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Korts Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Alter Militärring 10
50933 Köln
Tel.: +49 (0) 2 21/940 21 00
KORTS - Fachanwälte für Steuerrecht in Köln - Steuerstrafrecht
Seit rund 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten als älteste deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf dem Gebiet des Steuerrechts. Im Steuerrecht sind wir hoch spezialisiert. Unsere Kanzlei ist, wie die vielen Vorträge und Veröffentlichungen zeigen, immer nah an den aktuellen Themen des Steuerrechts. Steuerrecht ist vielfältig verwoben mit den Gebieten des Wirtschaftsrechts.
Daher war es unsere konsequente Entscheidung, die Rechtsgebiete sicher zu beherrschen, die der Unternehmer untrennbar mit den steuerrechtlichen Themen verbindet. Unsere Kompetenz erstreckt sich aus diesem Grund auf alle Gebiete des nationalen wie des internationalen Steuerrechts. Im Einzelnen verweisen wir auf die Darstellung unseres Beratungsprofils.
Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über mehrjährige praktische Erfahrung und sind als „Fachanwalt für Steuerrecht“/“Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht“ oder „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ qualifiziert. Für ihre Tätigkeit im Steuerstrafrecht haben unsere Rechtsanwälte zusätzliche Fortbildungen zum „Steuerstrafverteidiger“ absolviert. Weitere internationale akademische Abschlüsse wie zum Master of Business Administration (MBA), Master of International Taxation (M.I.Tax) oder zum Master of Laws (LL.M.) befähigen unsere Rechtsanwälte zur Bearbeitung grenzüberschreitender Mandate. Das Wichtigste ist für Sie, dass wir persönlich für Sie da sind; keine zwischengeschalteten Associates oder Legal clerks verlangsamen den Kommunikationsweg.
Stetes Ziel und Richtschnur unserer Tätigkeit ist das Mandanteninteresse. Um dieses optimal zu erfassen, stimmen wir uns bei unserer Arbeit eng mit unseren Mandanten und deren vertrauten Beratern ab. Wir arbeiten gerne mit den Kollegen von der „Second Opinion“ bis hin zur Mandatsverantwortung zusammen.
Aktuelle Nachrichten aus dem Steuerrecht:
The Way to the Listed Joint Stock (Public Limited) Company
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 31. August 2011 08:58
Author: Korts, Petra / Korts, Sebastian
ISBN-No: 3-8005-1255-6
Publication: Recht und Wirtschaft Heidelberg, www.ruw.de
Edition/Year: 2nd revised and extended Edition, 2001
Summary:
The work discusses the current legal position at the time of publication with regard to all the finer aspects of company and fiscal law.
In addition to the necessary knowledge the employer or his legal escort must demonstrate, there is an extensive glossary on stock market language and the scene of Business-Angels and Adventure-Capital respectively. This work describes in great detail how a capitalist company can be built up on shares. There is a detailed chapter that also deals with the issue of employees’ participation that not only describes the issue of stock options, but also every traditional form of employees’ participation for every kind of business.
Der Weg zur börsennotierten Aktiengesellschaft
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 31. August 2011 08:57
Verfasser: Korts, Petra / Korts, Sebastian
ISBN-Nummer: 3-8005-1255-6
Verlag: Recht und Wirtschaft Heidelberg, www.ruw.de
Auflage/Jahr: 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 2001
Inhaltsangabe:
Das Werk entspricht dem aktuellen Gesetzesstand zum Erscheinungszeitpunkt hinsichtlich aller gesellschaftsrechtlichen, aktienrechtlichen und steuerrechtlichen Feinheiten. Neben dem notwendigen Wissen, welches der Unternehmer bzw. sein rechtlicher Begleiter aufweisen muss, ist ein umfangreiches Glossar zur Börsensprache bzw. Szene der Business-Angels und Adventure-Capital beigefügt.
Sehr umfangreich ist in diesem Werk dargestellt, in welcher Form eine kapitalistische Gesellschaft auf Aktien strukturiert werden kann. Ein ausführliches Kapitel befasst sich außerdem mit der Frage der Mitarbeiterbeteiligung, welches nicht nur die Frage von Stock-Options, sondern auch jede klassische Form der Mitarbeiterbeteiligung für jede Art von Unternehmen darstellt.
The Small Joint Stock (Public Limited) Company
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 31. August 2011 08:56
Author: Petra Korts/Sebastian Korts
ISBN-No: 978-3-8005-4276-5
Publication: Recht & Wirtschaft Frankfurt am Main; www.betriebs-berater.de
Edition/Year: 5th Edition, 2008
Abstract:
The Large Joint Stock (Public Limited) Company The “large joint stock (public limited) company” does not basically differ as a legal entity from the “small joint stock (public limited) company”. This practical guideline supplements the authors’ Heidelberg sample agreements on the Small Joint Stock Company (HMV 90, 5. Edition, March 2008). With its help, the course of the establishment of the Small Joint Stock Company can already be set, so that a Large Joint Stock (Public Limited) Company is able to evolve without any complicated amendment procedures, possibly with the option of a stock-market listing approval. The user initially receives the sample statute of a Large Joint Stock (Public Limited) Company.
In the subsequent commentary on the statute, the legal fundamentals of the stock corporation law, capital market regulations and employee co-determination are explained. A list containing continuative literature rounds off the work.
Die kleine Aktiengesellschaft
- Details
- Erstellt am Mittwoch, 31. August 2011 08:56
Verfasser: Petra Korts/Sebastian Korts
ISBN-Nummer: 978-3-8005-4341-0-5
Verlag: Deutscher Fachverlag GmbH
Auflage/Jahr: 6. Auflage 2012
Inhaltsangabe:
Warum eine Kleine Aktiengesellschaft? Hierauf gibt es eine Vielzahl von Antworten.
