Bundesfinanzhof zu programmierbaren Kassensysteme: Fehlen der Betriebsanleitung und Änderungsprotokolle berechtigen Finanzamt zur Schätzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) schwenkt auf eine harte Linie hinsichtlich programmierbarer Kassensysteme ein: Die Betriebsanleitung und die Protokolle über die Änderungen der Programmierung sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen. Fehlen diese Unterlagen, so ist das Finanzamt ohne Weiters zur Verwerfung der Kassenbuchführung und zur Schätzung berechtigt! Der BFH stimmt insbesondere der Ansicht der Finanzverwaltung (und des Bundesrechnungshofs) zu, dass programmierbare Kassensysteme ein erhebliches Manipulationspotential aufweisen, welchem nur durch die Pflicht zur lückenlosen(!) Dokumentation der Programmierung/Umprogrammierung des Kassensystems begegnet werden kann.

EU schließt Steuerabkommen mit der Schweiz

Die EU hat ein historisches Steuerabkommen mit der Schweiz geschlossen. Das Abkommen beendet faktisch das Bankgeheimnis in der Schweiz. Im Rahmen des neuen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese neue Transparenz dürfte nicht nur die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, Steuerhinterzieher aufzuspüren und gegen sie vorzugehen, sondern auch wirksam davon abhalten, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen, um Steuern zu hinterziehen.

Grundsatzurteil: Apotheker/Einzelhändler müssen Finanzamt Zugriff auf Warenwirtschaftssystem gewähren

Der Bundesfinanzhof hat sich in der seit Jahren umstrittenen Frage nach dem Datenzugriffsrecht bei Apotheken auf die Seite der Finanzverwaltung gestellt. In zwei (Grundsatz)Urteilen vom 16.12.2014 legt der BFH sehr ausführlich dar, warum Apotheker/Einzelhändler dem Finanzamt Daten aus ihren Warenwirtschafts- bzw. Kassensystemen zur Verfügung stellen müssen. Die Ausführungen des BFH sind zum Teil von grundsätzlicher Natur und dürften daher auch für andere Einzelhändler/Kaufleute von erheblicher Bedeutung sein: Kern des Streits ist die Frage, ob der Einzelhändler verpflichtet ist, jeden einzelnen Geschäftsvorfall (insbesondere Barverkäufe) einzeln aufzuzeichnen, aufzubewahren und der Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Verfügung zu stellen. In Entscheidung aus den Jahren um 1970 hatte der BFH dies noch aufgrund der damaligen technischen/praktischen Problemen verneint, da die Einzelaufzeichnungsverpflichtung den Einzelhändler unzumutbar belaste. Nunmehr berücksichtigt der BFH den aktuellen Stand der Technik und stellt klar, dass wenn der Einzelhändler mit Hilfe moderner PC-Systeme jeden einzelnen Geschäftsvorfall erfasse er verpflichtet sei, diese Daten dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Unzumutbarkeit sei gerade durch die "freiwillige" Einzelerfassung entfallen. Hierbei spiele es auch keine Rolle, dass die Einzelerfassung bzw. die Anschaffung eines modernen Kassensystems aus betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Der Einzelhändler zeige mit seinem Verhalten, dass die Einzelerfassung gerade nicht (mehr) unzumutbar ist und habe daher die entsprechenden Daten vorzulegen.

Aus unserer Praxis: Strafverteidigung bei "Cum-ex-Geschäften"

