen (Urteil des 1. Strafsenats vom 13.9.2018 - 1 StR 642/17). Seit Jahrzehnten war es gängige Rechtsprechung, dass sich bei Umsatzsteuerdelikten die Frage, ob Steuern verkürzt worden sind nach der "reinen" Umsatzsteuer richtete - die entsprechende Vorsteuer aus dem jeweiligen Geschäfte wurde NICHT mindernd angerechnet. Begründet wurde dies mit dem aus § 370 Absatz 4 Satz 1 AO folgenden "Kompensationsverbot": Danach dürfen Steuervorteile, welche dem Täter aufgrund anderer Gründe zustehen oder zugestanden hätte, die Prüfung des Verkürzungserfolges nicht beinflussen. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn zwischen Einnahmen und Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, z.B. bei Werbungskosten. Für den Bereich der Umsatzsteuer/Vorsteuer wurde dieser unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang von der Rechtsprechnung jedoch negiert. Nunmehr hat der BGH diese Rechtsansicht aufgegeben und gesteht zu, dass Umsatzsteuer und Vorsteuer in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und die Vorsteuer auf die Umsatzsteuerschuld angerechnet werden muss. Diese Rechtsprechungsänderung wird in der Praxis gravierende Auswirkungen im Bereich der Verfolgung von Umsatzsteuerhinterziehung haben, da nun in manchen Fällen aufgrund einer Übersteigender Vorsteuer keine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt oder nur eine "normale" Umsatzsteuerhinterziehung und kein besonders schwerer Fall.

BFH: Grundsatzurteil zu nachträglichen Anschaffungskosten nach neuem GmbH-Recht

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15, über eine rechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit dem Verlust beim Verkauf von GmbH-Anteilen entschieden. Der BFH hat sich hierbei gegen die Sichtweise der Finanzverwaltung gewandt, welche in dem Vorgehen einen Gestaltungsmißbrauch gesehen hatten: Gesellschafter einer GmbH hatten für deren Verbindlichkeiten eine Bürgschaft übernommen. Als die GmbH in eine wirtschaftliche Krise geriet und eine Inanspruchnahme der Bürgen drohte, stellten die Gesellschafter der GmbH hohe Geldbeträge zur Verfügung. Mit diesen Geldbeträgen befriedigte die GmbH ihre Gläubiger, so dass es nicht mehr zu einer Inanspruchnahme der Bürgen kam. Anschließend verkauften die GmbH-Gesellschafter ihre Anteile für EUR 0,-- und machten einen steuerlichen Verlust gemäß § 17 EStG geltend. Hierbei rechneten sie ihre Zahlungen an die GmbH zu den Anschaffungskosten hinzu. Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen an die GmbH hingegen nicht. Der BFH gab den Gesellschaftern Recht und betonte, dass aufgrund der Änderungen des Eigenkapitalsrechts der GmbH durch das MoMiG nur noch offene oder verdeckte Einlagen als Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden können. Es stelle keinen Gestaltungsmißbrauch dar, dass die Gesellschafter über den "Umweg" der Einzahlung in die GmbH und der nachfolgenden Befriedigung der (Bürgschafts)Gläubiger eine steuerliche Berücksichtigung erreicht haben, welche ihnen nicht offen gestanden hätte, wäre es zu einer Bürgschaftsinanspruchnahme gekommen. Der BFH hat auch bestätigt, dass auch eine Veräußerung zu EUR 0,-- eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 EStG darstelle, wenn die GmbH-Anteile objektiv wertlos sind.

