Steuerabkommen: "Abkommens-Hopping" kostet Schweiz Geld

Großbritannien hat sowohl mit Liechtenstein als auch mit der Schweiz jeweils Steuerabkommen vereinbart, welche auch die (pauschale) Nachversteuerung von verschwiegenem Vermögen ermöglichen. Das Abkommen mit Liechtenstein ermöglicht es englischen Steuerpflichtigen die Legalisierung seines weltweit undeklarierten Vermögens, wenn sich ein signifikanter Teil des Vermögens in Liechtenstein befindet. Diese Regelung im Abkommen versetzt englische Steuerpflichtige nun in die Lage auswählen, ob er zwei jeweils getrennte Legalisierungen durchführen möchte (Liechtenstein und Schweiz) oder ob er die Gesamtlösung mit Hilfe des Liechtensteiner Abkommens wählt. Für letztere Variante muss er nur den Hauptteil seines Vermögens nach Liechtenstein transferieren. Bei der Legalisierung über Liechstein zahlt der Kunde zwar weniger Steuern, jedoch muss er aus der Anonymität heraustreten. Die Legalisierung über die Schweiz bewahrt die Anonymität des Steuerpflichtigen, jedoch um den Preis einer höheren Steuerbelastung und der auf sich in der Schweiz befindlichen Vermögens begrenzten Legalisierung.

 

Da die Abkommen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, haben Rechtsanwälte in den betroffenen Ländern bereits verschiedene Strategien für Bankkunden ausgearbeitet. In der Praxis scheint es sich abzuzeichnen, dass von den Kunden die Liechtensteiner Lösung trotz Verlust der Anonymität deutlich bevorzugt wird.

BGH: Teilhaber an geschlossenen Fonds dürfen nicht anonym bleiben

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Teilhaber/Anleger an einem Publikums-Fonds auf Verlangen ihren Namen und ihre Anschrift den anderen Teilhabern/Anlegern mitteilen müssen. In der Praxis sind solche Publikumsgesellschaften in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft in der Weise konzipiert, dass auch eine anonyme Beteiligung möglich ist. Für den (vermögenden) Anleger hat dies den Vorteil, dass nichts über seine Beteiligungshöhe und somit seine Vermögensverhältnisse bekannt wird.

 

"An den Fondsgesellschaften konnten sich die Anleger entweder als Kommanditisten (= unmittelbare Gesellschafter) beteiligen mit der Folge, dass sie mit Namen, Wohnort und Haftsumme in das Handelsregister eingetragen wurden, oder sie beteiligten sich als Treugeber (= mittelbare Gesellschafter) über eine Treuhänderin an dem Fonds, wobei in diesem Fall nur die Treuhänderin als (Treuhand-)Kommanditistin mit Name, Wohnort und Haftsumme im Handelsregister eingetragen wurde. Namen, Anschriften sowie die Beteiligungshöhe der Treugeber sind dann nur der Treuhänderin oder der Fondsgesellschaft bekannt. Die Beteiligungs- und Treuhandverträge enthalten Regelungen, nach denen die Anleger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen vom Treuhänder oder der Gesellschaft die dort bekannten Daten der anderen Anleger mitgeteilt werden."

 

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Steuerabkommen Schweiz: Bundesrat lehnt erneut ab

Der Bundesrat in seiner Sitzung am 01.02.2013 das Steuerabkommen mit der Schweiz (erneut) abgelehnt. Diese erneute Abstimmung war notwendig, da der Bundestag nach der im Dezember 2012 durch den Vermittlungsausschuss erfolgten Ablehnung eine Abstimmung des gesamten Bundesrates verlangt hatte. Nachdem nunmehr auch bei dieser Abstimmung keine Zustimmung des Bundesrates erreicht worden ist, könnte der Bundestag nochmal den Vermittlungsausschuss anrufen.

 

Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass nach einer Umfrage von Ernst&Young bei Schweizer Privatbankiers, ca. 72% erklärten, dass das deutsche Nein "eher positive" oder "positive" Auswirkungen für das eigene Institut haben werde. Das Ergebnis dieser Umfrage hatte für erhebliche Verwirrung gesorgt, da in den vorhergehenden Diskussionen immer behauptet wurde, dass auch die Schweizer Banken ein Zustandekommen des Abkommens begrüßen würden.

