Steuer-Symposium in Berlin: Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

Am Donnerstag, den 18.04.2013, lud die Bundesfinanzakademie in Berlin zum Steuer-Symposium „Die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen“. Herr RA Sebastian Korts nahm als von der Bundesakademie eingeladener Gast an der Veranstaltung teil und hat den nachfolgenden Tagungsbericht verfasst.

 

Die Referenten aus dem Bundesfinanzministerium trugen unter anderem zu den Themen "Die Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen für die internationale Steuerpolitik" und "Amtshilfe" vor. Im Rahmen der sich an die Referate anschließenden Diskussionen zwischen Vertretern der Finanzverwaltung und den Zuhöreren aus dem Bereich der Anwaltschaft/Steuerberaterschaft zeigten sich erhebliche Meinungsverschiedenheiten zu Kernfragen der deutschen Abkommenspolitik.

 

 

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Uli Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, erstattet Selbstanzeige wegen Konto in der Schweiz

Immer mehr Steuerpflichtige ergreifen die Möglichkeit einer  strafbefreiende Selbstanzeige, um vergangene Steuerhinterziehungen zu legalisieren.

 

Aktuelles Beispiel ist Uli Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, der laut Zeitungsmitteilungen bereits im Januar 2013 eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen eines verschwiegenen Millionenvermögens in der Schweiz gestellt haben soll. Derzeit würden die Behörden die Wirksamkeit der Selbstanzeige überprüfen. Sollte Herr Honeß bei der Formulierung der Selbstanzeige einen Fehler gemacht haben, so ist die gesamte Selbstanzeige wirkungslos und es dürfte zu einem strafrechtlichen Verfahren kommen. Um dieses Risiko einer fehlgeschlagenen strafbefreienden Selbstanzeige auzuschließen, sollte vor der Abgabe der Selbstanzeige eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht erfolgen.

 

Nach dem Scheitern des Abkommens mit der Schweiz bleibt nur noch die strafbefreiende Selbstanzeige, um sich ohne Bestrafung begangenen Steuerhinterziehungen zu entledigen.

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

 

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn sich die Betroffenen nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Daten-CD: Steuerfahnder kündigen weitere Durchsuchungen an

Nach dem erneuten Ankauf einer CD mit Daten über deutsche Kunden Schweizer Banken haben die Steuerfahnder weitere Durchsuchungen bzw. Ermittlungen angekündigt.

 

Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums sollen die 40.000 Datensätze auf der CD auf ca. 4.000 deutsche Kunden hinweisen. Bisher habe man nur einen Teil der Daten ausgewertet und es sei sicher, dass es nicht bei den heutigen Durchsuchungen bleiben werde.

BGH: 10jährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung auch "rückwirkend" anwendbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 16.04.2013 veröffentlichten Beschluss die "rückwirkende" Anwendung der 10jährige Verjährungsfrist (§ 376 AO) für "Alt-Fälle" der besonders schweren Steuerhinterziehung gebilligt.

Im vorliegenden Fall erfüllte die Steuerhinterziehung nicht die nach altem Recht geltenden Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, wohl aber die neuen, weniger strikten Voraussetzungen der neuen Fassung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Vor Ablauf der (5jährigen) Verjährungsfrist wurde § 376 Abs. 3 AO geändert und gleichzeitig die Verjährungsfrist auf 10 Jahre heraufgesetzt. Die verlängerte Verjährungsfrist sollte nach Art. 97 § 23 EGAO nicht nur für neue Taten, sondern auch für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte (besonders schwere Steuerhinterziehungs-)Taten gelten.

 

Die Rechtsansicht des BGH ist sehr kritisch zu sehen, den sie führt faktisch dazu, dass ein Verhalten bestraft wird, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht als (besonders schwere) Steuerhinterziehung strafbar gewesen wäre. Dies würde ein Verstoß gegen das Prinzip "nulla poena, sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob der Angeklagte das Verfahren vor das Bundesverfassungsgericht bringen wird, um diese Frage klären zu lassen.

Steuerhinterziehung: Neue Daten-CD - neue Razzien

Am 16.04.2013 haben Steuerfahnder in allen Bundesländern eine Vielzahl von Hausdurchsuchungen durchgeführt. Anlaß dieser Maßnahmen ist eine vom Land Rheinland-Pfalz Anfang 2013 für EUR 4 Mio. gekaufte "Daten-CD". Auf der CD sollen sich Angaben über mehr als 4.000 deutsche Steuerpflichtige mit verschwiegenen Bankkonten in der Schweiz befinden.