BGH zur (Allein)Geschäftsführungsbefugnis bei BGB-Innengesellschaften

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.09.2018, II ZR 161/17, zur Frage der Geschäftsführungebefugnis bei BGB-Innengesellschaft Stellung genommen. In dem entschiedenen Fall hatten 4 Personen beschlossen, zu gleichen Teilen ein Grundstück zu erwerben. Nach Außen sollte jedoch nur einer als Käufer auftreten (= 1 Außengesellschafter und 3 Innengesellschafter), weitere Regelungen wurde nicht getroffen. Später verkaufte der Außengesellschafter das Grundstück wieder, hierbei ergab sich insgesamt ein Verlust. Der Außengesellschafter verlangte von den anderen 3 Gesellschaftern eine Beteiligung am Verlust bzw. anteilige Kostenerstattung. Der Außengesellschafter argumentierte insbesondere, dass er bereits aufgrund seiner Stellung als einziger Außengesellschafter befugt gewesen sei, das Grundstück (ohne vorherige Zustimmung der 3 Innengesellschafter) zu verkaufen. Dieser Rechtsansicht ist der BGH NICHT gefolgt: Aus der Stellung als Außengesellschafter ergebe sich nicht per se eine (alleinige) Einzelgeschäftsführungsbefugnis - auch der (einzige) Außengesellschafter habe sich bei der Geschäftsführung mit den anderen (Innen)Gesellschafter abzustimmen, für die Innengesellschaft würden diesbezüglich die selben Regelungen gelten wir für eine "normale" BGB-Gesellschaft (§§ 709 bis 713 BGB). Es sei aber möglich, dass alle Gesellschafter generell oder im Einzelfall dem Außengesellschafter eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis erteilen. Handelt der Außengesellschafter ohne entsprechende Geschäftsführungebefugnis im Außenverhältnis, so ist die Maßnahme nicht unwirksam, jedoch kann der Pflichtenverstoß einen Schadensersatzanspruch der anderen Gesellschafter gegen den Außengesellschafter auslösen.

Unternehmenskauf nach neuem Schuldrecht: Beim Kauf von GmbH-Anteilen kann SACH- statt RECHTSmängelgewährleistungsrecht anwendbar sein

Der Bundesgerichtshof hat bekräftigt (Urteil des VIII. Zivilsenats vom 26.9.2018 - VIII ZR 187/17), dass seine Rechtsprechung zur Gewährleistung bei Unternehmenskäufen auch auf das neue Schuldrecht anwendbar ist (Reform im Jahr 2001): Bei einem Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, der als solcher ein Rechtskauf gemäß § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist, sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen ist und sich der Anteilskauf damit sowohl nach der Vorstellung der Vertragsparteien als auch objektiv bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kauf des Unternehmens selbst und damit als Sachkauf darstellt. Ein solcher Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile an dem Unternehmen liegt aber NICHT vor, wenn ein Käufer, der bereits 50 % der Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH hält, weitere 50 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hinzuerwirbt.

BFH macht Weg frei für Millionenrückstattungen an Bauträger

Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17, den Weg für Umsatzsteuerrückerstattungen an Bauträger frei gemacht. Bis 2013 wurde von der Finanzverwaltung unterstellt, dass Bauträger auch in den Anwendungsbereich des § 13b UStG fallen. Der BFH entschied jedoch gegen die Auffassung (22. August 2013 V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Dies hatte die Folge, dass Bauträger die Umsatzsteuer zurückfordern konnten, der Gesetzgeber verknüpfte diese Rückforderung in § 27 Absatz 19 UStG mit dem Aufleben einer Umsatzsteuerforderung des Fiskus gegen den Leistungserbringer (z.B. Handwerker). Unklar blieb aber, ob die Finanzverwaltung die Erstattung der Umsatzsteuer an den Bauträger davon abhängig machen konnte, dass zugleich der Leistungserbringer die USt. an das FA abführt oder seinen Umsatzsteueranspruch an das FA abtritt. Der BFH hat dieser Sichtweise nun einen Absage erteilt: Dem Bauträger steht die Rückerstattung ohne weitere Voraussetzungen zu, insbesondere ist diese nicht davon abhängig, ob und wann der Leistungserbringer seine Umsatzsteuerschuld begleicht.