Strafbefreiende Selbstanzeige - praxiserfahrenen Steuerfachanwälten vertrauen

Die in § 371 der Abgabenordnung geregelte strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg mit dem Steuerpflichtige einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung entgehen können. Unsere Kanzlei kann eine mehr als 15jährige Erfahrung in der Betreuung von Selbstanzeigeverfahren vorweisen.

Im April 2011 hat der Gesetzgeber diese Regelung umfassend überarbeitet und ergänzt. Erklärtes Ziel dieser Überarbeitung war die Verschärfung der Vorschrift, d.h. die Hürden zur Erlangung der Straffreiheit wurden erhöht. Schon vor 2011 war die Formulierung einer strafbefreienden Selbstanzeige anspruchsvoll und Betroffenen wurde geraten, sich keinesfalls ohne vorherige Beratung alleine an solch eine "Projekt" zu wagen. Nach der Änderungen in 2011 gehen selbst Banken und Finanzbeamte davon aus, dass ein Steuerpflichtiger unter keinen Umständen ohne (anwaltliche) Beratung eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben sollte.

 

Bei der Frage, welchen Anwalt der Steuerpflichtige konsultieren sollte, dürfte es auf der Hand liegen, dass Fachanwälte für Steuerrecht eine Gewähr für eine umfassende Beratung bieten. Aufgrund ihre Spezialisierung auf das Steuerrecht sind diese mit den steuerlichen Fragestellung vertraut und verfügen ferner aufgrund ihre allgemeinen Ausbildung über das erforderliche strafrechtliche bzw. strafprozessuale Wissen.

Allerdings sollte der Steuerpflichtige Wert darauf legen, dass der von ihm aufgesuchte Fachanwalt über die entsprechende praktische(!) Erfahrung betreffend der Abfassung einer strafbefreienden Selbstanzeige und der weiteren Betreuung eines solchen Selbstanzeigeverfahrens verfügt. So können z.B. die Auswirkungen der geänderte Vorschrift des § 371 AO nur dann wirklich voll erfasst werden, wenn der Anwalt eine entsprechende praktische Erfahrung mit der vorherigen Version des § 371 AO hat.

BFH: Die Beteiligungsgrenze von 1% i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat eine Klage abgewiesen, mit welcher die im Jahre 2000 vorgenommene Absenkung der Beteiligungsgrenze von 10% auf 1% als verfassungswidrig angegriffen worden war. Nach dieser Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % beteiligt war.

 

Der BFH folgte keinem Argument des Klägers: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 % sei (noch) von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst.

 

Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen.

Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerhinterziehung trotz eines in der Gesamtschau fehlenden Steuerschadens

Der Bundesfinanzhof hat in einem Revisionverfahren zu einer wichtigen Frage Stellung genommen: Ein Geschäftsführer einer in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen GmbH haftet auch dann persönlich, wenn sich in einer Gesamtschau betreffend aller in die Umsatzsteuerhinterziehung beteiligten Gesellschaft ergibt, dass dem Fiskus mehr Umsatzsteuer zugeflossen ist, als er erstatten musste.

 

In dem vorliegenden Fall hatte die C-AG Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Scheingeschäfte) an die A-GmbH gestellt. Sodann hat die A-GmbH die (angeblich) erhaltenen Waren mit einem 1%igen Gewinnaufschlag an eine C-GMBH (ebenfalls mit Rechnung) weiterverkauft.
Die A-GmbH hatte die Rechnungen der C-AG bezahlt und die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die C-AG hatte die erhaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Betreffend die C-GMBH hat die A-GmbH die Umsätze beim Finanzamt angemeldet (und die Umsatzsteuer abgeführt). Die C-GMBH hat hingegen die Vorsteuer aus den Rechnungen der A-GmbH NICHT beim Finanzamt geltend gemacht.

 

Da es sich bei den Verkäufen von der C-AG an die A-GmbH um Scheingeschäfte gehandelt hat, durfte die A-GmbH die in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht geltend machen und hatte sich daher (bewußt) der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ("nicht gerechtfertigte Steuervorteile erhält") strafbar und nach § 71 AO haftbar gemacht. Laut BFH lässt sich der an dieser Stelle (Verkauf C-AG an A-GmbH) in der (Schein)Lieferkette entstandenen Steuerschaden nicht mit Hinweis darauf kompensieren, dass an einer späteren Stelle in der (Schein)Lieferkette die (Verkauf A-GmbH an C-GMBH) ein gleich hoher bzw. noch höhere Vorteil für den Fiskus entstanden ist (dadurch, dass die C-GMBH die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat.).

Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass der aus dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht anerkannte Grundsatz des Vorteilsausgleich auf den steuerlichen Bereich nicht anwendbar ist.