Durch das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts“ vom 9.8.1994 wurde die so genannte „kleine AG“ geschaffen. Anders als es die Gesetzesbezeichnung vermuten lässt, bezeichnet die „kleine AG“ keine neue Rechtsform. Dieser irreführende Begriff taucht allein in der Gesetzesüberschrift, jedoch nicht im Ge¬setzestext auf. Dort wird überwiegend danach differenziert, ob es sich um börsennotierte oder nicht börsennotierte Gesellschaften handelt. Ein weiteres Kriterium der kleinen AG ist das namentliche Bekanntsein ihrer Aktionäre (§ 121 Abs. 4 AktG). Motiv des Gesetzgebers war die Förderung der Rechtsform der AG. Nachdem diese bis¬lang am Leitbild der großen Publikumsgesellschaft orientiert war, sollte die AG nun durch Umsetzung folgender gesetzgeberischer Leitsätze auch für nicht börsennotierte, mittelstän¬dische Unternehmen an Attraktivität gewinnen. Der Gesetzentwurf formulierte wie folgt:
„Die deutschen mittelständischen Betriebe leiden im internationalen Vergleich unter einer zu geringen Ausstattung mit Eigenkapital. Der Finanzplatz Deutschland bedarf der Stärkung durch mehr börsennotierte Unternehmen. Das deutsche Aktienrecht ist im Laufe der Zeit zu perfektionistisch geworden; eine Vereinfachung ist erforderlich.”
Die Rechtsform der Aktiengesellschaft sollte durch besondere Vorschriften für Kleine Aktiengesellschaften für den Mittelstand attraktiver gemacht werden. Mittelständische Unternehmen sollen so leichter Zugang zur Börse finden. Die Aktiengesellschaften sollen insgesamt durch einzelne Vereinfachungen leichter handhabbar und die Satzungsfreiheit erweitert werden.
Viele Vorteile sind zu nennen, die schon die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft bietet. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist der Gewinn an Image für das Unternehmen selbst. National und international ist die Aktiengesellschaft weit höher angesehen als beispielsweise die GmbH. Dass es sich manchmal lediglich um eine Kleine Aktiengesellschaft handelt, wird weder aus dem Firmennamen noch aus dem Geschäftspapier deutlich. Dieser Imagegewinn zahlt sich oft auch in Kreditwürdigkeit aus.
Ausgezeichnet ist diese Gesellschaftsform, um den besten Mitarbeiterstab langfristig an ein Unternehmen zu binden. „Vorstandsvorsitzender“ statt „Geschäftsführer“ bedeutet für die hochqualifizierten Manager in der Laufbahn mehr Pluspunkte. „Vorstandsmitglied“ ist von der Reputation sicherlich erfolgreicher als „stellvertretender Geschäftsführer“ oder „Prokurist“. Die Möglichkeit, Mitarbeitern den Aktienerwerb vergünstigt anzubieten oder als Prämie zu nutzen, weckt Motivation.
Der Vertriebsweg kann unterstützt werden, indem die wichtigsten Vertriebspartner zu Aktionären gemacht werden.
Eine weitere praktische Antwort ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Nachfolgeregelung in den mittelständischen Unternehmen. In den nächsten Jahren steht in vielen deutschen Unternehmen der Generationswechsel bevor. Die Kleine Aktiengesellschaft ist bestens geeignet, diese bei den üblichen mittelständischen Familiengesellschaften auftauchenden Probleme der Generationennachfolge zu lösen. Die Trennung zwischen Geschäftsführung und Innehaltung von Anteilen ist klar geregelt. Die Geschäftsführung kann im operativen Feld weiter unbehelligt von den möglichen Querelen der Anteilseigner operieren.
Ob andere Gesellschaftsformen die speziellen Bedürfnisse des Unternehmers im Einzelfall besser befriedigen, kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden. Sicher sollten bereits bei der Gründung der Kleinen Aktiengesellschaft die Weichen dafür gestellt sein, dass ohne komplizierte Änderungsvorgänge daraus eine große Aktiengesellschaft, eventuell mit der Option einer Börsenzulassung, werden kann. Auch die Einbindung einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder die Implementierung einer Personalführungsgesellschaft können beachtet werden. Wie immer sind nicht nur die steuerlichen Gesichtspunkte, sondern die vielfältigen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte Parameter der Entscheidung.
Steuerrecht "aus dem Leben"
Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des
- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.
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News der Arge Steuerrecht
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Steueranwaltstag protestiert gegen BeA-Verbot
Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz war vorgesehen, die Übermittlung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu untersagen. Nachdem dieser absurde Vorschlag im Sommer nach Protesten zunächst aus dem Entwurf entfernt worden war, hat der Bundestag im Oktober überraschend eine angepasste Gesetzesfassung beschlossen, die erneut ein entsprechendes „Verbot“ enthält (§ 87a AO-Entwurf). Der Steuerrechtsausschuss des DAV hat daran bereits deutliche Kritik geübt – dem hat sich der Steueranwaltstag der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht jetzt mit einer Resolution angeschlossen und den Gesetzgeber zum Einschreiten aufgefordert.
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DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz
Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin.
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Umsatzsteuerermäßigung bei Wohncontainern
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.
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Privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf an Ex-Ehefrau
Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
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Grundstückswertermittlung bei zeitnahem Verkauf
Liegen keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vor, kann sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.
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