Bei Cum-ex-Geschäften handelt es sich um bis zum 31.12.2011 mögliche An- und Verkauf von Aktien um den Dividenstichtag in Verbindung mit sogenannten "Leerverkäufen". Bis zum 31.12.2011 griff bei Aktienbesitzern, welche die Wertpapiere im betrieblichen Vermögen hielten, die Abgeltungssteuer nicht, sondern es war eine volle Anrechenbarkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer möglich. Zu diesem Zweck wurde dem Anteilsinhaber eine Steuerbescheinigung ausgesetellt (§ 45a Abs. 3 EStG a.F.). Vereinfacht gesprochen kam es bei Cum-Ex-Geschäften durch unterschiedliche Zurechnungszeitpunkte bezüglich der Eigentümerstellung bei dem Erwerb von Aktien in Verbindung mit der Durchführung von Leerverkäufen zur Ausstellung von 2 Steuerbescheinigungen. Damit konnte es zur zweifachen Anrechung der nur einmal einbehaltenen Kapitalertragsteuer kommen. Obwohl dieser Umstand seit vielen Jahren bekannt war, entschloss sich der Gesetzgeber erst Ende 2011 diese "Lücke" zu schließen. Weitere Jahre später, 2012 bzw. 2013, verfielen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaften auf die Idee, dass es sich bei diesen Vorgängen um Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO, teilweise sogar besonders schwere Steuerhinterziehung, handelt. Diese Sichtweise verfängt aber nur auf den ersten Blick. Wie uns vorliegende Praxisfälle aufzeigen, fehlen bei genauer juristischer Prüfungen wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Sinne § 370 AO. Sowohl der objektive Tatbestand (falsche, unrichtige Angaben) als auch der subjektive Tatbestand des § 370 AO sind nicht erfüllt: Das sogenannte Dividenden-Stripping war im Grundsatz zulässig. Die Voraussetzung für eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer waren bis 2011 stark formalisiert. Es war faktisch nur erforderlich, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist und dass der Steuerpflichtigen eine entsprechende Steuerbescheinigung vorlegt. Diese Voraussetzungen waren in den vorliegenden Fällen immer erfüllt. Weitere Angriffspunkt der Steuerfahndung ist die vermeintliche mittäterschaftliche Steuerhinterziehung durch zweifache Geltendmachung der Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Auch dieser Vorwurf geht in den allermeisten Fällen ins Leere, da die "Cum-ex-Geschäfte" bzw. die Leerverkäufe "anonym" über entsprechende Handelsplattformen abgewickelt worden sind - der Nachweis, dass die Beteiligten zwecks Begehung einer Steuerhinterziehung abgesprochen hätte ist bisher noch nie erbracht worden. Insbesondere auch deshalb weil für den Leerverkäufer nicht (unbedingt) die Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, sondern der Unterschied in den Kursverläufen Hauptanreiz für sein Geschäft war. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass, abgesehen von der öffentlichen Erregung über diese Fälle, der Vorwurf der Steuerfahndung auf recht schwachem Fundament steht. Sollte Sie sich mit strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit solchen Geschäften ausgesetzt sehen, so beraten wir Sie gerne.

EU-Kommission und Schweiz einigen sich auf automatischen Austausch von Bankdaten ab 2018

Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass sich die Verhandlungskommissionen der EU und der Schweiz auf ein Abkommen zum automatischen Austausch von Bankdaten geeinigt habe. Das Abkommen muss noch vom EU-Rat und dem Parlament der Schweiz angenommen werden; damit wird jedoch noch diesen Sommer gerechnet. Tritt das Abkommen in Kraft, so tauschen die EU-Länder und die Schweiz ab 2018 folgende Daten (jährlich) automatisch aus: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuernummer und weitere Kontodaten.

Zahl der Selbstanzeigen weiterhin recht hoch

Zum 01.01.2015 hat der Gesetzgeber die Vorraussetzung der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft (und verteuert). Dies führte dazu, dass sich im Jahr 2014 die Zahl der Selbstanzeigen gegenüber 2013 fast verdoppelt. Allgemein war erwartet worden, dass es ab dem 01.01.2015 zu einem starken Rückgang der Selbstanzeigen kommt. Entsprechende Nachfragen bei den 16 Landesfinanzministerien zeigen jedoch, dass die Zahl der Selbstanzeigen weiterhin sehr hoch ist und nur ein geringer Rückgang zu verzeichnen ist.