BFH: Bei Steuerhinterziehung nur teilweise Restschuldbefreiung

De Bundesfinanzhof hat in einer am 07.11.2018 (VII R 24 und 25/17)veröffentlichten Entscheidung die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass auch eine Verwarnung unter Strafvorbehalt (§ 59 StGB) wegen Steuerhinterziehung zu einer (teilweisen) Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO führt: Hinsichtlich der Steuerforderungen "aus" der Steuerhinterziehung müsse die Restschuldbefreiung versagt werden. Der BFH nimmt hier einen sehr strengen und für den Steuerpflichtigen nachteiligen Standpunkt ein: Er ist insbesondere der Ansicht, dass eine Verwarnung unter Strafvorbehalt als "Verurteilung" im Sinne § 301 InsO anzusehen ist. Ferner entfalle diese Verurteilung auch nicht, wenn sich der Steuerpflichtige in der Bewährungszeit nichts weiter habe zu schulden kommen lasse und daher das Strafgericht nach Ablauf der Bewährungszeit feststelle, dass es bei der Verwarnung sein bewenden habe. Der BFH lehnt es ferner aber die Bagatellgrenze des § 290 Absatz 1 Nr. 1 InsO auf die Fälle des § 302 InsO zu übertragen, da beide Regelungen unterschiedliche Rechtsfolgen herbeiführen und der Gesetzgeber bewußt unterschiedliche Regelungen getroffen habe. Der BFH ist nicht direkt zuständig für Entscheidungen im Bereich der Insolvenzordnung, es bleibt daher abzuwarten, ob die eigentlich zuständigen Insolvenzgerichte dieser strengen Rechtsprechung folgen.

EuGH: Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen dürfen direkt klagen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung erlassen, welche enorme Auswirkungen auf das steuerliche Gefüge in der EU haben könnte (Rechtssache: C-622/16, C-623/16 und C-624/16). NAch dem UE-Behilfrecht muss die EU-Kommission nationale (steuerliche) Beihilfen prüfen und gegebenfalls den betreffenden EU-Mitgliedstaat verpflichten, die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Wendet der EU-Mitgliedstaat jedoch ein, dass ihm eine Rückforderung der Beihilfen nicht (mehr) möglich ist, kann die EU-Kommission davon absehen eine Rückforderungsverpflichtung auszusprechen - dies war im vorliegen Fall geschehehn. Nach der Entscheidung des EuGH können unmittelbar betroffene Wettbewerber von Empfängern staatlicher Beihilfen, die Unionsgerichte anzurufen, um die Nichtigerklärung einer solchen Nichtrückforderungs-Entscheidung der EU-Kommission zu beantragen. Im vorliegenden Fall hatten ein Hotelier und eine Montessori-Schule gegen die Nichtrückforderung einer Steuerbefreiung für kirchliche bzw. gemeindliche Beherbergungs- und Schulimmobilien geklagt. Die Steuerbefreiung hatten den kirchlichen und gemeindlichen Einrichtungen einen unmittelbaren Wettbewerbsvorteil gegenüber den Klägern verschafft.

BFH: Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. signing bonus

Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 11.4.2018, I R 5/16, zum Besteuerungsrecht bei der Gewährung eines sogenannten "signing bonus" geäußert. Ein deutscher Arbeitergeber hatte einem in der Schweiz wohnenden (zukünftigen) Mitarbeiter zum Abschluss des Dienstvertrages eine Abschlusszahlung angekündigt und später auch gezahlt. Die Zahlung stand unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt. Der Arbeitgeber betrachtete die Zahlung als lohnsteuerfrei da die Zahlung nicht in Zusammenhang mit Lohnzahlungen stehe, ferner weise Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (Schweiz) zu. Das Finanzamt vertrat (natürlich) die gegenteilige Auffassung. Nachdem das FG München dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte, hob nunmehr der BFH auf Revision des Finanzamtes das Urteil auf und gab dem Finanzamt Recht: Bei der Abschlusszahlung handelt es sich um Lohn im Sinne § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. Nach dieser Vorschrift gehören zum Arbeitslohn auch Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis. Es entspricht daher allgemeiner Meinung, dass z.B. vor Arbeitsvertragsschluss geleistete Handgelder und Antrittsprämien zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechnen. Ferner steht Deutschland als Tätigkeitsstaat und nicht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat. Das FG München habe den Passus des Art. 15 Absatz 1 Satz 2 DBA Schweiz "dafür bezogene" Vergütung falsch ausgelegt. Zum einen setze das DBA Schweiz nicht voraus, dass die Arbeitstätigkeit und die Zahlung unmittelbar aufeinander folgen, zum anderen handelte es sich nicht um einen "anlasslose" Zahlung, sondern die Zahlung stand im Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit für den deutschen Arbeitgeber (siehe die Rückzahlungsreglung!).