 

Nach der Auswertung der Daten-CD hat Rheinland-Pfalz entsprechende Hinweise an Steuerfahnder in anderen Bundesländern erteilt, die heute in einer bundesweiten Aktion über 200 Hausdurchsuchungen vorgenommen haben.

 

Von den Hausdurchsuchungen betroffene Steuerpflichtige sollten sich sofort an einen Fachanwalt für Steuerrecht wenden, um Möglichkeiten einer Verteidigung abzuklären bzw. sich hinsichtlich der nächsten Verfahrensschritte fachkundig beraten zu lassen.

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts und Steuerstrafrechts tätig. Wir vertreten und beraten bundesweit Privatpersonen und Firmen im Bereich des Steuerrechts und des Steuerstrafrechts. Alle unsere Rechtsanwälte sind "Fachanwälte für Steuerrecht" und haben sich zusätzlich im Steuerstrafrecht fortgebildet.

Kehrtwende: Luxemburg liefert ab 2015 Kontodaten/Druck auf Österreich wächst

Luxemburg hat in einer überraschenden Kehrtwende seinen jahrelangen Widerstand gegen einen automatischen Steuer-Informationsabgleich aufgegeben. Ab 2015 wird Luxemburg anderen EU-Staaten automatisch Informationen über Empfänger von Zinszahlungen aus luxemburgischen Quellen erteilen. Mit der Lockerung des Bankgeheimnisses dürfte es für EU-Bürger schwierig werden, Einkünfte in/aus Luxemburg vor dem heimischen Finanzamt zu verschweigen.

 

Neben Österreich war Luxemburg ein entschiedener Gegner eines solchen automatisierten Informationsaustausch auf EU-Ebene. Der Widerstand der beiden EU-Länder blockierte auch faktisch entsprechende Abkommen mit der Schweiz. Nachdem Luxemburg nunmehr auf die EU-Linie einschwenkt, fokusiert sich innerhalb der EU der Blick auf Österreich. In Österreich seit einigen Tagen eine heftige Diskussion darüber entbrannt, ob auch nicht dort das Bankgeheimnis entsprechende gelockert werden soll - zumindest soweit andere EU-Bürger und nicht die eigenen Bürger betroffen sind.

Bankgeheimnis: Luxemburg will Kundendaten übermitteln/Schweizer Banken fordern Steuernachweis von deutschen Kunden

Im Zuge der Veröffentlichungen über Steueroasen in Übersee ("OffshoreLeaks"), verstärkt sich anscheinend der Druck auf andere Finanzplätze mit ähnlich ausgeprägtem Bankgeheimnis:

 

Laut Zeitungsberichten steht Luxemburg einem automatisierten Informationsaustausch nicht mehr ablehnend gegenüber. Dies bedeutet, dass Luxemburg den anderen EU-Staaten mitteilen würde, welche EU-Bürger aus luxemburgischen Quellen Zinseinkünfte bezogen haben. Eine anonyme Geldanlage in Luxemburg wäre damit erheblich erschwert.

 

Ferner scheinen die Schweizer Banken mehrheitlich dazu überzugehen, von ihren (deutschen) Kunden eine behördliche Bestätigung zu verlangen, dass ihre Konten und Einkünfte in der Schweiz den Finanzämtern der jeweiligen Heimatländer bekannt sind. Verschiedene Schweizer Banken haben ihren Kunden Termine gesetzt, bis zu denen diese Bescheinigungen vorgelegt werden müssen - anderenfalls würden die Konten gesperrt bzw. die Kundenbeziehung aufgelöst.

Daten-CD: Tausende Fälle von Steuerhinterziehung durch Nutzung von Steueroasen aufgedeckt/mehr als 100.000 Kunden identifizierbar

Eine Festplatte mit Millionen(!) von Datensätzen über Inhaber von Firmen/Konten in Steueroasen ist kürzlich mehreren internationalen Zeitungen zugespielt worden. Im Rahmen einer internationalen Kooperation haben die Zeitungen die Daten-CD ausgewertet und heute begonnen, die Ergebnisse ihrer Recherchen zu veröffentlichen. Die Daten stammen wohl von zwei großen Beratungsfirmen, die auf den britischen Jungferninseln bzw. in Singapur ihren Sitz haben und auf die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften in Steueroasen spezialisiert sind.