Schweiz: Steueramtshilfegesetz tritt 01.02.2013 in Kraft, Gruppenersuchen zulässig

In der Schweiz tritt das Steueramtshilfegesetz am 01.02.2013 in Kraft; dies hat der Schweizer Bundesrat am 16.01.2013 beschlossen. Das Steueramtshilfegesetz regelt u.a., wie Schweizer Behörden auf Informationsanfragen von anderen Staaten (mit welchen entsprechende völkerrechtliche Verträge geschlossen wurden) zu reagieren haben. Insbesondere wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Anfragen zulässig sind (und daher beantwortet werden müssen) und wann nicht.

 

Mit dem neuen Gesetz werden auch sogenannte Gruppenersuchen zulässsig, welche sich nicht auf einen konkreten Steuerpflichtigen beziehen, sondern eher allgemeiner Natur sind. Das heisst, mit solchen Gruppenanfragen können Steuerpflichtige anhand ihrer typisierte Vorgehensweise ermittelt werden.

 

Übergangsweise  hatte die Schweiz die Amtshilfe im Wege einer Verordnung geregelt, die jedoch nunmehr zum 01.02.2013 außer Kraft tritt.

Schweiz: Banken sehen Informationsaustausch gelassener/Schweiz auf schwarze Liste?

Laut Presseberichten stehen die Schweizer Banken einem automatischen Informationsaustausch immer aufgeschlossener gegenüber. So erklärte der Präsident der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, dass man den automatischen Informationsaustausch ablehne, auf der anderen Seite erklärte er jedoch, dass es hierbei nur um eine technische Frage und nicht um eine strategische Vision gehe.

 

Unterdessen hat der EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta die Schweiz aufgefordert, die (unfairen) Steuerprivilegien für ausländische Firmen zu ändern, da dies den Steuerwettbewerb in Europa verzerre. Sollte die Schweiz nicht innerhalb der nächsten 6 Monate konkrete Schritte in diese Richtung unternehmen, könnte die Schweiz auf einer schwarzen Liste landen.

Umsatsteuerbetrug in Höhe von EUR 260 Millionen: BGH bestätigt Verurteilung

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die Revision von vier vom Landgericht Frankfurt a.M. zu langjährigen Haftstrafen Verurteilten zurückgewiesen.

Die vier Angeklagten waren beschuldigt worden, vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich in ein Umsatzsteuerkarussell mit Emissionszertifikaten involviert gewesen zu sein, welches einen Steuerschaden von EUR 260 Mio verursacht hat. Laut Staatsanwaltschaft handelte es sich einen der größten Fall von Umsatzsteuerhinterziehung in Deutschland.

 

Abgesehen von der Dimension des Falls, ist die Entscheidung des BGH auch aus anderen Gründen interessant. Der BGH trifft in der Entscheidung mehrere Feststellungen, die für künftige Strafverfahren von Bedeutung sein können:

Nach Ansicht des BGH setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung keine Täuschung der Finanzbehörden voraus! Es sei ausreichend, wenn die unvollständigen oder unrichtigen Angaben für eine falsche Steuerhinterziehung ursächlich werden.

Ferner betont der BGH, dass die Finanzbehörden nicht verpflichtet sind, bei einer erkannten Steuerhinterziehung sofort einzuschreiten, um den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Der Steuerhinterzieher hat keinen Anspruch auf ein rechtzeitiges Einschreiten der Finanzbehörden. Es entlastet den Steuerhinterzieher daher nicht, wenn die Finanzbehörden trotz erkannter Steuerhinterziehung den Angaben des Steuerhinterziehers folgen und entsprechende Bescheide erlassen, wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen erfolgt, um eine noch größere Umsatzsteuerhinterzieher bzw. andere Umsatzsteuerhinterzieher aufzudecken.

Bundesrechnungshof: Umsatzsteuersystem kompliziert und betrugsanfällig

Der Bundesrechnungshof hat in einem am 16.01.2013 veröffentlichten Sonderbericht enorme Missstände bei der Umsatzsteuer kritisiert. Das deutsche Umsatzsteuersystem sei unübersichtlich, kompliziert, betrugsanfällig und verstoße in einigen Teilen gegen das EU-Recht. Insbesondere die Kompliziertheit der Umsatzsteuer in Verbindung mit mangelhaften bzw. ungenügenden EDV-Systemen der Finanzverwaltung führe dazu, dass dem Fiskus jährlich mehrere hundert Millionen an Umsatzsteuer entgehen und Umsatzsteuerbetrug zu spät erkannt werde.