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Steuerhinterziehung rechtfertigt Entzug der Approbation

Ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs deutlich gemacht, dass nicht nur direkte Verfehlungen im Bereich der Heilbehandlung zum Verlust der Approbation führen können, sondern auch Steuerverfehlungen. In dem besagten Fall war ein Arzt zusammen mit seiner Ehefrau zu einer Strafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Der Verurteilung lag ein sogenannter "Deal" zwischen Arzt, Staatsanwaltschaft und Gericht zu Grunde. Bei Abschluss dieses Deals war aber wohl nicht beachtet worden, dass die Verurteilung auch kammerrechtliche Konsequenzen haben kann. Bereits seit mehreren Jahren haben die zuständigen Ärztekammern immer wieder Medizinern die Zulassung aufgrund von Steuerdelikten entzogen. Nach Ansicht der Kammern bringen (schwere) Hinterziehungstaten durch einen Arzt zum Ausdruck, dass dieser sich bei seiner beruflichen Tätigkeit nicht primär am Wohl des Patienten sondern an seinem finanziellen Vorteil orientiert. Eine solche Haltung sei aber nicht mit dem Bild der Allgemeinheit von einem helfenden und heilenden Mediziner in Einklang zu bringen. Der Arzt habe sich durch sein Verhalten daher als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes gezeigt.

Hersteller von Manipulationssoftware für Kassen haftet für Steuerschulden seiner Kunden

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz könnte Herstellern von Kassensystemen erhebliche Kopfschmerzen bereiten: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Programmierer, der eine Manipulationssoftware für Kassensysteme zur Verfügung stellt, für die Steuerhinterziehungsschulden seiner Kunden in voller Höhe in Haftung genommen werden kann. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuverfügungstellung von Kassen-Manipulationssoftware als Beihilfe zur Steuerhinterziehung gewerte werden kann - wer Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, kann gemäß §§ 71, 191 AO für die daraus resultierenden Steuerschulden in Haftung genommen werden. Mit dem Einzug der Digitalisierung in den Gastronomiebereich haben sich die Kassensysteme zu hoch komplexen EDV-Systemen gewandelt. Mit den entsprechenden Software-Kenntnissen ist es kaum noch ein Problem, die Kassendaten ohne Spuren zu hinterlassen (nachträglich) zu verändern - insbesondere, wenn die Manipulationssoftware von dem Hersteller der Kasse angefertigt wurde. Die Software ermöglichen eine Vielzahl von Manipulationen. Sie erstrecken sich auf Anzahl und/oder Höhe der getätigten Umsätze, auf Stornoumsätze, Herabsetzung des Tagesumsatzes bei gleichzeitiger Anpassung der Einzelumsätze (sog. Zapper-Programme), Änderung der Kellnerumsätze bzw. -abschläge etc. Laut Berichten der Finanzbehörden sind die Hersteller von Kassensystemen für die Gastronomie fast gezwungen, ihre Kassensysteme nicht vollkommen manipulationssicher zu konzipieren, da ihnen sonst diese Systeme nicht abgekauft werden. Der Bundesrechnungshof und die OECD haben in den vergangen Jahren mehrmals vor der Betrugsanfälligkeit moderner Kassensysteme gewarnt.

Rekordzahl an Selbstanzeigen in 2014

Im Jahr 2014 sind rund 40.000 Selbstanzeigen bei den deutschen Finanzbehörden eingegangen - im Jahr 2013 waren es "nur" 24.000. Dem Fiskus dürften aus diesen Anzeigen im Jahr 2014 mindestens 1,3 Milliarden Euro an Steuernachzahlungen zugeflossen sein. Diese enorme Steigerung ist auf ein Vielzahl von Gründen zurückzuführen: So haben die Banken in der Schweiz den Druck auf deutsche Steuerpflichtige zur Deklarierung ihrer Vermögenswerte enorm verstärkt. Ferner übte der angebliche oder tatsächliche Ankauf von sogenannte "Bank-CDs" durch deutsche Ermittlungsbehörden einen starken psychologischen Druck aus. Letzten Anstoß dürfte dann die Verschärfung bzw. Verteuerung der Selbstanzeige ab dem 01.01.2015 gegeben haben. Zu Letzterem ist allerdings anzumerken, dass trotz der Verschärfung die Selbstanzeige immer noch ein gangbarer Weg zur Erlangung von Straffreiheit im Falle von Steuerhinterziehungen darstellt.