Aufgrund der Daten sei es möglich, über 130.000 Kunden von ca. 120.000 Trusts und Gesellschaften in mehr als 140 Ländern zu identifizieren!

 

In Deutschland waren die Süddeutsche Zeitung und der NDR an dieser Kooperation beteiligt. Nach deren Mitteilung sind auch eine nicht unerhebliche Anzahl von deutschen Steuerpflichtigen an Trusts/Gesellschaften in Steueroasen beteiligt. So sei aus den Dokumenten unter anderem ersichtlich, dass Schweizer Banken für ihre Kunden tausende Offshore-Gesellschaften in Steuerparadiesen gegründet haben.

 

Die Zeitungen haben mitgeteilt, dass sie die gewonnenen Informationen im Laufe der nächsten Tage veröffentlichen werden.

Steuerfahndung NRW: 200 "Schweiz"-Selbstanzeigen im Monat

Das Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen hat eine Statistik zu den Selbstanzeigen mit "Schweiz-Bezug" veröffentlicht. Nach der Statistik erfolgten seit Februar 2010 im Schnitt 200 Selbstanzeigen pro Monat; insgesamt über 7.500.

 

Das Finanzministerium betont auf seiner Homepage ferner, dass es den Ankauf von "Daten-CDs" weiterhin für rechtmäßig erachtet und sogar davon ausgeht, dass die Finanzbehörden "verpflichtet" sind, entsprechenden Hinweisen bzw. Angeboten nachzugehen. Das Finanzministerium verweist darauf, dass bisher keine Gerichtsentscheidung vorliegt, nach welcher die Verwertung der Daten von einem Gericht als unrechtmäßig einstuft worden wäre.

Hierzu ist zu ergänzen, dass sich der Präsident des Bundesfinanzhofs in einem aktuellen Interview sehr kritisch zu den Ankäufen von Informationen geäußert hat. Er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht für diese Ankäufe keine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt.

Bundesgerichtshof vereinfacht Bestrafung wegen Steuerhinterziehung

Mit einem am 14.03.2013 veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung „vereinfacht“. Nach Ansicht des BGH muss in Fällen des § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO das konkrete Ausmaß/die Höhe der hinterzogenen Steuern nicht festgestellt werden, da es sich bei dieser Tatbestandsalternative („Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile“) um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die Entscheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung im Bereich der Steuerhinterziehung haben. Dass es sich um eine Grundsatzentscheidung handelt ist daran erkennbar, dass der Beschluss zur Veröffentlichung und Archivierung in den amtlichen Entscheidungssammlungen des BGH vorgesehen ist.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der BGH über Tatalternative „Steuerhinterziehung durch Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils“, § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO, zu entscheiden. Die Angeklagten hatten durch verschiedene Handlungen für verschiedene Unternehmen falsche oder unrichtige steuerliche Angaben gemacht und dadurch (falsche) Feststellungsbescheide erlangt. Den Feststellungsbescheiden kam Bindungswirkung für entsprechende Folgebescheide zu. Die Feststellungs- und Bindungswirkung der Bescheide bezog sich auf zu niedrig festgesetzte Gewinne, unberechtigte Verlustvorträge und unberechtigt nicht verbrauchte Verlustvorträge. Das Gericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, ohne dass es im Urteil konkret den Steuerschaden ermittelt oder dargelegt hätte. Dies hatten die Angeklagten in ihrer Revison beim BGH moniert und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesversfassungsgerichts zur ähnlich gelagerten Problematik im Bereich Untreue und Betrug. Hinsichtlich dieser Vorschriften vertritt das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass eine Bestrafung nur erfolgen darf, wenn die Höhe des Vermögensschadens festgestellt und beziffert werden kann.

Der BGH hat die Einwände der Angeklagten zurückgewiesen und erklärt, dass er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Konkretisierung des Betrugsvorwurfs nicht für auf § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO anwendbar hält.