FG Düsseldorf: Unterschlagung kann zu Schenkungsteuer führen

Zu einem etwas überraschenden Ergebnis ist das FG Düsseldorf in einem am 30.09.2018 veröffentlichten Urteil (4 K 1652/16 Erb) gekommen: Eine Unterschlagung kann Schenkungsteuer auslösen. In dem entschiedenen Fall hatte eine Buchhalterin einem Bekannten in einer (angeblichen) finanziellen Notsituation helfen wollen und die Buchhaltung eines Unternehmens derart manipuliert, dass Zahlungen von/an das Unternehmen auf falschen Bankkonten landeten und letztendlich ihrem Bekannten zuflossen. Das Finanzamt sah dies in steuerlicher Hinsicht als Schenkung der Buchhalterin an ihren Bekannten an und erließ 17 Schenkungsteuerbescheide gegen den Bekannten. Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Ansicht des Finanzamtes: Obwohl die Zahlungen zum Großteil direkt von Konten des Unternehmens erfolgten und nicht von Konten der Buchhalterin, seien die Zahlungen im Sinne einer Zuwendung der Buchhalterin an den Bekannten zuzurechnen. In steuerlicher Hinsicht habe sich die Buchhalterin die fraglichen Geldbeträge im Moment der falschen Zahlungsanweisungen angeeignet und im gleichen Moment diese dem Bekannten zugewendet.

FG Münster zur Verzinsung von Steuerforderung: 2014 bis 2015 nicht höher als 3% p.a.

Das Finanzgericht Münster hat einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass auch für die Zeiträume vor 2015 der gesetzliche Zinssatz des §§ 233a, 238 AO (6% p.a.) zum Teil verfassungswidrig ist. Ausgehend von dem allgemeinen Zinsniveau hält das Gericht selbst bei typisierender Betrachtung einen Zinssatz in Höhe von 6% p.a. für außerhalb einer dem Gesetzgeber zuzustehenden Bandbreite. Allerdings kann sich das FG Münster nicht zu einer vollständigen Verwerfung der Norm bzw. des Zinssatzes entschließen: Das FG Münster geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht (welchem allein die Kompetenz zur Verwerfung eines Gesetzes zusteht) dem Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen wird Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß zu gestalten. Nach Ansicht des FG Münster könnte in diesem Fall ein neuer Zinssatz von 3% p.a. für angemessen erachtet werden.

Brexit und englische Limited (Ltd.) in Deutschland: Verlust der Haftungsbeschränkung

Mit dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU (Brexit) ergeben sich auch Änderungen für englischen Limited (Ltd.) mit "Hauptsitz" in Deutschland. Bisher ist nicht erkennbar, dass zwischen Großbritannien und die EU eine Austrittsvereinbarung zustande kommt. Es muss daher von einem "unkontrollierten" Austritt ausgegangen werden. In diesem Fall werden die englischen Ltd. ihre Haftungsbeschränkung verlieren. Sie werden nicht mehr als Kapitalgesellschaft angesehen, sondern als GbR oder Personenhandelsgesellschaft, bei einer Einpersonnen-Ltd. als Einzelkaufmann/Einzelunternehmer. Damit würden die jeweiligen Ltd.-Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Unsere Kanzlei ist seit Jahren mit der Beratung von englischen Ltd. mit "Hauptsitz" in Deutschland befasst, gerne beraten wir Sie, welche Vorkehrungen Sie für sich und ihre Ltd. treffen können, falls es zu einem unkontrollierten Brexit kommen sollte.