EuGH: Umsatzsteuerhinterziehung im EU-Ausland kann zur Vorsteuerversagung im Inland führen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 18.12.2014 entschieden, dass sich aus der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtline ein direktes "Recht" der nationalen Steuerbehörden ergibt, einem Unternehmer den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung zu versagen, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung (im EU-Ausland) beteiligt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Unternehmer nach seinem nationalen Recht alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, die Mehrwertsteuerbefreiung oder die Mehrwertsteuererstattung erfüllt.

Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige tritt zum 01.01.2015 in Kraft

Auf seiner letzten Sitzung in diesem Jahr, hat der Bundesrat am 19.12.2014 den Weg für das Inkrafttreten der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) frei gemacht. Nachdem bereits der Bundestag am 04.12.2014 der Neufassung des § 371 AO zugestimmt hatte, fehlte nur doch die Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zu Unterzeichung und zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zugeleitet; beides wird sicher noch in 2014 erfolgen.

Bundesverfassungsgericht erklärt Teile des Erbschaftsteuerrechts für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 Teile des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Was bedeutet die Entscheidung im Detail: Technisch bleibt es bei der Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzeslage, soweit nicht der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung trifft. Die Fortgeltung und der verfassungswidrigen Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen §§ 13a, 13b ErbStG die Anerkennung versagt. Inhaltlich wurden die Befreiungsnormen für Betriebsvermögen der §§ 13a, 13b ErbStG und die Tarifnorm des § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsericht hält die grundsätzliche Zielrichtung des Gesetzgebers, produktives Vermögen in Unternehmen zu befreien, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme nicht zu gefährden, für richtig. Es weist weiter darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen, in denen ein besonderer personaler Bezug des Erblassers oder des Erben zum Unternehmen besteht, steuerlich begünstigt werden können. Darüber hinaus gehende große Vermögen können ohne eine Bedürfnisprüfung zukünftig wohl nicht in die Privilegierung betrieblichen Vermögens gelangen. Das Bundesverfassungsgericht weist darauf hin, dass das Steuerrecht nicht nur Fiskalcharakter hat, sondern auch als Lenkungsnorm außersteuerliche Förderziele verfolgen darf. Bei diesen außersteuerlichen Zielen hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum, der im Rahmen des grundgesetzlichen Gleichheitssatzes vom Bundesverfassungsgericht überprüft werden darf. Dies führt zu der Aussage, dass Verschonungsregelungen grundsätzlich möglich sind. Diese sind jedoch am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Die Ungleichbehandlung in der gegenwärtigen Gesetzeslage sei wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge bei der Privilegierung betrieblichen Vermögens bei großen Vermögen ohne Bedürfnisprüfung zu sehen. Im Einzelnen unbeanstandet bleiben bei der gegenwärtigen Gesetzeslage die Ausgestaltung der Festlegung der begünstigten Vermögensarten, die Mindestbeteiligungsquote von 25 % bei Kapitalgesellschaften und die Begünstigung von Anteilen an Personengesellschaften. Auch die Lohnsummenregelung ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, nicht jedoch die Freistellung von Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten; hier spricht das Bundesverfassungsgericht von Betrieben mit maximal einigen wenigen Beschäftigten. Unbeanstandet bleibt die Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren. Verfassungswidrig sei die Typisierung, die eine Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht macht darauf aufmerksam, dass bereits an anderer Stelle des Gesetzes eine Typisierung auf 15 % durchgeführt wird. Insgesamt führen die bei der gegenwärtigen Gesetzeslage enthaltenen Gestaltungsmöglichkeiten zu einer Verfassungswidrigkeit. Angeprangert werden Umgestaltungen, welche die Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltung umgehen, welche die 50-%-Regel in Konzernstrukturen nutzen und bei sogenannten Cash-Gesellschaften. Gestaltend kann also gegenwärtig noch die Befreiungsregelung der §§ 13a, 13b ErbstG für kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung liegen, in Anspruch genommen werden. Ob nun hierbei die Voraussetzungen der maximalen 50-%-Quote des Verwaltungsvermögens unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Anerkennung durch exzessive Ausnutzung einer zusätzlichen Betrachtung bedarf, ist allein nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht sicher zu entscheiden.