 

Diese Sichtweise erleichtert die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte enorm – während es die Verteidigung der Angeklagten erheblich erschwert. Durch die faktische Aufhebung des Konkretisierungserfordernis wird der Angeklagte im Unklaren über die mögliche Höhe der ihn erwartenden Strafe bzw. den Strafzumessungsgesichtspunkten des Gerichts gelassen. Damit wird ihm die Möglichkeit genommen, sich konkret zu diesen Punkten zu äußern, diese zu entkräften bzw. diesen entgegen zu treten.

BGH: Im Ausland gewonnene Beweise trotz Rechtsverstoß verwertbar

Die unerklärliche Großzügigkeit des Bundesgerichtshofs betreffend die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel setzt sich nun auch "im Ausland" fort.

 

In seiner Entscheidung vom 21.11.2012 hat der BGH entschieden, dass im Ausland im Wege eines Rechtshilfeersuchens gewonnene Beweise auch dann verwertet werden dürfen, wenn die maßgeblichen rechtshilferechtlichen Vorschriften nicht eingehalten werden. Es sei ausreichend, dass die Beweise auch bei Befolgung des Rechtshilferechts durch den ersuchten und den ersuchenden Staat hätten erlangt werden können. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Telefonabhörmaßnahmen in Tschechien wegen des Verdachts des Zigarettenschmuggels.

 

Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass es egal ist, ob bei der Beweiserhebung die maßgeblichen Vorschriften eingehalten werden oder nicht - es ist ausreichend, wenn im Nachhinein ein hypothetischer Ablauf des Rechtshilfeverfahrens/der Beweiserlangung konstruiert(!) werden kann, nach welchem die Beweise auch rechtmäßig hätten erlangt werden können.

Es fragt sich, welchem Zweck die Vorschriften über die Art und Weise der (zulässigen) Erlangung von Beweismittel dienen, wenn sich ein Verstoß gegen diese Vorschriften im Ergebnis überhaupt nicht auswirkt - über kurz oder lang verkommen die Vorschriften damit zur Beliebigkeit.

 

Welch große Bedeutung der BGH seiner Entscheidung beimisst, zeigt sich daran, dass die Entscheidung zur Veröffentlichung in sämtlichen strafrechtlichen Entscheidungssammlungen des Gerichts vorgesehen ist.

Schweiz: Banken drängen Kunden zu Selbstanzeigen - vorher unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht konsultieren

Die Banken in der Schweiz stehen hinsichtlich Schwarzgeld und Steuerhinterziehung nach wie vor international unter Druck - und geben diesen Druck anscheinend an ihre Kunden weiter. Deutsche Kunden berichten vermehrt davon, dass ihnen ihre Schweizer Bankberater die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige dringend anempfehlen. Die Banken halten zu diesem Zweck Listen mit deutschen Beratern bereit. Zur Abfassung der strafbefreienden Selbstanzeige sollten sich Kunden jedoch an von den Banken unabhängige Fachanwälte für Steuerrecht wenden - so haben die Kunden die Gewähr, dass bei der Beratung nur ihre Interessen im Vordergrund stehen und nicht eventuelle Interessen zwischen Bank und Berater.

 

Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.

Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.

 

Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.

Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.

EuGH: Steuerhinterziehung darf steuerlich und strafrechtlich verfolgt werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.02.2013 entschieden, dass die Hinterziehung von Mehrwertsteuer steuerliche UND strafrechtliche Folgen nach sich ziehen darf. In dieser doppelten "Ahndung" einer Steuerhinterziehung liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 50 der Charta der Grundrecht der Europäische Union). Es ist insbesondere nicht verboten, dass dem Täter im STEUERverfahren neben der Nachzahlung der Steuer auch noch Steuerzuschläge aufzubürden - allerdings darf diesen Zuschlägen kein strafrechtlicher Sanktionscharakter zukommen.

USA und Deutschland paraphieren Abkommen gegen Steuerbetrug

Die USA und Deutschland haben heute ein "Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten" paraphiert. Mit einer Paraphierung wird der Abkommenstext vorläufig festgelegt. Einzelne Änderungen sind damit nicht ausgeschlossen. Damit das Abkommen in Kraft tritt, muss es noch "endgültig" unterzeichnet werden und dannach der Bundestag und Bundesrat zustimmen.