 

Besonders hebt der Bericht hervor, dass einige der jetzt monierten Schwächen des Umsatzsteuersystems vom Rechnungshof bereits vor über 5 Jahren kritisiert worden waren und damals entsprechende Verbesserungsvorschläge vom Rechnungshof gemacht worden waren - die bisher nicht umgesetzt worden sind bzw. deren Umsetzung sich seit mehreren Jahren hinzieht.

Bankgeheimnis, Informationsaustausch, Steueroasen: OECD veröffentlich 2013 erste Ratings

Im Jahr 2009 sorgte die OECD (Organistion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) mit der Veröffentlichung einer "schwarzen" und einer "grauen" Liste von Steueroasen für einen Paukenschlag. Den auf dieser Liste geführten Ländern/Staaten drohten erhebliche Nachteile im internationalen Wirtschafts- und Finanzverkehr.

 

In der Folgezeit startete die OECD eine noch tiefergehende Untersuchung, um festzustellen, ob diese Länder die nunmehr international üblichen Anforderungen an Transparenz und internationalem Informationsaustausch erfüllen. Die Untersuchung erstreckt sich mittlerweile auf über 70 Länder/Staaten.

In der ersten Phase der Untersuchung wurde festgestellt, ob innerhalb der Länder/Staaten die erfoderlichen Gesetze bestehen bzw. internationale Abkommen vereinbart sind, welche die Gewähr für Transparenz und Informationsaustausch gewähren. Hierbei wurden bei sehr vielen Staaten diverse Defizite festgestellt, welche die Staaten jedoch bemüht waren zu beheben (z.B. durch Verabschiedung neuer Gesetze oder Abschluss/Änderung bestehende internationaler Abkommen).

In einer zweiten Prüfungsphase, die noch läuft, aber in 2013 bereits zur Veröffentlichung erster Ergebnisse führen soll, untersucht(e) die OECD, ob die Gesetz und Abkommen in Praxis entsprechend umgesetzt werden. Als Ergebnis dieser Prüfung wird die OECD für jedes Land eine Gesamtrating und verschiedene Einzelratings vergeben. Die Ratings dürften eine erhebliche Beachtung finden und erneut einen erheblichen Druck auf die Staaten mit schlechten Ratings ausüben.

In Phase zwei werden allerdings nur diejenige Länder/Staaten geprüft, welche die Anforderungen aus Phase eins erfüllt haben. So hat z.B. Deutschland die Anforderungen der Phase eins erfüllt, wohingegen bei der Schweiz festgestellt wurde, dass zwei Anforderungen aus Phase eins noch nicht erfüllt sind und in drei weiteren Bereichen noch verbessert werden müssen.

Steuerhinterziehung: USA "erzwingen" Schließung von Schweizer Traditionsbank/SPD fordert Entzug von Banklizenz

Die USA haben das Ende einer der ältesten und renommiertesten Schweizer Privatbank erzwungen. Verantwortliche der Schweizer Bank Wegelin & Co. bekannten sich in einem Verfahren in den USA dazu, über Jahre amerikanischen Steuerpflichtigen aktiv bei der Steuerhinterziehung geholfen zu haben. In dem Verfahren vertraten die Verantwortlichen der Bank auch die Ansicht, dass ihr Geschäftsgebaren in der Schweizer Bankenwelt zum damaligen Zeitpunkt üblich gewesen sei.

 

Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage kann nicht überprüft werden bzw. wird von anderen Schweizer Banken bestritten, jedoch dürfte die US-amerikanische Steuerverwaltung ersteinmal diese Bemerkungen aufgreifen, um andere Schweizer Banken (weiterhin) unter Druck zu setzen.

 

Unterdessen wurden in der SPD Stimmen laut, die einen Entzug der Banklizenz für Institute fordern, welche Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten.

Schweiz: Frankreich kippt Pauschalbesteuerung

Wie Presseverlautbarungen zu entnehmen ist, hat Frankreich die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für französische Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz per 01.01.2013 abgeschafft.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz eine Pauschalbesteuerung vereinbaren. In diesem Fall besteuert die Schweiz nicht die tatsächlichen Einkünfte des Ausländers, sondern es wird anhand bestimmter Eckpunkte (z.B. unterstellter Mietaufwand etc.) ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt - dieses liegt in der Regel weit unter den tatsächlichen Einkünften des Steuerpflichtigen. Diese Regelung stellt einen erheblichen Anreiz für sehr vermögende Personen dar, ihren (steuerlichen) Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen und eine Pauschalbesteuerung zu vereinbaren.