Urteil gegen Thomas Middelhoff rückt Compliance in den Fokus von Unternehmer

Die (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung von Thomas Middelhoff (ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Bertelsmann AG und der KarstadtQuelle AG) wegen Untreue und Steuerhinterziehung hat erneut das Instrument der Compliance in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Compliance bedeutet Regeltreue/Regelkonformität und beschreibt ein System der unternehmensinterne Selbstkontrolle, welches sicherstellt, dass sich das Unternehmen und jeder einzelne Mitarbeiter an die geltenden Regeln und Gesetze hält. Es dient damit in erster Linie dem Schutz des Unternehmens, mittelbar aber auch dem der Mitarbeiter. Ein gutes Compliance-System erkennt mögliche Verstöße gegen staatlichen oder unternehmensinterne Regeln frühzeitig und kann so Vermögensschäden und/oder strafrechtliche Verstöße verhindern oder begrenzen. Unsere Kanzlei begutachtet bestehende Compliance-Systeme in Unternehmen bzw. berät bei der Etablierung von Compliance-Systemen.

Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen steigt stark an

Die Finanzministerien von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben kürzlich mitgeteilt, dass die Zahl der strafbefreienden Selbstanzeigen mit Bezug zur Schweiz weiterhin stark ansteigt.

 

In Rheinland-Pfalz wurde bereits in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 die Zahl der im gesamten Jahr 2013 abgegebenen Selbstanzeigen erreicht. In NRW haben in den ersten sechs Monaten fast 4.600 Steuerpflichtige ihre bisher verschwiegenen Einkünfte (oder Erbschaften) in der Schweiz nacherklärt.

Insgesamt sollen bundesweit im 1. Quartal 2014 ca. 13.000 Selbstanzeige mit Bezug zur Schweiz abgegeben worden sein.

Viele Steuerpflichtige mit bisher verschwiegenen Einkünften sind durch die Berichterstattung um den Fall "Hoeneß" und die angekündigte Verschärfung der Gesetzeslage ab dem 01.01.2015 aufgeschreckt.

 

Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

 

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

Höhere Zahlungen bei strafbefreiender Selbstanzeige beschlossen.

 

Die gute Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt!

 

Die schlechte Nachricht: Die strafbefreiende Selbstanzeige wird teurer!

 

Die Finanzminister der Bundesländer haben sich am 30.04.2014 auf höhere Steuernachzahlungen bei strafbefreienden Selbstanzeigen geeinigt. Voraussichtlich ab dem 01.01.2015 werden bei einer strafbefreienden Selbstanzeige höhere Steuernachzahlungen in Form von zusätzlichen "Strafzuschlägen" fällig. Die Höhe der Strafzuschläge ist gestaffelt in Abhängigkeit zu der Höhe der nachzuzahlenden Steuer. Ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 25.000,-- ist ein 10%iger Zuschlag fällig, ab EUR 100.000,-- beträgt der Zuschlag 15%, ab 1 Millionen Euro beträgt der Zuschlag 20%.

Diese Strafzuschläge sind zusätzlich zu der schon bisher geltenden Verzinsung von Steuerschulden in Höhe von 6%p.a. zu leisten!

 

Ferner haben die Finanzminster beschlossen, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn die hinterzogenen Steuern der letzten 10 Jahre nacherklärt werden --- bisher musste nur 5 Jahre nacherklärt werden.