BFH: Schwarzeinnahmen können jedem GmbH-Gesellschafter quotal als vGA persönlich zugerechnet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 12.06.2018 (VIII R 38/14) festgehalten, dass "Schwarzeinnahmen" (nicht gebuchte Betriebseinnahmen) einer GmbH jedem(!) Gesellschafter quotal als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugerechnet werden können und damit entsprechende Einkommensteuerforderungen gegen diese Gesellschafter begründen können. Dies gilt auch dann, wenn zwar fest steht, dass es zu Schwarzeinnahmen gekommen ist, wenn jedoch unklar ist, ob und in welcher Höhe diese Gelder (an welchen) Gesellschafter weitergeflossen sind. Das Finanzamt muss nur hinreichend darlegen, dass es zu "Schwarzeinnahmen" gekommen ist und dass diese Einnahmen an die Gesellschafter geflossen sind. Die Gesellschafter sind sodann nach § 90 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen. Ob nicht verbuchte Einnahmen betrieblich verwendet oder den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind, können nur die Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer nachweisen. Verweigern sie ihre Mitwirkung, geht dies zu ihren Lasten. Es ist dann im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist (s. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.3.; in BFH/NV 2014, 1501, Rz 16). Dies gilt zu Lasten des Gesellschafters auch, wenn der Verbleib nicht verbuchter Betriebseinnahmen unaufklärbar ist (BFH-Urteile in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.3.; in BFH/NV 2014, 1501, Rz 16). Die nicht feststehende betriebliche Verwendung der Mittel auf Ebene der Kapitalgesellschaft einerseits und deren nicht nachgewiesene Zuwendung an andere Empfänger als den oder die Gesellschafter andererseits indizieren eine durch das Gesellschaftsverhältnis verursachte quotale Auskehrung der Mehreinnahmen an alle Gesellschafter und den entsprechenden Zufluss der vGA.

Steuerhinterziehung: Apotheker verliert Betriebserlaubnis

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in 1. Instanz den Widerruf einer Apothekenbetriebserlaubnis wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung bestätigt. Der Apotheker darf nicht mehr eigenständig eine Apotheke betreiben, möglich ist jedoch weiterhin eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis. Der Apotheker soll über Jahre in seiner Apotheke eine Manipulationssoftware eingesetzt haben und zudem die mit den verschwiegenen Einkünften erzielten Kapitaleinkünfte nicht erklärt haben. Insgesamt soll so ein Steuerschaden in Höhe von ca. EUR 238.000,-- entstanden sein. Für die Behörde war dies Anlaß die apothekenrechtliche Zuverlässigkeit des Apothekers zu verneinen und ihm die Betriebserlaubnis für seine Apotheke zu entziehen. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte nun den Widerruf. Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung zum OVG Münster möglich. Zugleich hat die Apothekerkammer dem Apotheker die Approbation entzogen - das Klageverfahren gegen diese Entscheidung läuft jedoch noch.

Umsatzsteuer: BFH ändert Rechtsprechung zu Unternehmenssitz

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei am 01.08.2018 veröffentlichten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zu zwingenden Rechnungsangaben abgemildert. Bisher hatte der BFH die Ansicht vertreten, dass der leistenden Unternehmer nicht nur seinen satzungsmäßigen Sitz, sondern auch den Ort angeben muss, an welchem das Unternehmen seine Tätigkeit tatsächlich ausübt. Nachdem jedoch der EuGH diese Rechtsansicht als zu streng abgelehnt hat, hat nunmehr auch der BFH seine Rechtsprechung geändert. Die neue Rechtsprechung erleichtert dem Leistungsempfänger die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges – in vielen Fällen monierte das FA die Angaben zum Sitz des leistenden Unternehmens als „Scheinsitz“. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist nunmehr aber auch eine "Briefkastenanschrift" des leistende(!) Unternehmers in der Rechnung ausreichend.