 

Das Abkommen beruht auf dem US-amerikanische FACTA-Gesetz (Foreign Account Tax Compliance Act), mit welchem die USA seinen umfassenden Informationsanspruch betreffend US-Steuerpflichtige begründet. Nachdem die USA in der Vergangenheit angedeutet haben, dass Staaten bzw. Banken, die sich diesem Gesetz nicht "beugen", vom US-Dollar-Handel augeschlossen werden könnten, haben sich Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien in vorauseilendem Gehorsam ein Muster eines Abkommens mit den USA entwickelt. Die heute paraphierte Abkommen beruht auf diesem Mustertext. Er gewährt den USA einen umfassenden Informationsanspruch gegenüber der deutschen Finanzverwaltung bzw. den hiesigen Instituten betreffend US-Steuerpflichtigen. US-Steuerpflichtige können allerdings auch nicht US-Staatsbürger sein!

Umsatzsteuer/innergemeinschaftliche Lieferungen: BFH lehnt Beweislastumkehr ab

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 20.02.2013 veröffentlichten Urteil seine harte Haltung bezüglich der Nachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne §§ 4, 6a UStG bekräftigt.

 

Der BFH betonte ferner, dass bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Verkäufer/Lieferer die Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit trage. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 21.06.2012 (Rechtssachen C-801/11 und C-142/11) für die Frage des Vorsteuerabzugs im Falle von unwissentlicher Einbeziehung in Umsatzsteuerbetrügereien ergebe könne, sei abzulehnen.

Schweiz schließt umfassendes Auskunftsabkommen mit USA

Die Schweiz hat mit den USA das sogenannte FATCA-Abkommen abgeschlossen. Das Abkommen leitet seinen Namen von einem amerikanischen Steuergesetz ab, (FACTA - Foreign Account Tax Compliance Act).

Das Steuerabkommen gibt dem US-Fiskus umfassende Informations- und Auskunftsrechte gegebenüber Schweizer Finanzinstituten hinsichtlich amerikanischer Bankkunden. In der Presse wird davon gesprochen, dass das Abkommen quasi den "gläsernen" US-Büger schafft und den US-Finanzbehörden faktisch ungehinderten Zugriff auf die entsprechende Bankdaten gibt - zumindest betreffend US-Bürger dürfte man nur noch schwerlich von einem Schweizer Bankgeheimnis sprechen können.

 

Vor dem Hintergrund dieses Abkommens und dem vorangegangenen Scheitern eines Abkommens mit Deutschland scheint sich in der Schweizer Bankenlandschaft die (resignative) Erkenntnis durchzusetzen, dass man in absehbarer Zeit nicht mehr an einem automatischen Informationsaustausch vorbeikommen wird.

Schweiz: Entdeckungsrisiko steigt - "trotz" gescheitertem Steuerabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen hat auf eine parlamentarische Anfrage hin mitgeteilt, dass es nunmehr möglich ist, auch an die Schweiz sogenannte "Gruppenanfragen" zu stellen. Bei "Gruppenanfragen" handelt es sich um Auskunftsverlangen, die nicht einen ganz bestimmten, namentlich bekannten Steuerpflichtigen betreffen. Stattdessen fragen diese Anträge nach Personengruppen, die bestimmte "Verhaltensmuster", d.h. bestimmte steuerliche Gestaltungsformen, gewählt haben, die typischerweise für Zwecke der Steuerflucht verwendet werden.

 

Nachdem am 01.02.2013 das neue Amtshilfegesetz in der Schweiz in Kraft getreten ist, gibt die Schweiz nunmehr auch Auskunft auf solche Gruppenanfragen. Die Gruppenanfragen dürfen sich zwar nur auf Sachverhalte ab 2013 beziehen, jedoch dürfte es fraglich sein, ob es der deutschen Finanzverwaltung nicht auch erlaubt sein wird, aus den Antworten entsprechende Rückschlüsse für die Zeiten vor 2013 zu ziehen

OECD fordert Änderung bei Besteuerung internationaler Großkonzerne

In einem am 12.02.2013 veröffentlichten Bericht fordert die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development) ein signifikante Änderung der Besteuerung von Großkonzernen. Ein solche Änderung müsse auf internationalem Level erfolgen, da einzelstaatliche Maßnahmen sinnlos seien.