 

Wer sich mit dem Gedanken der Abgabe einer strafbefreiende Selbstanzeige trägt, sollte die verbleibende Zeit nutzen und sich umgehend von einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen.

 

Unsere Kanzlei ist seit mehr als 20 Jahren auf dem Gebiet des Steuerrechts/Steuerstrafrechts tätig und mit der Thematik der strafbefreiende Selbstanzeige bestens vertraut.

 

Zögern Sie nicht, sich mit diesbezüglichen Fragestellungen an uns zu wenden und ein zeitnahes Beratungsgespräch zu vereinbaren. Solche Beratungen unterliegen auch dann dem Anwaltsgeheimnis und werden von uns absolut vertraulich behandelt, wenn Sie sich nicht oder nicht sofort zur Abgabe einer Selbstanzeige entschließen können!

RA Sebastian Korts als Referent auf "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03.06.2014

Herr RA Sebastian Korts wird am 03.06.2014 das Eröffnungsreferat auf dem "Geschäftsführertag" der IHK Köln am 03. Juni 2014 halten.

 

Der Geschäftsführertag der IHK Köln richtet sich an die Geschäftsführer von GmbHs und unterrichtet jedes Jahr über aktuelle Themen. Das diesjährige Motto der kostenlosen Veranstaltung lautet "Geschäftsführerhaftung  - Grundlagen und typische Pflichten". Im Fokus steht also die möglichen persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers.

Herr RA Sebastian Korts wird in seinem Eingangsreferat die Grundlagen der Geschäftsleiterhaftung darstellen.

Die Einladung zum Geschäftsführertage der IHK Köln finden Sie HIER. Die Veranstaltung ist kostenlos.

Hier weitere Infos downloaden

Streit zwischen GmbH-Gesellschafter: BGH bestätigt Möglichkeit des Rauswurfs eines Gesellschafters

Der Streit zwischen Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte - unsere Kanzlei hat auf diesem Gebiet im Laufe der letzten 15 Jahre eine Vielzahl von Mandanten außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich beraten und vertreten.

 

Eine wichtige Entscheidung zu dieser Thematik hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) kürzlich veröffentlicht (Az.: II ZR 216/11):

Der BGH bekräftigt seine ständige Rechtsprechnung, dass auch in einer "Zwei-Personen-GmbH" im Grundsatz die Möglichkeit besteht, den Mitgesellschafter aus der GmbH zu entfernen (Einziehung der GmbH-Gesellschaftsanteile).

Allerdings setzt der BGH zwei wesentliche Hürden für solch einen "Rauswurf": Der Gesellschaftvertrag muss die Möglichkeit der Einziehung von Gesellschaftsanteilen ausdrücklich vorsehen. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag, dann ist die Einziehung nicht möglich. Ferner kann der "Rauswurf" des Mitgesellschafters nur mit seinem Verhalten "innerhalb" des Gesellschaftsverhältnisses begründet werden - ein Fehlverhalten "ausserhalb" des Gesellschaftsverhältnisses kann also nur in extremen Ausnahmesituationen einen Rauswurf des Mitgesellschafters begründen.

 

China und Deutschland unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen

Anläßlich des Besuches des Präsidenten der Volksrepublik China haben Deutschland und China am 27.03.2014 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das Abkommen tritt an die Stelle des seit 1985 bestehenden Abkommens, welches jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung Chinas und der engen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach.

 

Das Abkommen bringt unter anderem Änderungen/Erleichterungen im Bereich der Besteuerung von Gewinnausschüttung, Betriebsstätten und Lizenzen. Im Gegensatz zu andere neuen Doppelbesteuerungsabkommen, wurde die Freistellungsmethode beibehalten und nicht auf die Anrechnungsmethode umgeschwenkt. Aufgrund des reduzierten Steuersatzes auf Gewinnausschüttungen dürfte es in Zukunft nicht mehr zwingend erforderlich sein, Investitionen über den Holdings mit Sitz in Singapur oder Honkong durchzuführen.