GoBD – Finanzämter prüfen verstärkt Kassenbuchführung

GoBD – „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, so lautet das „neue“ Schreckenswort in der Betriebsprüfung. Zwar gelten die Grundsätze bereits seit dem 01.01.2015, doch naturgemäß zeigen sich die ersten Auswirkungen erst bei nunmehr laufenden Betriebsprüfungen, welche die Veranlagungszeiträume ab 2015 mit einschließen. Mit den GoBD wollte die Finanzverwaltung zum einen intern an das elektronische Zeitalter aufschließen (Stichwort: elektronische Betriebsprüfung, Prüfungssoftware etc.), zum anderen wollte die Finanzverwaltung sicherstellen, dass auch im elektronischen Zeitalter die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) auf elektronische Unternehmensdaten Anwendung finden. Zu diesem Zweck wurde über die GoBD eine umfangreiche Pflicht zur Dokumentation und revisionssicheren Speicherung von elektronischen Unternehmensdaten eingeführt und wurde diese Pflicht auch auf elektronische „Vor- und Nebensysteme“ ausgedehnt. Diese umfangreichen Speicherungspflichten bzw. die vermeintlichen Verstöße hiergegen bilden aktuelle Einfallstore für die Betriebsprüfung, um insbesondere die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung anzugreifen. Dies führt zu großer Unsicherheit bei den Steuerpflichtigen, nicht nur was die Altjahre (ab 2015) angeht, sondern auch die aktuelle Buchhaltung. Da noch keine Rechtsprechung zu den GoBD existiert, ist der Steuerpflichtige auf die Erfahrung und die Kenntnisse des Beraters auf dem Feld der Buchführung und der Begleitung von Betriebsprüfungen angewiesen. Da wir ständig (streitige/konfrontative) Betriebsprüfungen begleiten, geben wir Steuerpflichtigen oder deren Steuerberater gerne Hilfestellung oder ergänzende Begleitung in diesem Verfahrensstadium.

US-Kanzleien in Deutschland: Unterlagen können beschlagnahmt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass US-Kanzleien in Deutschland nur einen sehr eingeschränkten Grundrechtsschutz genießen. Aus diesem Grund ist es zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft dort Unterlagen beschlagnahmt und auswertet. Auch wenn die US-Kanzlei in Deutschland „deutsche“ Rechtsanwälte beschäftigt, verhindert dies nicht die Durchsuchung und Beschlagnahme. Im konkreten Fall war eine der größten Kanzleien weltweit (über 2.500 Rechtsanwälte) von einer Durchsuchung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal betroffen. Die Kanzlei war von dem Mutterkonzern mit einer umfassenden internen Untersuchung des Abgasskandals beauftragt worden und hatte eine Vielzahl von -internen- Unterlagen zusammengetragen und Mitarbeiter befragt. (2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17)

U.S. Supreme Court erlaubt US-Bundesstaat Besteuerung von Online-Händlern

Der Verfassungsgerichtshof (US Supreme Court) der USA hat am 21.06.2018 (SOUTH DAKOTA v. WAYFAIR, INC.) eine Grundsatzentscheidung bezüglich der Besteuerung von Onlinehändlern getroffen. Es ist nunmehr den US-Bundesstaaten erlaubt, von Onlinehändlern den Einbehalt und die Abführung von Steuern an den US-Bundesstaat zu verlangen - auch wenn der Onlinehändler kein Lager oder eine andere physische Präsenz in diesem Bundesstaat unterhält. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit seiner Entscheidung über eine alte Entscheidung aus dem Jahr 1992 (Quill Corp. v. North Dakota, 504 U.S. 29)hinweggesetzt bzw. diese ausdrücklich aufgehoben! Nach der Entscheidung aus dem Jahr 1992 waren die steuerlichen Verpflichtung ausdrücklich an eine physische Präsenz im US-Bundesstaat geknüpft. Der Bundesstaat South Dakota bezifferte seine Einannahmeausfall seit der Entscheidung im Jahr 1992 auf jährlich 48 bis 58 Millionen US-Dollar. Die Entscheidung des US Supreme Court dürfte richtungsweisend sein für entsprechende Bestrebungen der EU-Staaten gegenüber Onlinehändlern.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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