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz sieht zwar ausdrücklich vor, dass solche Pauschalbesteuerungen nicht vor einer ("zweiten") Besteuerung durch Frankreich schützen, trotzdem hatte Frankreich über Jahrzehnte die Pauschalbesteuerung geduldet und die Steuerpflichtigen nicht weiter behelligt.

GmbH-Geschäftsführer haftet bei unterlassener Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet (straf- und zivilrechtlich) persönlich nicht nur, wenn er eine falsche Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, sondern auch dann, wenn er eine falsche Umsatszteuervoranmeldung nicht rechtzeitig korrigiert.

 

Das Finanzgericht München hat einen GmbH-Geschäftsführer zur persönlichen Haftung für DM 280.000 verurteilt, weil dieser sich zwei Jahre Zeit gelassen hatte eine falsche Umsatsteuervoranmeldung zu korrigieren: Die GmbH hatte im Jahr 2000 Vorsteuer in Höhe von DM 280.000 aus Rechnungen für Lizenzen gezogen. Die Rechnung selbst hatte die GmbH jedoch nie beglichen, weil die Geschäftsbeziehung zu dem Rechnungssteller kurz danach wegen "Täuschung" gekündigt wurde. Denn der Rechnungssteller war entgegen seiner Angaben nicht Inhaber der Lizenzen.

 

Die GmbH hätte spätestens nach der Kündigung der Geschäftsbeziehung die Umsatzsteuervoranmeldung korrigieren müssen. Der GmbH-Geschäftsführer hat diese jedoch unterlassen, weil ihm bewusst war, dass die GmbH in diesem Fall die DM 280.000,-- umgehend an das Finanzamt hätte zurückzahlen müssen. Erst 2003 nahm er die Korrektur vor - die GmbH konnten die Umsatzsteuer jedoch nicht  mehr zurückzahlen, da sie in die Insolvenz ging. Das Finanzamt nahm daher den GmbH-Geschäftsführer in Haftung für den noch ausstehenden Betrag.

Neues Steuerabkommen mit Liechtenstein tritt in Kraft

Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 19.12.2012 kann das neue Doppelbesteuerungsabekommen ("Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen") zwischen Liechtenstein und Deutschland zum 01.01.2013 in Kraft treten.

 

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich sehr stark an dem Musterabkommen der OECD. Bereits 2009 hatten die beiden Staaten ein Abkommen betreffend den Informationsaustausch in Steuersachen geschlossen, welches 2010 in Kraft getreten ist. In Folge dieses Abkommens hatten sich damals bereits einige liechtensteinische Banken von ihrem Treuhandgeschäften getrennt.

Das ab 2013 geltende Doppelbesteuerungsabkommen kann nun als Ergänzung zu dem Informationsaustauschabkommen angesehen werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält zum Beispiel auch Regelung über die gegenseitige Hilfe bei der Vornahme von amtlichen Zustellung und Eintreibung von Steuern im jeweils anderen Staat.

01.01.2013 - neue EU-Steuer-Richtlinie verbesserte Zusammenarbeit und Informationsaustausch

Am 01.01.2013 tritt die neue EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU ("Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung") in Kraft. Die Richtlinie ersetzt die bisherige Amtshilfe-Richtlinie aus dem Jahr 1977, die als von der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung der letzten Jahrzehnte überholt angesehen wurde. Die EU-Kommission hebt besonders hervor, dass mit der Richtlinie das Bankgeheimnis in der EU faktisch abgeschafft wurde. Keine Staat kann Auskünfte andere EU-Länder mit dem Argument ablehnen, dass die erbetenen Informationen nicht beschafft werden könnten, da sie "nur" dem jeweiligen Kreditinstitut vorlägen.

 

Im Mittelpunkt der neue Richtlinie steht der verbesserte Informationsaustausch zwischen den nationalen Finanzanzbehörden der EU-Staaten und die gegenseitige Unterstützung im Verwaltungsbereich. So ist zum Beispiel vorgesehen, dass Finanzbeamte anderer EU-Staaten bei amtlichen Prüfungen oder Untersuchungen anwesend sein dürfen.

In Deutschland wird die Richtlinie durch das EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) umgesetzt, das vormalige EG-Amtshilfegesetz wird dann gegenstandslos.

Steuerabkommen mit Schweiz gescheitert!