Neu ist die Vereinbarung einer sogenannten "großen Auskunftsklausel". Damit können Deutschland und China Informationen austauschen, sofern die Informationen für die Durchführung des Abkommens oder für die innerstaatliche Durchführung des jeweiligen inländischen Steuerrechts von Bedeutung sind.

Das Abkommen gilt nicht für Hongkong, Macaou und Tawain.

 

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss noch der Bundestag zustimmen.

Strafbefreiende Selbstanzeige soll verschärft werden oder : Schaufenster(rechts)politik an der Grenze zur Verfassungswidrigkeit

Die Finanzminister der Länder haben sich am 27. März 2014 für die Beibehaltung der Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ausgesprochen. Gleichzeitig wurde jedoch beschlossen, die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige zu verschärfen und die finanziellen Auswirkungen/Steuernachforderungen zu erhöhen. Die Details der Neuregelung sollen bis Ende Mai 2014 vorliegen und zum 01.01.2015 wirksam werden:

 

Künftig soll sich der Korrekturzeitraum auf 10 statt auf 5 Jahre erstrecken.
Ferner soll sich der ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 50.000,00 zu zahlender Steuerzuschlag von 5% auf 10% erhöhen. Auch ist angedacht, dass der 10%-Zuschlag bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von EUR 5.000,-- greifen könnte.

 

Die Verlängerung des Korrekturzeitraums auf 10 Jahre dürfte die Abgabe einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige erheblich erschweren, da bereits ein kleiner Fehler in der Erklärung ausreicht, um die ganze Selbstanzeige unwirksam zu machen. War es schon schwierig, die steuerlichen Versäumnisse der letzten 5 Jahre zusammen mit dem Mandanten aufzuarbeiten, so dürften die Aufarbeitung der letzten 10 Jahre alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen stellen. Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers und damit die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns der Selbstanzeige würde sich mit der Verlängerung des Korrekturzeitraums signifikant erhöhen.

 

Problematisch erscheint die Verlängerung des Korrekturzeitraums von 5 auf 10 Jahre vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 371 AO um eine Vorschrift zum „Ausschluss“ der Strafbarkeit handelt, die Verjährung beträgt bei der Steuerhinterziehung jedoch nur 5 Jahre. Der Steuersünder muss 10 Jahre nacherklären (und nachzahlen), um für 5 Jahre Straffreiheit zu erreichen. Der Steuersünder muss also bereits strafrechtliche verjährte Hinterziehungstaten angeben, um für die nicht verjährten Taten eine Straffreiheit zu erreichen. Faktisch führt der Gesetzgeber damit die 10jährige Verjährung für Steuerhinterziehungstaten ein. Fraglich ist, ob solch eine „verdeckte“ Verlängerung der Verjährung zulässig ist, abgesehen davon, dass 10jährigen Verjährungsfristen bisher nur bei „schweren“ Delikte vorgesehen sind. Die Neuregelung damit führt aus unserer Sicht zu einem Systembruch innerhalb der Verjährungsvorschriften.

 

An der Erhöhung des Zuschlags von 5% auf 10% fällt auf, dass der Zuschlag damit eine starken Sanktionscharakter bekommt, den dieser Zuschlag wird zusätzlich zu dem regulären Hinterziehungszins in Höhe von 6% p.a. erhoben. Ein Zuschlag von 10% kann nicht mehr damit begründet werden, dass hiermit pauschal der erhöhte Verwaltungsaufwand abgegolten werden soll – diese Begründung ist ganz offensichtlich nur vorgeschoben. Insbesondere im politischen Raum wurde verlautbart, dass die Selbstanzeiger bisher „zu billig“ weggekommen seien. Mutiert die strafbefreiende Selbstanzeige somit zu einer „Nacherklärung mit Selbstbestrafungscharakter“?