 

Lag der Fokus der OECD früher eher auf dem Problem der Doppelbesteurung von wirtschafltichen Aktivitäten, so nimmt die OECD nunmehr das Problem der Nichtbesteurung bzw. "Wenigbesteuerung" vermehrt in den Blick.

Die OECD hat bei in den letzten Jahren durchgeführten Untersuchungen festgestellt, dass insbesondere Großkonzerne mit Instrumenten der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ihre faktische Steuerlast auf ein extrem niedriges Niveau drücken. Obwohl diese Steuergestaltungsmodelle legal sind, führen sie zu einer erheblichen Benachteiligung von lokal ansässigen, kleineren Unternehmen bzw. natürlichen Personen. So sei es nicht ungewöhnlich, dass Grosskonzerne faktisch nur 5% Steuern auf ihre Gewinne zahlten, während "normale" Unternehmen bis zu 30% Steuern abführen müssten. Auf lange Sicht gesehen, gefährde dies das Steueraufkommen der Staaten und untergrab die Steuermoral der Bürger.

 

In den nächsten sechs Monaten will die OECD daher einen Maßnahmenkatalog erarbeiten, der insbesondere die folgenden (Steuervermeidungs)Problempunkte aufarbeiten soll:

-hybriden Steuergestaltungen (Stichwort: Qualifikationskonflikte)

-Verrechnungspreisgestaltung

-Konzernfinanzierung

-Neubewertung von digitalen Gütern und Dienstleistungen

-Steueroasen bzw. "Sonderwirtschaftszonen"

-grundsätzliche Maßnahmen zum Kampf gegen Steuervermeidung

Organschaft: Neuregelung des § 17 KStG zwingt zu Änderung von Gewinnabführungsverträgen spätestens ab 2015

Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG zugestimmt. Die Änderung führt dazu, dass in Gewinnabführungsverträgen zwischen Körperschaften, welche keine Aktiengesellschaften sind, es nunmehr ausreicht, wenn hinsichtlich der Pflicht zur Verlustübernahme auf den jeweils aktuellen Text des § 302 AktG verwiesen wird. Dies schränkt zwar die Gestaltungsfreiheit der Unternehmen ein, gibt ihnen auf der anderen Seite aber die Sicherheit, dass ihre Klauseln nicht aufgrund von Formulierungsfehlern oder Änderungen in der Rechtsprechung verworfen werden.

 

Bereits bestehende Gewinnabführungsverträge sind (unter bestimmten Bedingungen) bis zum 31.12.2014 gültig, ohne dass es einer Änderung des Vertragstextes bedarf.

Gewinnabführungsverträge, die in 2013 ff. neu abgeschlossen werden bzw. Altverträge, die in 2013 ff. geändert werden, müssen allerdings bereits zu diesen Zeitpunkten an den neuen Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KSTG angepasst werden.

 

Die Empfehlung geht also dahin, Altverträge auf jeden Fall dahingehend überprüfen zu lassen, ob Anpassungsbedarf besteht oder nicht.

BFH: Steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung können rechtswidrig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen steuerliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahdnung rechtswidrig sein können - auch wenn Ermittlungsmaßnahmen "per se" zulässig waren.  Zwar sei der Steuerfahndung per Gesetz (§ 208 AO) nicht nur die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren, sondern auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle zugewiesen, jedoch habe die Steuerfahndung bei der Vornahme von steuerlichen Ermittlungsmaßnahmen zu beachten, dass sich für außenstehende Dritte immer der Eindruck ergibt, dass die Steuerfahndung gegen eine Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittle. Ein solcher Eindruck hat erheblich rufschädigenden Charakter für den Betroffenen und muss daher nach Möglichkeit (siehe nachfolgend) vermieden werden.

 

Stehe daher fest, dass dem Betroffenen der Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht (mehr) gemacht werden kann und ist ihm dies auch mitgeteilt worden, so hat sich die Steuerfahndung bei weiteren steuerlichen Ermittlungen sich der jeweils mildesten Mittel zu bedienen. Dies heißt rein praktisch, dass Außenermittlung dann nicht von der Steuerfahndung, sondern von der Veranlagungsstelle vorgenommen werden dürfen/müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Veranlagungsstelle grundsätzlich die Befugnis zur Vornahme der beabsichtigten Maßnahme hat.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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