Das geplante Steuerabkommen mit der Schweiz ist endgültig gescheitert!

 

Nach der Ablehnung des Abkommens im Bundesrat, lehnte nun auch der Vermittlungsausschuss in seiner Sitzung am 12.12.2012 das Abkommen ab. Damit haben sich sämtliche Hoffnungen auf eine endgülte und unkomplizierte Erledigung aller über die Schweiz abgewickelten Steuerhinterziehungen zerschlagen.

Die Steuerfahndung und Staatsanwaltschaften dürften in den kommenden Monaten noch stärker als bisher auf sogenannte Daten-CDs zurückgreifen, um neue Ermittlungen gegen deutsche Kunden einzuleiten. Nicht übersehen werden sollte, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland aus dem Jahr 1971 mit Protokoll vom 27.10.2010 dahingehend geändert wurde, dass die Schweiz Deutschland für alle Steuerjahre ab 01.01.2011 auf konkrete Anfragen hin, Auskunft zu erteilen hat.

 

Nach dem Scheitern des Abkommens bleibt nur noch die strafbefreiende Selbstanzeige, um sich ohne Bestrafung begangenen Steuerhinterziehungen zu entledigen.

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 15 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

 

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn sich die Betroffenen nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

BGH bestätigt EUR-50.000-Schwelle bei Vorsteuerbetrug

Der Bundesgerichtshof hat in einem heute veröffentlichten Beschluss nochmals betont, dass es für die Frage, ob die EUR-50.000-Schwelle bei einer Vorsteuerhinterziehung überschritten ist, nicht auf den tatsächlichen Auszahlungsbetrag ankommt sondern "nur" auf die zu Unrecht geltend gemacht Vorsteuer. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag sei das rechnerische Saldo aus wahrheitsgemäßen und falschen Angaben - die wahrheitsgemäßen Angabe könnten jedoch nicht dazu führen, dass in ihrem Umfang die falschen Angaben "aufgehoben" werden.

 

Weiter hat der BGH betont, dass die serienmäßige, fortlaufende Begehnung von (Umsatzsteuer)Hinterziehungen nicht per se strafmildernd zu berücksichtigen ist: Bei der Steuerhinterziehung bestimme sich der Unwertgehalt der Tat maßgeblich nach der Höhe des Steuerschadens. Serienmäßige Steuerhinterziehung führe zu einem höheren Steuerschaden und sei daher regelmäßig strafschärfend(!) zu berücksichtigen.

 

 

Weiterlesen: BGH bestätigt EUR-50.000-Schwelle bei Vorsteuerbetrug

Steuerabkommen Schweiz: Einigungschancen im Vermittlungsausschuss sehr gering

Einen Tag bevor im Vermittlungsausschuss über diverse Steuergesetze und auch das Steuerabkommen  mit der Schweiz verhandelt/abgestimmt werde soll, werden die Einigungschance als äußert gering eingeschätzt. Die Ablehnung der von SPD und den Grünen regierten Bundesländer betrifft nicht punktuell einzelne Gesetze, sondern die Mehrzahl der Gesetzesvorschläge der Bundesregierung. Eine interne Besprechung der schwarz-gelben Koalition zur Vorbereitung der Sitzung und Abstimmen der Verhandlungsspielräume wurde mangels Erfolgsaussichten sogleich wieder abgesagt.

 

Vor diesem Hintergrund hat sich unsere Kanzlei darauf vorbereitet, inbesondere ab dem 13.12.2012 für kurzfristige anberaumte Beratungen zum Thema strafbefreiende Selbstanzeige zur Verfügung zu stehen.

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren.

1 Billionen Euro Steuerschaden: EU-Kommission fordert stärkeren Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen

Die EU-Kommission hat am 06.12.2012 in einem umfangreichen Bericht den EU-Mitgliedstaaten Vorschläge unterbreitet, wie die Steuerhinterziehung und die Verlagerung von Einkünften in Steueroasen verhindert werden können. Nach Ansicht der EU-Kommission beläuft sich der Steuerschaden in der EU aufgrund schädlicher Steuerpraktiken auf fast 1 Billionen Euro pro Jahr. Die Mitgliedstaaten sollten daher nicht nur ihre nationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Steuerhinterziehung erhöhen, sondern auch grenzüberschreitend stärker miteinander kooperieren. Die EU-Kommission betonte, dass sie insbesondere den Steueroasen (wieder) verstärkt ihre Aufmerksamkeit widmen werde.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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