 

Betrachtet man die nun beschlossenen Verschärfungen (insbesondere vor dem Hintergrund der bereits April 2011 erfolgten Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige) so fragt man sich, ob der Gesetzgeber tatsächlich noch das Ziel der Abgabe einer wirksamen(!) strafbefreienden Selbstanzeige verfolgt oder ob ihm nicht eher an einem Fehlschlagen solcher Anzeigen gelegen ist - um dann mit voller Härte gegen den Steuersünder vorzugehen.
§ 371 AO wäre also ein Falle: Der Gesetzgeber gaukelt dem reuigen Steuersünder einen Ausweg aus seiner Misere vor, dieser Ausweg entpuppt sich aber als Falle sobald man ihn beschritten hat. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen moralisch bedenklich ist, stellt sich die verfassungsrechtliche Frage bezüglich einer etwaigen Umgehung des „Verbots des Zwangs zur Selbstbezichtigung“: Der Gesetzgeber täuscht dem reuigen Steuersünder einen Ausweg vor, um ihn zu einer Offenbarung seiner bisher unbekannten Steuerstraftaten zu bewegen – um ihm nach der Selbstbezichtigung mitzuteilen, dass es für eine wirksame Selbstanzeige „leider nicht gereicht“ habe, aber man bedanke sich für die gelieferten Informationen und werde ihm zeitnah den Strafbefehl oder die Anklageschrift zusenden.
Wem dieser Gedanke zu polemisch erscheint, der sollte bedenken, dass sich Rechtsberater und(!) Steuerfahndung schon nach der im Jahr April 2011 erfolgen Änderung des § 371 AO einig waren, dass ein steuerjuristischer Laie aufgrund der hohen Anforderungen überhaupt nicht mehr in der Lage ist, ohne Hilfe eines Beraters eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen. Da es sich bei § 371 AO aber um einer strafrechtliche Vorschrift handelt, kann der Gesetzgeber nicht voraussetzen/verlangen, dass sich nur der fachlich beratene Steuersünder dieser Regelung bedienen darf.
Für den steuerjuristischen Laien, der sich nicht beraten lässt, ist diese Regelung eine vom Gesetzgeber ausgelegt Mausefalle!

 

Als Schlussbemerkung sei dann noch auf den kuriosen (besser: unlogischen) Umstand hingewiesen, dass gerade eine fehlgeschlagene strafbefreiende Selbstanzeige eines prominenten Fussballmanagers die Rechtspolitiker dazu veranlasst, die Voraussetzungen der Selbstanzeige noch weiter zu verschärfen.

EU-Zinsrichtlinie wird verschärft - Österreich und Luxemburg stimmen zu

Auf ihrem Treffen am 20.03.2014 in Brüssel haben die Staats- und Regierungschefs der EU einstimmig beschlossen die bestehende EU-Zinsrichtlinie und den entsprechenden automatischen Datenaustausch der EU-Länder untereinander zu verschärfen. Die Länder Österreich und Luxemburg gaben ihren jahrelange Widerstand gegen die Verschärfung auf.

 

Die Banken in der EU sollen nunmehr verpflichtet werden, nicht nur Zinserträge, sondern auch (bestimmte) Erträge aus Aktien, Investmentfonds, Lebensversicherungen etc. automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Ferner wird der Kreis der "meldepflichtigen"  Bankkunden erweitert: Der Datenaustausch betrifft nicht mehr nur Konten von Privatkunden, sondern auch Konten von Stiftungen und Treuhandfonds/Trusts.

Mit den Verschärfungen soll die Umgehung der bestehende EU-Zinsrichtlinie verhindert und Steuerflucht/Steuerhinterziehung erschwert werden.

Steuerrecht "aus dem Leben"

Steuerrecht ist in der konkreten Anwendung superspannend. Für Interessierte (nicht nur Kollegen) haben wir eine sytematische Zusammenstellung des

- Steuerstrafrechts
- Internationalen Steurrechts
- Steuerstrafrechts in Wirtschaftsdelikten
- Steuerstrafrechts im Bereich der Prostitution
zusammengestellt.

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